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Regelungen zum beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien

Die Abbildung zeigt eine Deutschlandkarte mit dem Planungsstand von Beschleunigungsgebieten für Windenergie gemäß § 28 Raumordnungsgesetz (ROG) bzw. § 249c Baugesetzbuch (BauGB) nach Regionen gegliedert (Stand: 8.5.2026). Die Regionen sind unterschiedlich eingefärbt, um die verschiedenen Planungsstände darzustellen. Hierbei gibt es zwei Oberkategorien: (1) Planungsregionen mit rechtsgültigen Plänen sind in vier verschiedenen gelbgrünen Tönen eingefärbt sowie (2) Planungsregionen, deren Pläne noch in Aufstellung sind, sind in drei unterschiedlichen Blautönen eingefärbt. Die Oberkategorie „Planungsregionen mit rechtsgültigen Plänen“ gliedert sich in vier Unterkategorien: Regionen mit bereits rechtsgültig ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten, Regionen mit eingeleitetem separaten Verfahren, Regionen ohne bekannte separat eingeleitete Verfahren sowie Regionen mit Beschleunigungsgebieten ausschließlich nach § 6a Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Die Oberkategorie Planungsregionen, deren Pläne noch in Aufstellung sind, gliedert sich in 3 Unterkategorien: Regionen mit Beschleunigungsgebieten im Entwurf, Regionen mit eingeleitetem separaten Verfahren sowie Regionen ohne bekannte separat eingeleitete Verfahren.

Planungsstand der Beschleunigungsgebiete Windenergie gemäß § 28 Raumordnungsgesetz (ROG) bzw. § 249c Baugesetzbuch (BauGB) nach Regionen, Stand 8.5.2026 (Quelle: Fachagentur Wind und Solar e. V. 2026, verändert).

Aus der Schwerpunktausgabe 9/10-2026 „Naturschutz und erneuerbare Energien an Land“ (erscheint im September 2026) 

Regelungen zum beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien – alles neu für den Naturschutz?

von Kevin Drewing

Der Rechtsrahmen zur Prüfung des Arten- und Habitatschutzes in den Genehmigungsverfahren der Windenergie an Land hat sich in den vergangenen Jahren fundamental verändert. Während der nationale Gesetzgeber zunächst konkretisierende Maßgaben für die Prüfung des Tötungs- und Verletzungsverbots in Hinblick auf kollisionsgefährdete Brutvogelarten und für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Ausnahme verabschiedet hatte, wurden die weiteren Anpassungen von der europäischen Ebene vorangetrieben und anschließend im nationalen Recht umgesetzt. Die letzteren Entwicklungen – insbesondere die Novellierung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) – zielten darauf ab, die planerische Steuerung zu stärken und das Prüfprogramm zwischen der Planungs- und der Genehmigungsebene sinnvoll abzuschichten. Dadurch sollten Doppelprüfungen vermieden und die Verfahren insgesamt beschleunigt werden. Wesentliche Neuerungen sind darin zu sehen, dass bei der Konzeption fachlich geeigneter Minderungsmaßahmen vermehrt auf vorhandene Daten anstatt auf detaillierte Kartierungen gesetzt wird und dass eine Ablehnung des Vorhabens aus Gründen des Arten- und Habitatschutzes zunehmend ausscheidet. Die Bemühungen zur – grundsätzlich zu begrüßenden – Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren haben aber auch ihre Schattenseiten. Einerseits führt der sich in schneller Folge ändernde Rechtsrahmen zu vermehrten Rechtsunsicherheiten. Potenzielle Beschleunigungseffekte werden hierdurch ausgebremst. Andererseits droht ein schleichender Abbau naturschutzrechtlicher Standards, der vor dem Hintergrund der grassierenden
Biodiversitätskrise äußerst kritisch zu sehen ist.

DOI: 10.19217/NuL2026-09-03

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