Planungsstand der Beschleunigungsgebiete Windenergie gemäß § 28 Raumordnungsgesetz (ROG) bzw. § 249c Baugesetzbuch (BauGB) nach Regionen, Stand 8.5.2026 (Quelle: Fachagentur Wind und Solar e. V. 2026, verändert).
Regelungen zum beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien – alles neu für den Naturschutz?
von Kevin Drewing
Der Rechtsrahmen zur Prüfung des Arten- und Habitatschutzes in den Genehmigungsverfahren der Windenergie an Land hat sich in den vergangenen Jahren fundamental verändert. Während der nationale Gesetzgeber zunächst konkretisierende Maßgaben für die Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbots in Hinblick auf kollisionsgefährdete Brutvogelarten und für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Ausnahme verabschiedet hatte, wurden die weiteren Anpassungen von der europäischen Ebene vorangetrieben und anschließend im nationalen Recht umgesetzt. Die letzteren Entwicklungen – insbesondere die Novellierung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) – zielten darauf ab, die planerische Steuerung zu stärken und das Prüfprogramm zwischen der Planungs- und der Genehmigungsebene sinnvoll abzuschichten. Dadurch sollten Doppelprüfungen vermieden und die Verfahren insgesamt beschleunigt werden. Wesentliche Neuerungen sind darin zu sehen, dass bei der Konzeption fachlich geeigneter Minderungsmaßahmen vermehrt auf vorhandene Daten anstatt auf detaillierte Kartierungen gesetzt wird und dass eine Ablehnung des Vorhabens aus Gründen des Arten- und Habitatschutzes zunehmend ausscheidet. Die Bemühungen zur – grundsätzlich zu begrüßenden – Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren haben aber auch ihre Schattenseiten. Einerseits führt der sich in schneller Folge ändernde Rechtsrahmen zu vermehrten Rechtsunsicherheiten. Potenzielle Beschleunigungseffekte werden hierdurch ausgebremst. Andererseits droht ein schleichender Abbau naturschutzrechtlicher Standards, der vor dem Hintergrund der grassierenden
Biodiversitätskrise äußerst kritisch zu sehen ist.
DOI: 10.19217/NuL2026-09-03
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