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Bewertungen im Naturschutz – ein historischer Abriss anhand von Beispielen in der Zeitschrift „Natur und Landschaft“ und deren Vorgängern seit 1920

Assessments in nature conservation – A historical outline based on examples in the “Natur und Landschaft” journal and its predecessors since 1920

DOI: 10.19217/NuL2025-02-04 (inkl. Zusatzmaterial) • Double peer-reviewed, Einreichung: 8.8.2024, Annahme: 7.11.2024

Ulrich Heink und Ulrich Sukopp

Zusammenfassung

Bewertungen sind für fast alle Aufgaben des Naturschutzes essenziell. Der Beitrag analysiert, wie sich Bewertungen im Naturschutz in Deutschland seit 1920 gewandelt haben. In einem historischen Abriss werden diese Entwicklungen aufgezeigt und anhand von Beispielen erläutert. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf der Auswertung von Publikationen zu Bewertungsverfahren im Zeitraum von 1920 bis 2024 in der Zeitschrift „Natur und Landschaft“ sowie in deren Vorgängern. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts beruhten Bewertungen im Naturschutz auf der Einschätzung einzelner Expertinnen und Experten unter Anwendung weniger, oft nicht explizit genannter Kriterien wie „Schönheit“, „Ursprünglichkeit“, „Eigenart“, „Seltenheit“ und „Gefährdung“. Nach 1960 begann die Ökologisierung des Naturschutzes und der Bewertungsverfahren. Nach 1970 entstanden viele neue Ansätze der Bewertung, u. a. der Vielfältigkeitswert und die Nutzwertanalyse, und die Bewertungsverfahren wurden stark erweitert und differenziert. In der Zeit nach 1990 wurde in der Landschaftsplanung ein hierarchisches System von Leitbildern, Leitlinien und konkreten Qualitätszielen entworfen, das zahlreiche Innovationen in den Bewertungen mit sich brachte. Trotz Neuerungen und Ausdifferenzierungen in den Bewertungsansätzen sind die wesentlichen Grundlagen von Bewertungen im Naturschutz während der letzten gut 100 Jahre weitgehend unverändert geblieben. Bis heute ungeklärt sind Fragen auf der normativen Ebene, etwa in Hinblick auf die Zuweisung von Werten zu bestimmten ökologischen Zuständen oder hinsichtlich des Kriteriums „Eigenart“ im Arten- und Biotopschutz.

Bewertung im Naturschutz – Bewertungskriterium – Sachebene – Wertebene – Normensetzung – Geschichte des Naturschutzes – Zeitschrift „Natur und Landschaft“

Abstract

Assessments are essential for almost all nature conservation tasks. This article analyses how assessments in nature conservation in Germany have changed since 1920. These developments are described in a historical outline and explained using examples. One focus is on the analysis of publications on assessment procedures from 1920 to 2024 in the “Natur und Landschaft” journal and its predecessors. In the early 20th century, assessments in nature conservation were based on the judgement of individual experts using a few, often not explicitly stated criteria such as “beauty”, “originality”, “uniqueness”, “rarity” and “endangerment”. After 1960, the ecologisation of nature conservation and assessment procedures began. After 1970, many new approaches to assessment were developed (including diversity value and utility value analysis) and assessment methods were greatly expanded and differentiated. In the period after 1990, a hierarchical system of guiding principles, guidelines and specific quality objectives was developed in landscape planning, which led to numerous innovations in the assessments. Despite innovations and differentiations in assessment approaches, the essential principles of nature conservation assessments have remained relatively unchanged over the last 100 years or more. Questions at the normative level remain unresolved to this day, for example with regard to the allocation of values to certain ecological conditions or with regard to the criterion of “uniqueness” in species and biotope protection.

Assessment in nature conservation – Assessment criterion – Factual dimension – Value dimension – Norm setting – History of nature conservation – “Natur und Landschaft” journal

Inhalt

1 Einleitung

2 Zum Begriff der naturschutzfachlichen Bewertung

3 Historischer Abriss zu Bewertungen im Naturschutz

3.1 Anfänge des Naturschutzes in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bis ca. 1932

3.2 Zeit des Nationalsozialismus 1933 – 1945

3.3 Naturschutzfachliche Bewertung im Nachkriegsdeutschland bis ca. 1970

3.4 Erweiterung und Institutionalisierung von Bewertungsinstrumenten ca. 1970 – 1990

3.5 Weiterentwicklung naturschutzfachlicher Bewertungen nach 1990 bis 2000: Leitbildentwicklung und neue Bewertungskriterien

3.6 Naturschutzfachliche Bewertungen im 21. Jahrhundert: Weiterentwicklung etablierter Ansätze und neue Herausforderungen

4 Fazit und Ausblick

5 Quellen

5.1 Literatur

5.2 Rechtsquellen

6 Online-Zusatzmaterial

1 Einleitung

Entwicklung und Anwendung von Bewertungsverfahren sind Kernaufgaben des Naturschutzes. Planung und Durchführung von Maßnahmen im Naturschutz beruhen auf Bewertungen. Daher lohnt der Blick zurück auf die Anfänge und die weitere Entwicklung dieser für den Naturschutz essenziellen Thematik. Bereits im Jahr 1927 schrieb der Ministerialrat Leo Schnitzler aus Berlin in der noch jungen Zeitschrift „Naturschutz“: „Wir wollen vor allem das erhalten, worin sich das Wesenseigene der Heimatnatur ausspricht. Wir wollen die wichtigsten Zeugen ihrer Vergangenheit schützen und das bewahren, was für Forschung und Unterricht Stoff und Anregung bietet. Kurz gesagt: Es kommt darauf an, vorzugsweise das Wertvolle und Eigenartige, das Seltene oder Gefährdete zu schützen, was die Natur an belebten und unbelebten Gegenständen bietet“ (Schnitzler 1927: 6 – siehe Nr. 5 in Tab. A im Online-Zusatzmaterial1). Damit verknüpft Schnitzler eine naturschutzfachliche Bewertung mit einer Handlungsaufforderung, nämlich die Natur zu schützen. Für die Bewertung nennt er drei Kriterien, anhand derer das Wertvolle als Ergebnis der Bewertung identifiziert wird: Eigenart, Seltenheit und Gefährdung. Hierdurch wurde ein Kanon grundlegender Werte im Naturschutz in den 1920er-Jahren umrissen, der auch 100 Jahre später noch gültig ist, wie die Nennung der Begriffe „Eigenart“ und „Gefährdung“ in § 1 der aktuellen Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zeigt. Allerdings gab es bei der Bewertung von Natur, Heimat und Landschaft in diesem Zeitraum in Deutschland auch einen tiefgreifenden Wandel bei den zu Grunde liegenden Konzepten, den gesetzten Zielen und den ausgewählten Schutzgegenständen. Weiterhin traten neue Bewertungskriterien hinzu.

Im vorliegenden Beitrag soll dargelegt werden, wie sich Bewertungen im Naturschutz in Deutschland seit 1920 gewandelt haben. Dabei wird erläutert, welche Schutzgüter im Fokus standen, welche Bewertungskriterien angewandt und welche Maßstäbe für die Bewertung angelegt wurden. Aus der großen Fülle verschiedener Bewertungsansätze werden Beispiele in historischer Abfolge ausgewählt und erläutert. Dabei soll die Bedeutung der jeweiligen Ansätze für den Naturschutz deutlich werden und aufgezeigt werden, wie sich diese in Aufsätzen in „Natur und Landschaft“ und den Vorgängerzeitschriften niedergeschlagen haben.

Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern zielt darauf, die großen Linien der Entwicklungen aufzuzeigen und diese mit Zitaten zu belegen, die einerseits aus dem gesamten Bereich des Naturschutzes, andererseits aus der Zeitschrift „Natur und Landschaft“ und deren Vorgängern seit 1920 stammen. Hierfür wurden nach Durchsicht der Aufsätze dieser Zeitschriften aus den Jahrgängen 1920 – 2024 (1-1920 bis einschließlich 7-2024) insgesamt 96 Beiträge ausgewählt, deren Inhalt in Form kurzer Exzerpte in Tab. A im Online-Zusatzmaterial wiedergegeben wird. Ein Verweis auf diese Aufsätze erfolgt im Text unter Angabe der Nummern in Tab. A.

Die zur Gliederung des Abschnitts 3 „Historischer Abriss zu Bewertungen im Naturschutz“ in die Unterabschnitte 3.1 bis 3.6 gewählten Jahre stellen keine scharfen Grenzen dar, sondern dienen einer groben Orientierung bei der Abgrenzung aufeinander folgender Perioden. Die besonderen Entwicklungen im Naturschutz der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zwischen 1949 und 1990 werden nicht dargestellt, da nach dem Zweiten Weltkrieg in „Natur und Landschaft“ fast keine Beiträge ostdeutscher Autorinnen und Autoren erschienen bzw. fast keine spezifisch ostdeutschen Themen behandelt wurden.

2 Zum Begriff der naturschutzfachlichen Bewertung

Bewertung bedeutet im Naturschutz die Zuweisung eines Wertprädikats zu einem Zustand oder einer Entwicklung von Objekten, die Teile von Natur und Landschaft sind (Kraft 1951; Plachter 1992; Usher, Erz 1994; ANU 1996). Solche Objekte sind bspw. Populationen, Arten, Habitate, Biotope, Biozönosen, Ökosysteme oder ausgewählte Gebiete und Landschaften. Als Schutzgüter sind sie Gegenstand von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft. Die Bewertung ist der Vergleich des Ist-Zustands oder eines prognostizierten Zustands eines Schutzguts mit einem Soll-Zustand (Wiggering, Müller 2004; Sukopp et al. 2010). Das Ergebnis ist entweder eine qualitative Feststellung, ob der Soll-Zustand erreicht ist oder nicht („Ist das Ziel erreicht?“), oder eine quantitative Feststellung, wie groß die Distanz zwischen Soll- und Ist-Zustand ist („Wie weit ist es bis zum Ziel?“). Im Falle der Quantifizierung einer Distanz zwischen Soll- und Ist-Zustand müssen geeignete Skalen gewählt und kalibriert werden. Hierbei werden im Naturschutz in vielen Fällen Verhältnisskalen verwendet, allerdings auch Ordinalskalen unter der stark vereinfachenden Annahme einer Äquidistanz der betrachteten ordinalen Kategorien.

Bewertungen im Naturschutz erfolgen in drei essenziellen Schritten (Kraft 1951; Plachter 1992): (1) Wahl des zu bewertenden Schutzguts. (2) Beschaffung von Informationen über Zustand oder Entwicklung des gewählten Schutzguts. Diese Informationen liegen auf der Sachebene und werden hier noch nicht bewertet. Sie sollten idealerweise mit geeigneten wissenschaftlich belastbaren, standardisierten Methoden empirisch ermittelt werden. (3) Zuweisung von Wertprädikaten zu den ermittelten Zuständen. Durch diese Normsetzung erfolgt ein Wechsel von der Sach- auf die Wertebene. So ist die Information, dass alte Wälder eine lange Regenerationsdauer besitzen und Arten beherbergen, die in jüngeren Wäldern nicht vorkommen, eine ökologische Charakterisierung. Dass das Fehlen eines menschlichen Einflusses als ein besonderer Wert angesehen wird und dass die Artenvielfalt alter Wälder erhalten werden soll, sind hingegen normative Konventionen, die sich aus zuvor festgelegten Zielen des Naturschutzes ergeben.

Die Festlegung eines naturschutzfachlichen Ziels ist für Bewertungen eine notwendige Normensetzung. Diese erfolgt zwar unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und fachlicher Erkenntnisse, die eigentliche Setzung ist aber Ergebnis politisch-gesellschaftlicher Aushandlung und Legitimation (Sukopp et al. 2010). Auf übergeordneter Ebene finden sich solche Normen bspw. in internationalen Abkommen wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity – CBD) oder in nationalen Gesetzen und Verordnungen. So legt das BNatSchG in § 1 Abs. 1 als Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege fest, Natur und Landschaft so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Hier sind bspw. Vielfalt, Eigenart und Schönheit Merkmale des weit gefassten Schutzguts „Natur und Landschaft“, die in einem Bewertungsverfahren zu spezifizieren sind.

3 Historischer Abriss zu Bewertungen im Naturschutz

3.1 Anfänge des Naturschutzes in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bis ca. 1932

Naturschutz erwuchs in Deutschland aus dem Heimatschutz des 19. Jahrhunderts (siehe Piechocki 2025 in dieser Ausgabe). Der Naturforscher Philipp Leopold Martin (1815 – 1885) veröffentlichte als einer der ersten deutschsprachigen Autoren ein Konzept zum Schutz der Natur und führte das Wort „Naturschutz“ in die deutsche Schriftsprache ein (Martin 1871: 26; Hachmann, Koch 2015, 2021). Aufgabe des Naturschutzes war nach Martin der Schutz der Natur vor um sich greifenden menschlichen Zerstörungen. Bekannt gemacht wurde der Begriff in den folgenden Jahrzehnten u. a. von Ernst Rudorff, der 1904 den deutschen Bund Heimatschutz gründete. Heimatschutz basierte damals auf einer konservativen Zivilisationskritik, die die fehlende Begrenzung der Naturnutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft insbesondere durch Industrialisierung und Verstädterung anprangerte (Piechocki 2010, 2025 in dieser Ausgabe). Die Eigenart von Landschaften spielte für Rudorff dabei eine herausragende Rolle, auch in Hinblick auf die „ursprüngliche“ Natur (Ott 2004), wodurch bereits „Natürlichkeit“ als Bewertungskriterium hervorgehoben wurde (weitere Ausführungen in Kasten 1). Hugo Conwentz führte diese Ideen weiter und hob als Kriterien für die Bedeutung von Schutzgütern über die „Unberührtheit“ hinaus Seltenheit und Gefährdung hervor (Ott 2004). Conwentz war bewusst, dass vielfältige Nutzungsansprüche an die Natur bestehen, weshalb er insbesondere repräsentative Naturobjekte unter Schutz stellen wollte, eine Art „Flickenteppich aus Naturdenkmälern“ (Ott 2004: 10). In Anlehnung an den Denkmalschutz formte er mit „Naturdenkmälern“ einen konzeptionellen Schlüsselbegriff des Naturschutzes.

Kasten 1: Natürlichkeit als Bewertungskriterium.
Box 1: Naturalness as an assessment criterion.

Unter Natürlichkeit wird die Abwesenheit menschlicher Einflüsse verstanden (McIsaac, Brün 1999). Natürlichkeit ist ein „Grundmotiv“ des Naturschutzes (Bröring, Wiegleb 1999). Natürlichkeit wird im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bereits in § 1 angeführt: Zur Sicherung der biologischen Vielfalt ist Gefährdungen natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope und Arten entgegenzuwirken (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) und Naturlandschaften sind vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG).

Die Abwesenheit menschlicher Einflüsse in Ökosystemen kann konzeptionell unterschiedlich konkretisiert werden: zum einen über den Bezug zu einem historischen Nullpunkt, zum anderen über den Grad der Selbstregulation. Kowarik (1988); 2006) unterscheidet dabei:

• Historisch ausgerichtete Natürlichkeitskonzepte, mit denen der Grad der Natürlichkeit eines Objekts über einen Vergleich mit einem früheren Zustand, der frei von menschlichem Kultureinfluss war, ermittelt wird; diese Konzepte werden unter dem Begriff „Naturnähe“ zusammengefasst.

• Das aktualistisch ausgerichtete Natürlichkeitskonzept der Hemerobie, die Kowarik (1988) als Maß für den menschlichen Kultureinfluss auf Ökosysteme definiert; die Einschätzung des Hemerobiegrads wird hierbei nach dem Ausmaß der Wirkung aktueller anthropogener Einflüsse vorgenommen, die „der Entwicklung des Systems zu einem Endzustand entgegenstehen“ (Kowarik 1988: 78).

Für eine Bewertung der Natürlichkeit ist es durchaus relevant, welcher Ansatz gewählt wird. Aus aktualistischer Perspektive (Hemerobie) würde die Natürlichkeit eines Objekts durch das Hinzutreten von Elementen verringert, sofern deren dauerhafter Bestand fortwährend von menschlicher Einflussnahme abhängen würde. Beispielsweise wären solche Arten, die auf menschlichen Kultureinfluss dauerhaft angewiesen sind, Indikatoren einer verminderten Natürlichkeit (z. B. kulturabhängige Epökophyten = eingebürgerte gebietsfremde Arten mit Vorkommen nur auf anthropogenen Standorten). Arten, die in Ökosystemen mit geringem menschlichem Kultureinfluss etabliert sind (z. B. Agriophyten = eingebürgerte gebietsfremde Arten mit Vorkommen auch auf ursprünglichen und naturnahen Standorten), wären keine Zeiger eines erhöhten Hemerobiegrads.

Bei der Anwendung des historisch ausgerichteten Natürlichkeitsansatzes (Naturnähe) führt das Hinzukommen einer neuen Art, die nicht zum historischen Ausgangsbestand gehörte, also z. B. nicht Bestandteil der ursprünglichen Vegetation war, immer zu einer Verminderung der Natürlichkeit, unabhängig von der Frage, ob sie dauerhaft ohne menschliche Einflussnahme im System verbleibt oder nicht. Dies gilt streng genommen auch für Arten, die ohne Hilfe des Menschen einwandern (z. B. den Goldschakal – Canis aureus).

Natürlichkeit kann für Biotope auf der Typus- und der Objektebene eingestuft werden. Auf der Typusebene kann eine Einstufung auf der Grundlage verschiedener Naturnähe- oder Hemerobieskalierungen vorgenommen werden. Mögliche Beispiele für die Skalierung der Naturnähe von Biotoptypen und Lebensräumen geben u. a. Breuer (1994), Back et al. (1996) und Doerpinghaus, Dröschmeister (2000). Ein Beispiel für die deutschlandweit flächendeckende Anwendung von Hemerobieeinstufungen für Biotoptypen ist der Hemerobieindex des IÖR-Monitors (IÖR = Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung; https://monitor.ioer.de; vgl. auch Walz, Stein 2014; Walz et al. 2022).

Die auf Typusebene gewonnene Einstufung der Naturnähe von Biotoptypen kann auf Objektebene verfeinert werden. Hierzu können z. B. folgende Indikatoren verwendet werden (vgl. Kowarik 2006): Auftreten von Zeigerarten alter Waldstandorte als Positivindikatoren (Wulf, Kelm 1994; Zacharias 1994), Auftreten nichteinheimischer Arten als Negativindikatoren und ein Abgleich mit historischen Landschaftsanalysen.

Während der ersten 10 Jahre des Erscheinens der „Zeitschrift für Vogelschutz“ und der Zeitschrift „Naturschutz“ von 1920 bis 1930 ist am Wechsel der Titel und Untertitel der beiden Zeitschriften bereits deutlich abzulesen, dass die zu Beginn im Wesentlichen auf den Vogelschutz begrenzte Ausrichtung über die Naturdenkmalpflege in Richtung eines umfassend verstandenen Naturschutzes erweitert wurde (Zitate Nr. 1 – 9 in Tab. A im Online-Zusatzmaterial). Ab 1922 lautete der Titel „Naturschutz“ und ab 1927 der Untertitel „Monatsschrift für alle Freunde der deutschen Heimat“. Diese Bezeichnungen spiegeln das damalige konzeptionelle Verständnis von Naturschutz als Heimatschutz wider.

Objekte der Bewertung waren in aller Regel Naturdenkmäler (Einzelschöpfungen der Natur), worunter eine große Vielfalt verschiedenster Objekte fallen konnte – bspw. einzelne Altbäume, kleinere Baumbestände, Landschaftsausschnitte oder seltene Tier- und Pflanzenarten, bei denen sich die Schutzbemühungen auf deren bekannte Vorkommen richteten. In Beiträgen der Zeitschrift „Naturschutz“ und des Vorgängers wurden als Bewertungskriterien zumeist „(ursprüngliche) Schönheit“, „Ursprünglichkeit“, „Eigenart“, „Seltenheit“, „Gefährdung“, aber auch die Erholungsfunktion von Teilen der Natur für den Menschen oder die „Wohnlichkeit“ der Landschaft für Menschen genannt (Zitate Nr. 1 – 9 in Tab. A im Online-Zusatzmaterial). Bemerkenswert ist die Aufstellung des Kriteriums der Schutzbedürftigkeit in einem Beitrag von P. (1930 – Nr. 8; der Autor wird nur mit Akronym genannt) zur preußischen Tier- und Pflanzenschutzverordnung. Neu ist auch die Nennung der Mannigfaltigkeit (in älterem Sprachgebrauch für Vielfalt) der heimatlichen Tierwelt und Natur als Bewertungskriterium in einem Beitrag von Braeß (1930 – Nr. 9).

Zur Operationalisierung aller hier genannten Bewertungskriterien finden sich in den Beiträgen der Zeitschrift keine in Einzelheiten gehenden Ausführungen. Was diese Kriterien genau meinten, war für die Akteure auf Grundlage ihrer kulturell geprägten Deutungsmuster und ihrer allgemeinen Kenntnisse von Natur und Landschaft offensichtlich. Gleiches galt für die Auswahl von Schutzgütern und für deren eigentliche Bewertung. Bewertungsergebnisse wurden verbal-argumentativ vorgetragen und erhielten Legitimation durch Anerkennung der fachlichen Autorität der gutachtenden Personen.

3.2 Zeit des Nationalsozialismus 1933 – 1945

Das erste für ganz Deutschland gültige Naturschutzgesetz war das Reichsnaturschutzgesetz (RNG) von 1935. Es war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur der DDR im Jahr 1954 bzw. des BNatSchG in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1976 in Kraft. Das RNG legte noch starkes Gewicht auf den Schutz von Naturdenkmälern. Kriterien für den Schutz solcher Einzelschöpfungen der Natur waren ihre „wissenschaftliche, geschichtliche, heimat- und volkskundliche Bedeutung“ (§ 3 RNG) oder ihre „sonstige Eigenart“. Aber auch Naturschutzgebiete (NSG) und „sonstige Landschaftsteile in der freien Natur“ wie Bäume, Gebüschgruppen, Alleen oder Friedhöfe waren Gegenstand des Gesetzes. Der Schutz diente auch dazu, das Landschaftsbild vor „verunstaltenden Eingriffen“ zu bewahren (§ 5 RNG).

Am Vorgehen und an den grundlegenden Bewertungskriterien änderte sich in der Zeit nach 1933 zunächst wenig (Zitate Nr. 10 – 15 in Tab. A im Online-Zusatzmaterial). „Eigenart“, „Schönheit“, „Seltenheit“ und „Gefährdung“ blieben auch in den einschlägigen Beiträgen der Zeitschrift häufig genannte Bewertungskriterien im Naturschutz. Allerdings wurde die nationalsozialistische Ideologie bereits 1933 in zwei aufschlussreichen Beiträgen von Schoenichen in den Ausgaben 4 und 11 von Band 14 der Zeitschrift offensiv vorgetragen: Natur- und Heimatschutz dienen nach Auffassung von Schoenichen der Erhaltung der heimatlichen Natur „vornehmlich für den deutschen Menschen“ (Schoenichen 1933a: 61 – Nr. 10). Zum Sprachrohr der nationalsozialistischen Ideologie wurde die Zeitschrift mit dem zweiten hier genannten Beitrag von Schoenichen (1933b – Nr. 11), der im Titel und zu Beginn des Texts mit einem wörtlichen Zitat von Adolf Hitler beginnt: „Das deutsche Volk muß gereinigt werden.“ Im zweiten Teil des Titels fragt der Autor: „Und die deutsche Landschaft?“ Schoenichen argumentiert, dass die deutsche Landschaft die deutsche Volksseele präge, woraus sich die Notwendigkeit ergebe, „die Natur unserer Heimat von allen deutschwidrigen Einflüssen frei zu halten“. Hierdurch wurde ein Kriterium eingeführt, das man mit „Deutschwidrigkeit“ benennen könnte. So sehr diese ideologische und rassistische Begründung abstößt, so schlicht sind die Ausführungen des Autors, was denn deutschwidrige Elemente in Natur und Landschaft seien: Reklametafeln, Kitsch aller Art sowie Gebäude in „fremder“ Bauweise – kurzum die „Verschandelung“ der Natur in unterschiedlichen Varianten.

Schwenkel (1934 – Nr. 12) benannte in seinem Beitrag in der Zeitschrift hingegen das Kriterium der Naturnähe, die er als Nähe zur Urlandschaft bestimmt, und wendete dieses Kriterium konsequent auf die moderne Kulturlandschaft an. Hier fand er viele Nutzungen in Form von „Halbkultur“ wie Wacholderheiden, Triften und Hutewälder, die zwischen der Urlandschaft und der zerstörten Natur stünden, daher besonders reich an Pflanzen und Tieren seien und geschützt werden müssten. Damit umriss Schwenkel eine graduelle Skala der Intensität des menschlichen Kultureinflusses auf die Natur und kam zu dem Schluss, dass dieser Kultureinfluss in moderater Form nicht zur Zerstörung der Natur führe, sondern zur Herausbildung besonders schützenswerter Landschaftsteile, die durch Ausweisung als NSG erhalten werden sollten.

Eine wichtige Neuerung hinsichtlich des Schutzstatus wildwachsender Pflanzen wurde nach Inkrafttreten des RNG mit der Naturschutzverordnung vom 18. März 1936 eingeführt. In dieser wurde erstmals ein allgemeiner Grundschutz aller wildwachsenden Pflanzen festgeschrieben, unabhängig von besonderen Merkmalen wie Seltenheit und Gefährdung. Dieser Grundschutz sollte die missbräuchliche Nutzung oder Verwüstung der Bestände dieser Pflanzen ausschließen (Hueck 1936 – Nr. 14). Die Idee eines Grundschutzes ergänzte also die bisherigen Ansätze, nach bestimmten Bewertungskriterien das Besondere in der Natur zu identifizieren und zu schützen.

Im Verlauf des Zweiten Weltkriegs dünnte die Zeitschrift „Naturschutz“ in Hinblick auf Zahl und Umfang der Beiträge, aber auch in Hinblick auf deren inhaltliches Gewicht immer stärker aus. Am 1. Oktober 1944 erschien die vorerst letzte schmale Ausgabe.

3.3 Naturschutzfachliche Bewertung im Nachkriegsdeutschland bis ca. 1970

Nach sechs Jahren Unterbrechung wurde die Publikationstätigkeit der Zeitschrift mit dem Titel „Naturschutz und Landschaftspflege“ im Jahr 1951 wieder aufgenommen. In Hinblick auf Fragen der Bewertung im Naturschutz finden sich bis etwa 1960 kaum nennenswerte Beiträge. Erst in den Jahren 1960 – 1970 (Zitate Nr. 16 – 21 in Tab. A im Online-Zusatzmaterial) erschienen mehrere Publikationen, die Schritt für Schritt auf neue und wichtige Themen und Entwicklungen im Naturschutz hinweisen: die Herausbildung der Landschaftsplanung, erste differenzierte Verfahren für die Landschaftsbewertung und die explizite Festlegung von Zielzuständen als Maßstab für Bewertungen. Kragh (1960 – Nr. 16) definierte die Landschaftsökologie als eine Wissenschaft, die das komplexe Wechselspiel natürlicher und menschlicher Faktoren bezogen auf Landschaften untersucht. Auf den Ergebnissen dieser (neuen) Wissenschaft baute die Landschaftsdiagnose auf, deren Ergebnisse in Landschaftspläne mündeten.

Kragh (1966 – Nr. 17) umriss bereits sehr klar die grundlegenden Schritte der Landschaftsplanung von der Ermittlung aller relevanten Faktoren des Ist-Zustands über Analysen und Bewertungen bis hin zu den Plänen. Mrass, Bürger (1968 – Nr. 18) entwickelten ein standardisiertes Verfahren zur Ermittlung einer Reihe relevanter Kennwerte der Landschaft, die als Punktzahlen auf definierten Skalen bestimmt und addiert werden. Langer (1969 – Nr. 19, 1970 – Nr. 20) hob erstmals in „Natur und Landschaft“ Zielzustände als Grundlage für Bewertungen in der Landschaftspflege hervor. Eine Bewertung der NSG von Berlin (West) nahm Sukopp (1970 – Nr. 21) in einem zweistufigen Verfahren vor. Nach einer umfassenden Ermittlung der ökologischen Ausstattung der Gebiete anhand eines differenzierten Kriteriensystems erfolgte eine Übersetzung dieser „Tatsachen“ in eine dreistufige Werteskala. Das Verfahren war nicht nur methodisch innovativ, sondern wurde auch für alle NSG in Westberlin angewandt, wodurch erstmals eine Standardisierung eines Bewertungsverfahrens erfolgte. Es verband zudem die damals sich neu herausbildende Disziplin der Ökosystemforschung als Teilgebiet der Biologie mit normativen Zielsetzungen des Naturschutzes. Die beiden Publikationen von Kragh (1960 – Nr. 16) und Sukopp (1970 – Nr. 21) in „Natur und Landschaft“ umspannen ein Jahrzehnt, in dem sich die folgende Ökologisierung des Naturschutzes abzeichnete, die mit der Herausbildung der Landschaftsökologie und der Ökosystemforschung einherging.

3.4 Erweiterung und Institutionalisierung von Bewertungsinstrumenten ca. 1970 – 1990

Im BNatSchG von 1976 kamen völlig neue Wertmaßstäbe hinzu. Schutzzweck war die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Pflanzen- und Tierwelt und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft. Das Gesetz besaß mit dem Bezug zur „Nutzungsfähigkeit der Naturgüter“ im Vergleich zum RNG einen stark nutzenbezogenen Schwerpunkt. Darüber hinaus wurde in § 1 BNatSchG in der Fassung von 1976 festgeschrieben, dass Naturschutz letztlich der Sicherung der Lebensgrundlagen des Menschen diene. Als besondere Regelung für eine gesicherte Produktion von Naturgütern wurde auch festgelegt, dass die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft in der Regel den Zielen des Naturschutzes entspreche. Die Eignung der Natur als Lebensgrundlage für Menschen wurde daher der übergeordnete Bewertungsmaßstab. Darüber hinaus besagte das BNatSchG von 1976 ausdrücklich, dass sich Naturschutz auch auf den besiedelten Bereich beziehe. Hierdurch erfuhr Naturschutz in der Stadt einen Aufschwung (z. B. Sukopp et al. 1979). Zugleich wurde die Bewertung von Stadtnatur als Aufgabe etabliert, die seither nicht an Aktualität eingebüßt hat.

Ende der 1960er- und Anfang der 1970er-Jahre wurden erste differenzierte Bewertungsverfahren entwickelt (Zitate Nr. 18 – 24 in Tab. A im Online-Zusatzmaterial). Eine gewisse Prominenz erlangte der von Kiemstedt (1967) entwickelte Vielfältigkeits- oder V-Wert, anhand dessen die Bewertung des Landschaftsbilds, die bisher weithin als subjektiv galt, „objektivistisch“ erfolgen sollte. In den V-Wert flossen u. a. Landschaftselemente wie Waldränder, Hecken und Bachläufe oder das Relief der Landschaft ein (siehe in „Natur und Landschaft“ den Beitrag von Mrass, Bürger 1968 – Nr. 18). Der V-Wert sollte – wie andere ähnliche Verfahren – durch Zerlegung eines einzigen umfassenden Bewertungsschritts in mehrere, kleinere Schritte eine nachvollziehbare Bewertung ermöglichen. Normensetzungen wurden hingegen in aller Regel nicht gesondert begründet oder gar diskutiert, sondern als Zuweisungen von Werten für bestimmte qualitative oder quantitative Ausprägungen von Merkmalen auf der Sachebene durch ein Expertenvotum vorgenommen (z. B. Bechmann 1977 – Nr. 29; Schulte, Marks 1985 – Nr. 38). Die Darstellung dieser Zuweisungen erfolgte oftmals in Form kurzer Tabellen (Abb. 1). Der Wertzuweisung in Abb. 1 liegt die normative Setzung zu Grunde, dass die Güte umso höher ist, je größer die Messwerte des Kriteriums sind, allerdings nur solange, bis ein Sättigungspunkt erreicht ist, ab dem die Güte bei weiterer Zunahme der Messwerte wieder abnimmt.

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Abb. 1: Ein Beispiel für eine Nutzwertanalyse ist das von Bechmann (1977 – Nr. 29) vorgestellte LEA-Informationssystem (LEA = Landschaftsbewertung für Erholungsaktivitäten), mit dessen Hilfe für das Land Niedersachsen eine Landschaftsbewertung zur Identifizierung großräumiger Vorranggebiete für Freizeit und Erholung durchgeführt wurde. Das Verfahren zerlegt komplexe Bewertungsschritte in möglichst kleine Teilbewertungen. Insgesamt wurden auf Ebene von Planquadraten mehr als 80 einzelne Kriterien erhoben. Die Abbildung zeigt für das Kriterium Nr. 34 „Große Waldbestände“ die Einteilung der Ausprägungen des Kriteriums in 5 Klassen (Sachebene: MK = Messwerte des Kriteriums, hier vermutlich in ha) und deren Zuordnung zu 5 Gütestufen (Wertebene: W0 = Zielerfüllungsgrade des Kriteriums durch Bewertung der Messwerte).
(Quelle: Bechmann 1977: 285 – Nr. 29)
Fig. 1: One example of a utility value analysis is the LEA information system (LEA = landscape assessment for recreational activities) presented by Bechmann (1977 – No. 29), which was used to carry out a landscape assessment for the state of Lower Saxony to identify large-scale priority areas for leisure and recreation. The procedure breaks down complex assessment steps into the smallest possible sub-assessments. In total, more than 80 individual criteria were recorded at the level of a regular square grid. For criterion no. 34 “Large forest stands”, the figure shows the division of the manifestations of the criterion into 5 classes (factual dimension: MK = measured values of the criterion, here presumably in ha) and their allocation to 5 quality levels (value dimension: W0 = target fulfilment levels of the criterion by assessing the measured values).
(Source: Bechmann 1977: 285 – No. 29)

Da auch in der Verwaltung Wirtschaftlichkeitsaspekte eine zunehmende Rolle spielten, basierten erste Bewertungsmodelle auf der Nutzwertanalyse (Bechmann, Kiemstedt 1974; Böttcher, Sauer 1974 – Nr. 24; Bechmann 1977 – Nr. 29; Bürger 1977 – Nr. 30; Bechmann 1978) bzw. auf der Kosten-Nutzen-Analyse (Schmidt 2006, 1. Aufl. 1976). Bei der Nutzwertanalyse wurden sog. „Zielerträge“, also Nutzen im Sinne einer Zielerfüllung, in einfacher Form skaliert und mit Gewichtungsfaktoren multipliziert (z. B. Bechmann 1977 – Nr. 29, Beispiel in Abb. 1,; Bürger 1977 – Nr. 30). Anschließend wurden die gewichteten Zielerfüllungsgrade zu einem Zahlenwert addiert, der zuletzt formal in eine in der Regel aus wenigen Stufen bestehende Ordinalskala eines steigenden Gesamtwerts umgewandelt wurde. Ein solches Vorgehen geht implizit von der Kommensurabilität (Messbarkeit mit gleichem Maß) der Teilkriterien untereinander aus – nicht nur in der Sache, sondern auch in Hinblick auf die quantitativen Skalen, die zur Messung genutzt werden.

In der Zeit zwischen 1970 und 1990 gab es zahlreiche Beiträge in „Natur und Landschaft“, die die fortschreitende Differenzierung verschiedener Bewertungsverfahren für eine Fülle von Aufgaben in Naturschutz, Landschaftsplanung und Landespflege dokumentieren (Zitate Nr. 20 – 47 in Tab. A im Online-Zusatzmaterial). Dabei kamen auch neue Bewertungskriterien hinzu, etwa ökologische Vielfalt, Artenreichtum/Artenvielfalt, Funktionsfähigkeit, Ersetzbarkeit, Standortgerechtigkeit, Raumwirksamkeit z. B. durch landschaftsgliedernde Elemente, Schutzbedürftigkeit, Isolationsgrad, Harmonie. Die Auffächerung der Bewertungsverfahren für verschiedene Zwecke in Naturschutz und Landschaftsplanung führte also auch zu einer Erweiterung von Bewertungskriterien. Weiterhin wurde erstmals in den Publikationen über neue statistische Verfahren berichtet – etwa über die Nutzung von Diversitätsindizes (Bezzel 1976 – Nr. 28).

In „Natur und Landschaft“ zeigen viele Beiträge der Jahre 1970 bis 1990, wie auf Grundlage breit gefächerter landschaftsökologischer Daten verschiedene Bewertungsverfahren entwickelt wurden, insbesondere für Fließgewässer (z. B. Bauer 1971 – Nr. 22; Patzner et al. 1985 – Nr. 39), für die Erholungsfunktion der Landschaft (z. B. Böttcher, Sauer 1974 – Nr. 24; Marks 1975 – Nr. 26; Bechmann 1977 – Nr. 29), für das Landschaftsbild (z. B. Feller 1979 – Nr. 31) oder für Landschaftsschäden bzw. Umweltbelastungen (z. B. Bürger 1977 – Nr. 30; Pietsch 1984 – Nr. 35). Hervorzuheben ist auch der Beitrag von Schulte, Marks (1985 – Nr. 38), in dem die Autoren ein Bewertungsverfahren für innerstädtische Grün- und Freiflächen vorstellten.

Im Jahr 1976 wurde in der ersten Fassung des BNatSchG die Eingriffsregelung verankert. Die Definition eines Eingriffs lautet aktuell in § 14 (1) BNatSchG: „Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“ Im Gegensatz zur Landschaftsplanung stellt die Eingriffsregelung den Beitrag des Naturschutzes zu anderen Fachplanungen wie Straßenbau- und Bauleitplanung dar (Köppel et al. 1998).2 Mit der Eingriffsregelung wurde erstmals die Aufgabe institutionalisiert, Beeinträchtigungen der Natur und deren Kompensation zu bewerten, zugleich wurde damit die ökologische Risikoanalyse als Bewertungsverfahren etabliert. Diese stellt eine Bewertung der Verträglichkeit von Maßnahmen mit Zielen des Naturschutzes dar (Scholles 2001). Spezifisch für die Bewertung sind dabei die Berücksichtigung potenzieller Beeinträchtigungen einerseits und die Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Bedeutung von Schutzgütern andererseits. Die Eingriffsregelung war damit eine Blaupause für die Bewertung sog. „ökologischer Schäden“ (Bartz et al. 2005 – Nr. 71), für die Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Verträglichkeitsprüfung (Ssymank 1994 – Nr. 51; Baumann et al. 1999 – Nr. 59), für die Bewertung von Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen (§ 19 BNatSchG) und für die Bewertung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch gentechnisch veränderte Organismen (Heink et al. 2007; Kowarik et al. 2008).

3.5 Weiterentwicklung naturschutzfachlicher Bewertungen nach 1990 bis 2000: Leitbildentwicklung und neue Bewertungskriterien

Mit einem Ende der 1980er-Jahre vom Umweltbundesamt beauftragten Forschungsvorhaben zu Umweltqualitätszielen (Fürst et al. 1992) begann ein Jahrzehnt der Diskussion um Zielsetzungen des Naturschutzes (von Haaren 1991; Jessel 1996; Wiegleb 1997; Bröring, Wiegleb 1999; Wiegleb et al. 1999). In der Landschaftsplanung wurde eine Hierarchie entworfen, die von Leitbildern und Leitlinien als allgemeinen Grundsätzen hin zu sachlich, räumlich und zeitlich konkretisierten Umweltqualitätszielen und Umweltqualitätsstandards reichte (Herbert 2025 in dieser Ausgabe). Umweltqualitätsstandards waren hierbei konkrete Bewertungsmaßstäbe zur Bestimmung von Schutzwürdigkeit, Belastung, angestrebter Qualität etc., indem sie für einen bestimmten Parameter bzw. Indikator erwünschte Ausprägungen und zugehörige Messverfahren festlegten (Fürst et al. 1992). Hiermit wurde auch die Forderung nach regionalisierten Umweltqualitätszielen verbunden (z. B. Plachter 1992; 1994). Für den Arten- und Biotopschutz wurden diese regionalisierten Ziele exemplarisch im Rahmen des Zielartenkonzepts Baden-Württemberg festgelegt (Walter et al. 1998 –Nr. 57), das ein Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenprogramm war.

Die Bestimmung der Schutzwürdigkeit von Naturobjekten rückte in der 1990er-Jahren auch in Beiträgen in „Natur und Landschaft“ erstmals in den Fokus (z. B. Biermann et al. 1995 – Nr. 52). Ebenso erschienen vermehrt Beiträge, deren Bewertungsverfahren auf genauen Kenntnissen zu Vorkommen und Häufigkeit bestimmter Arten oder Artengruppen wie Vögel, Gefäßpflanzen, Moose und Flechten basierten (z. B. Flade 1991 – Nr. 48; Finck et al. 1992 – Nr. 49; Biermann et al. 1995 – Nr. 52; nach 2000 auch Blaschke et al. 2009 – Nr. 77). Damit wurde detaillierten faunistischen und floristischen Daten in Bewertungsverfahren ein höheres Gewicht gegeben.

In den 1990er-Jahren erfolgte auch eine intensive methodische Weiterentwicklung von Bewertungsverfahren. Dieser Prozess mündete in eine ambitionierte „Standardisierung“ von Bewertungsverfahren (Bernotat et al. 2002). Dabei wurden explizite Vorschriften für Wertzuweisungen aufgestellt. Bereits im Rahmen der Nutzwertanalyse wurde erkannt, dass es keineswegs trivial ist, Wertzuweisungen von Naturzuständen oder -entwicklungen zu begründen. So ist z. B. beim Kriterium „Gefährdung“ zu klären, um wie viel höher der Naturschutzwert bspw. einer vom Aussterben bedrohten Art im Vergleich zu einer stark gefährdeten Art ist oder wie eine bundesweite Gefährdung gegenüber einer landesweiten Gefährdung zu bewerten ist (Auhagen 1982; Kaule 1991; Plachter 1992; 1994; weitere Ausführungen in Kasten 2).

Kasten 2: Gefährdung als Bewertungskriterium und Rote Listen.
Box 2: Endangerment as an assessment criterion and Red Lists.

Die Anfänge der Roten Listen seltener, gefährdeter und ausgestorbener Arten gehen auf die Red Data Books der International Union for Conservation of Nature (IUCN) in den 1960er-Jahren zurück. Für das Gebiet der damaligen Bundesrepublik Deutschland wurde zuerst eine Rote Liste der Vogelarten (DS-IRV 1971) und bald darauf eine Rote Liste der Arten von Farn- und Blütenpflanzen (Sukopp 1974 – Nr. 25) veröffentlicht. Gegenüber diesen Anfängen wurden die methodischen Ansätze für eine Einstufung der Arten stetig weiterentwickelt, dabei ausdifferenziert und standardisiert (Schnittler et al. 1994; Ludwig et al. 2009). Es entstanden für eine Vielzahl von Gruppen der Tiere, Pflanzen und Pilze Rote Listen auf Ebene von Bund, Ländern und Regionen. Darüber hinaus wurden auch Rote Listen für Biotoptypen (Finck et al. 2017) und Pflanzengesellschaften (Rennwald 2000) erstellt. Zur Gewährleistung einer transparenten Einstufung in die Rote-Liste-Kategorien wurde ein für alle Organismengruppen anwendbares Kriteriensystem entwickelt.

Rote Listen können die Dynamik der Bestandsentwicklung und Gefährdungen von Flora, Fauna, Vegetation und Biotoptypen umfassend dokumentieren. Bei der Analyse der Gefährdungsursachen sind ökologische, biogeographische und anthropogene Faktoren gleichermaßen zu berücksichtigen (Sukopp 2001; vgl. als ein Beispiel Günther et al. 2005). Außerdem fließen in die Beurteilung der Gefährdung Prognosen zur Bestandsentwicklung ein, wie etwa Hinweise über das Fortdauern von Risikofaktoren in der nahen Zukunft. Der Erfolg Roter Listen in der Naturschutzarbeit basiert auf der Verständlichkeit eines einfachen Kategoriensystems, das vielseitig anwendbar ist (vgl. Blab 2005; Riedl 2005; Sukopp 2005). Dieses System hat sich bereits in den Anfängen des institutionalisierten Naturschutzes als ein vorrangiges Bewertungsinstrument herauskristallisiert. In Publikationen zu Bewertungsverfahren wird es regelmäßig erwähnt (z. B. Schlüpmann 1988 – Nr. 43; Streitz 1993 – Nr. 50; Biermann et al. 1995 – Nr. 52; Mayer et al. 2002 – Nr. 63).

Für eine Bewertung anhand des Kriteriums „Seltenheit und Gefährdung“ ist es erforderlich, die in den jeweils relevanten Roten Listen verwendeten Ausprägungsstufen den Wertstufen für die naturschutzfachliche Bedeutung zuzuordnen. Dabei wird in der Regel davon ausgegangen, dass die naturschutzfachliche Bedeutung umso höher ist, je höher der Gefährdungsgrad einer Art, einer Pflanzengesellschaft oder eines Biotoptyps ist und je größer der Bezugsraum ist (Land, Bund, Europa, Welt), auf den sich das Kriterium „Seltenheit und Gefährdung“ bezieht (vgl. Auhagen 1982; Plachter 1994).

Rote Listen wurden in Hinblick auf ihre Eignung für Aufgaben des Naturschutzes oft kritisch diskutiert (z. B. Bauer 1989; Garrelts, Krott 2002 – Nr. 62; Nipkow 2005). Eine Kontroverse dreht sich darum, ob Rote Listen ein Bewertungsinstrument des Naturschutzes oder ein wissenschaftliches Instrument zur Beurteilung der Überlebenswahrscheinlichkeit von Arten sind. Eine solche Beurteilung ist anhand der nachvollziehbaren Kriterien zur Einordnung von Arten in die Rote-Liste-Kategorien prinzipiell möglich (vgl. Ludwig et al. 2009). Rote Listen können also als Fachgutachten mit Hilfe eines wissenschaftlichen Methodensets von Expertinnen und Experten für bestimmte Artengruppen erstellt werden, ohne dass hierdurch zwangsläufig eine Entscheidung für die Erhaltung einer Art getroffen werden muss. Der eigentliche normative Schritt kann auch außerhalb Roter Listen erfolgen, wenn festgesetzt wird, welche Arten schutzwürdig sind und welche Arten nicht, z. B. weil sie als invasiv gelten oder es sich um spontan auftretende gentechnisch veränderte Organismen handelt. Allerdings beinhaltet der Begriff „Gefährdung“ – anders als der Begriff „Überlebenswahrscheinlichkeit“ – bereits eine Bewertung. „Gefährdung“ bedeutet nicht einfach Verringerung von Bestandsgröße, sondern einen befürchteten Verlust von etwas, das als wertvoll angesehen wird.

Der Hybridcharakter Roter Listen wird v. a. an der Kontroverse deutlich, ob Neobiota in diese aufgenommen werden sollen. Nehring (2021 – Nr. 93) spricht sich dagegen aus und bezieht sich dabei auf das Vorsorgeprinzip. Er begreift Rote Listen als Instrument des vorsorgenden Artenschutzes. Kowarik (1991; 1992) hingegen kritisiert, dass damit die Ebene einer wissenschaftlichen Analyse verlassen und eine Bewertung vorgenommen werde. Für die Aufnahme spricht, dass sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine pauschale Nichtberücksichtigung von Neobiota nicht ableiten lässt, da sich das BNatSchG auf alle wild lebenden Arten bezieht. Zudem ist es in normativer Hinsicht möglich, die Einbürgerung von Neobiota als einen Prozess des Heimisch-Werdens gebietsfremder Arten anzuerkennen, die auch einen Beitrag zur Aufrechterhaltung von Funktionen des Naturhaushalts leisten können. So galten noch im Jahr 2002 im BNatSchG gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 5 „verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen“ als heimisch. Ein pauschal geringerer naturschutzfachlicher Wert von Neobiota (vgl. Korneck 1986) lässt sich nur schwer begründen, da zahlreiche Vertreter dieser Gruppe unzweifelhaft hohe kulturhistorische Bedeutung haben oder eine große Rolle bei der Aufrechterhaltung von Ökosystemdienstleistungen spielen (Sukopp, Kowarik 1986). Aber selbst wenn Rote Listen als Bewertungsinstrument betrachtet werden, wären Neobiota in solche Listen aufzunehmen, solange sie nicht als invasiv gelten (anders hierzu Nehring 2021 – Nr. 93).

In den 1990er-Jahren wurde, ergänzend zum Konzept der Gefährdung, das Konzept der Verantwortlichkeit für die weltweite Erhaltung von Arten entwickelt. Gruttke, Ludwig (2004 – Nr. 68) präzisieren diesen Ansatz: Neben der Verantwortung für alle autochthonen Arten in einem Bezugsraum besteht eine besondere Verantwortung für diejenigen Arten, deren Erhaltung im Bezugsraum für das weltweite Überleben der betreffenden Arten unverzichtbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn überwiegende Arealanteile oder das gesamte Areal solcher Arten im Bezugsraum liegen.

Plachter (1992; 1994) führte in Bewertungsverfahren die Trennung von Typus- und Objektebene ein (siehe auch Bernotat et al. 2002). In der Typusbewertung wird Einheiten desselben Typs, z. B. verschiedenen Organismen und Populationen derselben Art oder verschiedenen Biotopen desselben Biotoptyps, derselbe Wert zugewiesen, etwa in Hinblick auf eine Gefährdung. Auf der Objektebene spielen die Ausprägung des konkreten Biotops, z. B. hinsichtlich des Auftretens von wertgebenden Strukturen wie Alt- und Totholzanteilen in Wäldern (Streitz 1993 – Nr. 50 über die Zuweisung von Biotopwertpunkten für Waldbiotope auf der Objektebene), oder Eigenschaften der Population einer Art wie Größe und Vitalität im Untersuchungsgebiet eine Rolle. Dabei können manche Kriterien sowohl auf Typus- als auch auf Objektebene angewandt werden. Plachter (1994) legte dar, wie die Regenerationsdauer eines Naturelements durch die typenbezogene Wiederherstellbarkeit und das örtliche Potenzial zur Wiederbesiedelung bestimmt wird (Abb. 2).

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Abb. 2: Typus- und Objektbewertung eines Naturelements mit dem Bewertungskriterium „Wiederherstellbarkeit“. Die Wiederherstellbarkeit eines lokalen Naturelements ergibt sich aus der typbezogenen Generationsdauer des betreffenden Elementtyps (Typusebene) und dem örtlichen Potenzial zur Wiederbesiedelung (Objektebene). Generationsdauer = Zeitraum eines Entwicklungszyklus.
(Quelle: Plachter 1994: 95)
Fig. 2: Type and object evaluation of a natural element with the evaluation criterion “restorability”. The restorability of a local natural element results from the type-specific generation time of the element type concerned (type level) and the local recolonisation potential (object level). Generation time = period of a development cycle.
(Source: Plachter 1994: 95)

Schließlich wurden gezielt Bewertungskriterien zusammengestellt und in der Fachwelt diskutiert (Usher 1986; Bernotat et al. 2002). Bernotat et al. (2002) stellten einen Katalog von „Standard“-Bewertungskriterien vor, deren Verwendbarkeit für die jeweilige planerische Fragestellung geprüft werden sollte. Von einem Standard ist man bis heute in der Praxis aber weit entfernt. Von dem Katalog blieb allenfalls das Kriterium „Gefährdung“ übrig. In den meisten Fällen werden nur „planungsrelevante Arten“ berücksichtigt, die über den rechtlichen Schutzstatus definiert werden. Dieser Fokus führt zu einer fachlich unangemessenen Vernachlässigung vieler anderer gefährdeter Arten und von Arten, für die Deutschland eine besondere Schutzverantwortung hat (Kaiser 2018; Trautner et al. 2021).

Mit Unterzeichnung der CBD 1992 und der Aufnahme des Begriffs der „biologischen Vielfalt“ in § 1 BNatSchG 2009 hielt der Biodiversitätsbegriff Einzug in den Sprachgebrauch des Naturschutzes. In Hinblick auf naturschutzfachliche Bewertungen ergaben sich hierdurch zunächst kaum Änderungen, aber „Vielfalt“ erfuhr eine stärkere Beachtung als Bewertungskriterium und wurde von Bröring, Wiegleb (1999) gar als „Grundmotiv des Naturschutzes“ bezeichnet. Biologische Vielfalt eignet sich allerdings aus verschiedenen Gründen nur eingeschränkt als Bewertungskriterium (Mayer et al. 2002 – Nr. 63), da sie viel zu weit gefasst ist und damit regelmäßig zu Zielkonflikten führt, z. B. zwischen der Erhöhung der Artenvielfalt und der Erhaltung bestimmter Arten der Roten Listen. Zudem sind die Konkretisierungen im BNatSchG und in der CBD nicht direkt operabel, wenn es um die Bewertung bestimmter Biotope oder Populationen geht (Mayer et al. 2002 – Nr. 63).

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) von 1992 ist eine bedeutende Errungenschaft im europäischen und damit auch im nationalen Naturschutz und stellt seit ihrer Verabschiedung Naturschutzbehörden vor anspruchsvolle Bewertungsaufgaben. Diese betreffen insbesondere Bewertungen in Hinblick auf die Auswahl von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung (Petersen et al. 1998 – Nr. 58), Bewertungen im Rahmen von FFH-Verträglichkeitsprüfungen (Ssymank 1994 – Nr. 51; Baumann et al. 1999 – Nr. 59) sowie Bewertungen des Erhaltungszustands der Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs I und der Arten der Anhänge II und IV (Rückriem, Ssymank 1997 – Nr. 55; Balzer et al. 2002 – Nr. 61; Doerpinghaus et al. 2003 – Nr. 64; weitere Ausführungen in Kasten 3).

Kasten 3: Bewertungen im Kontext der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.
Box 3: Assessments in the context of the European Union's Habitats Directive.

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) trat 1992 in Kraft und wurde insbesondere über den Abschnitt zum Netz „Natura 2000“ (§§ 31 – 36 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in nationales Recht umgesetzt. Die Richtlinie hat zum Ziel, „zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen […] beizutragen“ (Art. 2 Absatz 1 FFH-Richtlinie). Demnach ist die Erhaltung „natürlicher Lebensräume“ kein Selbstzweck, sondern sie dient der Erhaltung von Arten. Als „natürlicher Lebensraum“ werden dabei „völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete“ (Art. 1 Buchstabe b FFH-Richtlinie) bezeichnet. Allerdings ist in Anhang I FFH-Richtlinie auch eine Reihe nutzungsabhängiger Lebensräume aufgeführt. Die Lebensräume zeichnen sich weiterhin durch Gefährdung, Seltenheit oder Repräsentativität für eine biogeographische Region aus (Art. 1 Buchstabe c FFH-Richtlinie).

In den Anhängen der FFH-Richtlinie werden natürliche Lebensräume (Anhang I) und Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Anhänge II, IV, V) aufgelistet. In Anhang I werden zudem einzelne „prioritäre Lebensraumtypen“ und in Anhang II „prioritäre Arten“ hervorgehoben. Hierdurch nimmt die Richtlinie selbst eine Bewertung in Hinblick auf eine Schutzpriorität vor.

Aus der Richtlinie ergeben sich verschiedene Bewertungsaufgaben. Diese umfassen die Auswahl von FFH-Gebieten (Ssymank 1994 – Nr. 51; Petersen et al. 1998 – Nr. 58), die Bewertung des Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen (Rückriem, Ssymank 1997 – Nr. 55; Balzer et al. 2002 – Nr. 61, siehe Abb. K3-1; Doerpinghaus et al. 2003 – Nr. 64; Drachenfels 2011 – Nr. 83) sowie die Bewertung der Zulässigkeit von Plänen und Projekten, die den Erhaltungszielen von Natura-2000-Gebieten abträglich sein können (Baumann et al. 1999 – Nr. 59).

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Abb. K3-1: Balzer et al. (2002 – Nr. 61) stellen den Stand des in Deutschland angewandten Verfahrens für die nationale Bewertung der Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) im Rahmen der nationalen Bewertung von FFH-Vorschlagsgebieten dar. Es werden nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III FFH-Richtlinie die folgenden Bewertungskriterien angewandt: Repräsentativität, relative Fläche, Erhaltungsgrad (die Bewertung orientiert sich an der „idealtypischen Ausprägung“ des jeweiligen LRT) und Wiederherstellbarkeit. Der Gesamtwert ergibt sich aus einer Zusammenschau. Dabei werden ggf. zusätzliche Kriterien (z. B. Arealsituation des LRT, Verantwortung Deutschlands für den LRT) einbezogen, die zu einer Höher- oder Herabstufung führen können.
(Quelle: Balzer et al. 2002: 11 – Nr. 61)
Fig. K3-1: Balzer et al. (2002 – No. 61) present the status of the procedure used in Germany for the national assessment of habitat types (LRT) listed in Annex I of the Habitats Directive (92/43/EEC) as part of the national assessment of Sites of Community Importance. The following assessment criteria are applied according to Article 4 in conjunction with Annex III of the Habitats Directive: Representativeness, relative area, conservation degree (the assessment is based on the “ideal-typical manifestation” of the respective habitat type) and restorability. The overall value is calculated in the form of a summary, whereby additional criteria (e. g. area status of the habitat type, responsibility of Germany for the habitat type) are used if appropriate, which can lead to a higher or lower assessment rating.
(Source: Balzer et al. 2002: 11 – No. 61)

Für diese Bewertungsaufgaben werden in der FFH-Richtlinie Bewertungsmaßstäbe formuliert. Eine Bewertung in Hinblick auf die Auswahl von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung für einen natürlichen Lebensraumtyp (LRT) des Anhangs I ergibt sich nach Art. 4 FFH-Richtlinie. Bewertungskriterien sind Flächengröße, Erhaltungsgrad der Strukturen und Funktionen, die Wiederherstellungsmöglichkeit sowie der Repräsentativitätsgrad eines solchen LRT (Anhang III FFH-Richtlinie). Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn bestimmte Anforderungen hinsichtlich dessen natürlichen Verbreitungsgebiets, der Fläche der Vorkommen, der Strukturen und Funktionen sowie des Erhaltungszustands der für diesen charakteristischen Arten erfüllt sind (Art. 1 Buchstabe e FFH-Richtlinie). Der Bewertungsmaßstab bei einer FFH-Verträglichkeitsprüfung wird durch die spezifischen Erhaltungsziele in Hinblick auf die vor Ort betroffenen Schutzgüter der FFH-Richtlinie vorgegeben.

In Hinblick auf eine Bewertung wäre es aufschlussreich zu bestimmen, was mit „Repräsentativitätsgrad“ gemeint ist (Heink 2009). Balzer et al. (2002: 11 – Nr. 61) beschreiben Repräsentanz als „charakteristische Ausstattung“ bzw. „regionallandschaftstypische Ausprägung von Lebensraumtypen in Naturräumen“. Das Aufweisen typischer Merkmale der biogeographischen Region wird auch in Art. 1 Buchstabe c iii FFH-Richtlinie genannt. Die Vorgaben der FFH-Richtlinie zur Bewertung bspw. des Erhaltungsgrads eines lokalen LRT-Vorkommens wurden in Deutschland in der Form konkretisiert und operationalisiert, dass die Kriterien „Vollständigkeit der lebensraumtypischen Habitatstrukturen“, „Vollständigkeit des lebensraumtypischen Arteninventars“ und „Beeinträchtigungen“ erhoben und bewertet werden. In der Regel sind diese mehr oder weniger differenziert mit Unterkriterien untersetzt, die für jeden LRT gesondert festgelegt wurden und jeweils nach dem A/B/C-Schema in drei Wertstufen – A = hervorragende Ausprägung, B = gute Ausprägung, C = mittlere bis schlechte Ausprägung – bewertet werden (BfN, BLAK 2017). Die Ergebnisse der Bewertung der drei genannten Kriterien werden zum Parameter „spezifische Strukturen und Funktionen“ zusammengefasst. Für die Bewertung des Erhaltungszustands aller Vorkommen eines LRT auf der Ebene einer biogeographischen Region werden neben den spezifischen Strukturen und Funktionen auch das natürliche Verbreitungsgebiet, die aktuelle Fläche und die Zukunftsaussichten bewertet. Dies erfolgt anhand eines „Ampelschemas“ mit drei Wertstufen gemäß Anhang D FFH-Richtlinie und den standardisierten Vorgaben der Europäischen Kommission, in denen zahlreiche Details des Bewertungsverfahrens europaweit einheitlich geregelt sind (European Commission 2005). Beim aktuellen Verbreitungsgebiet und der aktuellen Fläche findet die Bewertung in Bezug auf ein „günstiges Verbreitungsgebiet“ bzw. eine „günstige Gesamtfläche“ statt. Voraussetzung hierfür ist eine nachvollziehbare Bestimmung von Soll-Werten für die betreffenden Größen (siehe Abschnitt 2 des Haupttexts). Damit werden naturschutzfachliche Zielsetzungen transparent gemacht. Allerdings ist die Festlegung dieser Referenzzustände fachlich anspruchsvoll und teilweise noch ungelöst. Mit der Berücksichtigung lebensraumtypischer Arten und Habitatstrukturen wird hier indirekt das Kriterium „Eigenart“ einbezogen (vgl. Körner et al. 2003 – Nr. 65; Piechocki et al. 2003 – Nr. 66). Die Ergebnisse der Bewertungen der Schutzgüter der FFH-Richtlinie fließen alle 6 Jahre in die nationalen Berichte Deutschlands nach Art. 17 FFH-Richtlinie ein (Übersicht zum letzten Bericht aus dem Jahr 2019 in Müller et al. 2021).

Natürlichkeit und Repräsentanz (in verschiedenen Aspekten) sind die zentralen Bewertungskriterien, die die FFH-Richtlinie heranzieht. Die Richtlinie zielt auf den Schutz einheimischer Arten ab. Der Schutz einer charakteristischen Artenausstattung dient der Erhaltung einer Lebensgemeinschaft oder eines Lebensraums in einem definierten Zustand. Die FFH-Richtlinie folgt also einem historischen Naturnähekonzept (siehe Kasten 1), das Naturnähe eng mit landschaftlicher Eigenart verbindet. Die FFH-Richtlinie trägt somit einem konservierenden Naturschutzgedanken Rechnung. In der Praxis gibt es allerdings seit Längerem eine Diskussion über die Notwendigkeit dynamischer Anpassungen der Konzepte der FFH-Richtlinie bspw. als Reaktion auf den Klimawandel und weitgehende Änderungen der Landnutzungen (u. a. Altmoos, Burkhardt 2016; Brunzel, Hill 2022).

3.6 Naturschutzfachliche Bewertungen im 21. Jahrhundert: Weiterentwicklung etablierter Ansätze und neue Herausforderungen

Am Anfang des neuen Jahrtausends wurden durch neue gesetzliche Regelungen Themen im behördlichen Naturschutz institutionalisiert, die bereits seit Längerem in der Fachwelt diskutiert wurden. Hierzu zählen u. a. die Planung eines länderübergreifenden Biotopverbunds, der Umgang mit gebietsfremden Arten und die Erhaltung von Ökosystemdienstleistungen (vgl. hierzu auch zahlreiche Zitate unter Nr. 60 – 96 in Tab. A im Online-Zusatzmaterial).

Gebietsfremde Arten sowie der kleine Teil dieser Arten, der als invasiv gilt, sind Themen, die unter Naturschützerinnen und Naturschützern teils heftige Kontroversen ausgelöst haben (siehe u. a. Steiof 2001 – Nr. 60; Essl et al. 2008 – Nr. 76; Kowarik 2008 – Nr. 75; Buschbaum, Lackschewitz 2018 – Nr. 92; Nehring 2021 – Nr. 93). Eine unterschiedliche Bewertung gebietsfremder Arten lässt sich über abweichende Naturschutzziele erklären. Kowarik (2008 – Nr. 75) wirbt z. B. für einen Ansatz des bewahrend-dynamischen Naturschutzes, der das Motiv des Bewahrens vorhandener Teile der Natur mit dem Motiv der Offenheit gegenüber neuer Naturdynamik – und damit auch gegenüber gebietsfremden Arten – verbindet. Körner et al. (2003 – Nr. 65) heben hervor, dass auch der Arten- und Biotopschutz nicht frei von einem Bild heimatlicher Natur sei. Der Naturschutz schütze nicht beliebige Kombinationen von Standorteigenschaften und Arten, sondern nur solche, die eine spezielle Typik und Repräsentativität für einen bestimmten landschaftlichen Gesamtkontext aufweisen, was aber auch nichteinheimische Arten einschließen könne. Hierdurch wird deutlich, dass eine näher zu spezifizierende Eigenart ein Kernkriterium für Bewertungen im Naturschutz ist. Dadurch kommt auch Zielen und Leitbildern eine besondere Bedeutung zu (siehe Abschnitt 3.5).

Mit dem Millennium Ecosystem Assessment (MA 2005) begann eine Auseinandersetzung mit Ökosystemdienstleistungen (ÖDL). Unter ÖDL werden „Beiträge von Ökosystemen zum menschlichen Wohlergehen“ verstanden (Hansjürgens et al. 2018). Dabei wird der Vorrat an biologischen und physischen Ressourcen als „Naturkapital“ aufgefasst, aus dem ÖDL „fließen“. Der Strom von ÖDL wird durch Angebot und Nachfrage bestimmt. ÖDL wurden im Millennium Ecosystem Assessment in vier Kategorien unterteilt (MA 2005): Neben den Basisleistungen wie Bodenbildung und Photosynthese reicht das Spektrum von Versorgungsleistungen wie Ernährung und Medikamente über Regulationsleistungen wie Wasserhaushalt, Erosionsschutz und Bestäubung bis hin zu kulturellen Leistungen wie ästhetischen Werten, spirituellen Werten und Erholung (Neßhöver et al. 2007 – Nr. 73; Wittmer, Förster 2011 – Nr. 81; Hauser, Ott 2011 – Nr. 82).

Mit dem Konzept der ÖDL wurde die Hoffnung verbunden, Ökosysteme mit nur einem Maßstab zu bewerten und deren Leistungen in einfacher Form zu kommunizieren, da auch für Personen außerhalb des Naturschutzes plausibel dargelegt wird, dass die Natur für Menschen von Nutzen ist. Das „menschliche Wohlbefinden“ wird dabei als Messlatte für Bewertungen herangezogen, deren Verwendung jeder zustimmen kann (Jax, Heink 2015). In vielen Fällen – aber nicht zwangsläufig – ist die eigentliche Messgröße monetärer Art. Bisher fand in Deutschland jedoch keine formale Institutionalisierung von ÖDL statt – es gibt hierfür keine Rechtsgrundlagen und die Verwaltungspraxis bedient sich nicht des Konzepts. Neben überwindbaren Schwierigkeiten bei der Operationalisierung bestehen zahlreiche konzeptionelle Probleme in Hinblick auf Fragen der Bewertung (siehe hierzu Heink, Jax 2019; Kirchhoff 2019). Ein wesentlicher Kritikpunkt zielt darauf ab, dass über die Definition von ÖDL ein ökonomischer Bewertungsansatz zu Grunde gelegt wird, der aber bspw. bei der Bewertung kultureller Dienstleistungen nicht angemessen ist. Damit in Zusammenhang steht, dass nur der tatsächliche Nutzen für Menschen, nicht aber Nutzungspotenziale im Fokus stehen. Für die Erholungsnutzung bspw. spielt nicht nur die Schönheit des Landschaftsbilds, sondern auch die Erschließung durch eine entsprechende Infrastruktur eine Rolle. Damit werden aber nicht nur Ökosystemwerte, sondern auch menschliche Tätigkeiten bewertet (Heink, Jax 2019).

Schutz und Bewertung von Stadtnatur wurden nach der Jahrtausendwende an vielen Orten weiterentwickelt, wie sich in der Erarbeitung zahlreicher Strategien zur biologischen Vielfalt für Städte (siehe bspw. SenStadtUm Berlin 2012) oder in der Entwicklung neuer Bewertungsverfahren für Flächen wertvoller Industriebrachen (siehe bspw. Keil et al. 2013 – Nr. 85; Abb. 3) zeigt.

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Abb. 3: Keil et al. (2013 – Nr. 85) stellen ein Verfahren dar zur Auswahl von Industriebrachen mit herausragender Bedeutung für die Erhaltung der Biodiversität in der Metropolregion Ruhr. Nach einer Vorauswahl anhand einfacher struktureller Merkmale erfolgt eine vertiefende Bewertung anhand mehrerer ökologisch-naturschutzfachlicher und sozioökonomischer Kriterien.
(Quelle: Keil et al. 2013: 215 – Nr. 85)
Fig. 3: Keil et al. (2013 – No. 85) present a procedure for selecting sites of industrial fallow land of outstanding importance for the conservation of biodiversity in the Ruhr metropolitan region. After a pre-selection based on simple structural characteristics, an in-depth assessment is carried out using several ecological, nature conservation and socio-economic criteria.
(Source: Keil et al. 2013: 215 – No. 85)

Auch der Klimawandel rückte nach dem Jahr 2000 zunehmend in den Fokus von Bewertungsfragen im Naturschutz (Heiland, Kowarik 2008; Ott et al. 2010 – Nr. 80; Kraus, Ott 2014 – Nr. 86). Dabei werden statische Leitbilder im Naturschutz aufgrund der hohen Dynamik, die der Klimawandel in Natur und Landschaft verursacht, zunehmend kritisch gesehen. In diesem Zusammenhang nimmt auch die Diskussion um gebietsfremde Arten wieder an Fahrt auf, z. B. bei der Frage der aktiven Einführung von Arten aus wärmeren Klimazonen, der sog. „assisted migration“ (z. B. Siipi, Ahteensuu 2016).

4 Fazit und Ausblick

Der Beitrag zeigt wesentliche Entwicklungen im Bereich der Bewertung im Naturschutz seit 1920 auf. Insgesamt 96 ausgewertete Beiträge aus der Zeitschrift „Natur und Landschaft“ und deren Vorgängern verteilt über alle Jahrzehnte nach 1920 bieten einen breiten historischen Überblick über Bewertungen im Naturschutz. Der Blick zurück zeigt, dass Bewertungen ein zentrales Thema im Naturschutz waren und sind. In der Zeit zwischen 1920 und 1960 nutzten Bewertungen eine überschaubare Anzahl von Kriterien. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um Eigenart, Natürlichkeit sowie Seltenheit und Gefährdung. Das Vorgehen beruhte im Kern auf der gutachterlichen Einschätzung einzelner erfahrener Personen, die die Gegebenheiten in Natur und Landschaft kannten. Nach 1970 wurden Bewertungsverfahren stark erweitert und differenziert. Die Zerlegung von Bewertungen in viele parallele und aufeinander aufbauende kleine Schritte mit zahlreichen Teilkriterien sollte die Verfahren transparent und deren Ergebnisse nachvollziehbar machen. Gleichzeitig zeigte die ökologische Forschung Wege auf, wie Arten und Biotope effektiver geschützt werden können. Differenzierte Bewertungen und die Entwicklung der Ökologie konnten aber letztlich auch nicht die normativen Defizite beheben, die bei den eigentlichen Wertzuweisungen zahlloser Einzelkriterien nun im Detail verblieben. Insbesondere mit der expliziten Formulierung von Naturschutzzielen und Leitbildern und einer detaillierten Zuordnung von Zuständen zu Wertprädikaten wurde in den 1990er-Jahren eine methodische Weiterentwicklung von Bewertungsverfahren angestoßen. In der Praxis erfolgten solche Zielformulierungen bspw. bei der Bestimmung von Erhaltungszielen für Natura-2000-Gebiete.

Der Werthintergrund des Naturschutzes hat sich im Lauf der letzten gut 100 Jahre in Deutschland insgesamt nur wenig verändert. Eigenart und Gefährdung spielen als Bewertungskriterien nach wie vor eine überragende Rolle. Während die Anwendung des Kriteriums der Gefährdung über die Erstellung Roter Listen konzeptionell kontinuierlich weiterentwickelt und methodisch operationalisiert wurde, spielte Eigenart v. a. in der Landschaftsbildbewertung eine Rolle. Im Arten- und Biotopschutz schwingt Eigenart in Bewertungen jedoch oft implizit mit. Im Zuge neuer Debatten um den Heimatschutz und der Reflexion kultureller Grundlagen des Naturschutzes begann eine explizite Auseinandersetzung mit dem Kriterium der Eigenart auch im Arten- und Biotopschutz.

Auch in Zukunft werden wohl keine grundsätzlich neuen Bewertungsmethoden benötigt, aber es ergeben sich neue Aufgaben der Operationalisierung u. a. in Hinblick auf die Bestimmung von Schutzgütern, Wirkfaktoren, Erheblichkeitsschwellen und Wertzuweisungsvorschriften. So sind bspw. im Rahmen der Bestimmungen zum Insektenschutz im BNatSchG Bewertungen der Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen oder Biozide erforderlich. Auch die überaus umstrittene Festlegung von Erheblichkeitsschwellen für Schlagopfer der Vögel und Fledermäuse an Windenergieanlagen oder vielfältige Bewertungsaufgaben im Zusammenhang mit der Gebietsauswahl bei Renaturierungen sind aktuell brisante Themen. Im Naturschutz werden immer wieder neue Bewertungsaufgaben anstehen, die spezifische Bewertungsverfahren erfordern. Allerdings scheinen die zu Grunde liegenden Werte – abgesehen von der dunklen Zeit des Nationalsozialismus – stabil zu sein. So lange sich keine größeren gesellschaftlichen Umbrüche vollziehen, basieren naturschutzfachliche Bewertungen somit auf einer soliden Grundlage.

5 Quellen

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6 Online-Zusatzmaterial

Literaturzitate zum Thema „Bewertung“ im Bereich des Naturschutzes aus den Jahrgängen 1920 – 2024 der Zeitschrift „Natur und Landschaft“ und deren Vorgängern sowie kurze Exzerpte der Inhalte der Aufsätze sind in Tab. A im Online-Zusatzmaterial über den QR-Code oder unter dem Link https://www.natur-und-landschaft.de/extras/zusatzmaterial/ abrufbar.

Fußnoten

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Dr. Ulrich Heink

Korrespondierender Autor

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin

Umwelt- und Naturschutzamt

Rudolf-Mosse-Straße 9

14197 Berlin

E-Mail: ulrich.heink@charlottenburg-wilmersdorf.de Studium der Landschaftsplanung an der Universität Hannover, Promotion an der Technischen Universität (TU) Berlin, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachgebiet Naturschutz der Universität Marburg, am Institut für Ökologie der TU Berlin und am Department Naturschutzforschung des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung – Leipzig. Seit 2018 Leiter der Unteren Naturschutzbehörde im Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin. Dort u. a. Projekte zur Entwicklung von urbanem Grünland, zu Klimaanpassung, Umweltbildung, naturnaher Freiraumentwicklung und Stadtbaumpflanzungen.

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Dr. Ulrich Sukopp

Bundesamt für Naturschutz

Schriftleiter der Zeitschrift „Natur und Landschaft“

Konstantinstraße 110

53179 Bonn

E-Mail: ulrich.sukopp@bfn.de

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