Ulrich Heink und Ulrich Sukopp
Zusammenfassung
Bewertungen sind für fast alle Aufgaben des Naturschutzes essenziell. Der
Beitrag analysiert, wie sich Bewertungen im Naturschutz in Deutschland seit 1920
gewandelt haben. In einem historischen Abriss werden diese Entwicklungen
aufgezeigt und anhand von Beispielen erläutert. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf
der Auswertung von Publikationen zu Bewertungsverfahren im Zeitraum von 1920 bis
2024 in der Zeitschrift „Natur und Landschaft“ sowie in deren Vorgängern. Zu
Beginn des 20. Jahrhunderts beruhten Bewertungen im Naturschutz auf der
Einschätzung einzelner Expertinnen und Experten unter Anwendung weniger, oft
nicht explizit genannter Kriterien wie „Schönheit“, „Ursprünglichkeit“,
„Eigenart“, „Seltenheit“ und „Gefährdung“. Nach 1960 begann die Ökologisierung
des Naturschutzes und der Bewertungsverfahren. Nach 1970 entstanden viele neue
Ansätze der Bewertung, u. a. der Vielfältigkeitswert und die Nutzwertanalyse,
und die Bewertungsverfahren wurden stark erweitert und differenziert. In der
Zeit nach 1990 wurde in der Landschaftsplanung ein hierarchisches System von
Leitbildern, Leitlinien und konkreten Qualitätszielen entworfen, das zahlreiche
Innovationen in den Bewertungen mit sich brachte. Trotz Neuerungen und
Ausdifferenzierungen in den Bewertungsansätzen sind die wesentlichen Grundlagen
von Bewertungen im Naturschutz während der letzten gut 100 Jahre weitgehend
unverändert geblieben. Bis heute ungeklärt sind Fragen auf der normativen Ebene,
etwa in Hinblick auf die Zuweisung von Werten zu bestimmten ökologischen
Zuständen oder hinsichtlich des Kriteriums „Eigenart“ im Arten- und
Biotopschutz.
Bewertung im Naturschutz – Bewertungskriterium – Sachebene – Wertebene – Normensetzung – Geschichte des Naturschutzes – Zeitschrift „Natur und Landschaft“Abstract
Assessments are essential for almost all nature conservation tasks. This
article analyses how assessments in nature conservation in Germany have changed
since 1920. These developments are described in a historical outline and
explained using examples. One focus is on the analysis of publications on
assessment procedures from 1920 to 2024 in the “Natur und Landschaft” journal
and its predecessors. In the early 20th century, assessments in nature
conservation were based on the judgement of individual experts using a few,
often not explicitly stated criteria such as “beauty”, “originality”,
“uniqueness”, “rarity” and “endangerment”. After 1960, the ecologisation of
nature conservation and assessment procedures began. After 1970, many new
approaches to assessment were developed (including diversity value and utility
value analysis) and assessment methods were greatly expanded and differentiated.
In the period after 1990, a hierarchical system of guiding principles,
guidelines and specific quality objectives was developed in landscape planning,
which led to numerous innovations in the assessments. Despite innovations and
differentiations in assessment approaches, the essential principles of nature
conservation assessments have remained relatively unchanged over the last
100 years or more. Questions at the normative level remain unresolved to this
day, for example with regard to the allocation of values to certain ecological
conditions or with regard to the criterion of “uniqueness” in species and
biotope protection.
Assessment in nature conservation – Assessment criterion – Factual dimension – Value dimension – Norm setting – History of nature conservation – “Natur und Landschaft” journalInhalt
1 Einleitung
Entwicklung und Anwendung von Bewertungsverfahren sind
Kernaufgaben des Naturschutzes. Planung und Durchführung von Maßnahmen im
Naturschutz beruhen auf Bewertungen. Daher lohnt der Blick zurück auf die Anfänge
und die weitere Entwicklung dieser für den Naturschutz essenziellen Thematik.
Bereits im Jahr 1927 schrieb der Ministerialrat Leo Schnitzler aus Berlin in der
noch jungen Zeitschrift „Naturschutz“: „Wir wollen vor allem das erhalten, worin
sich das Wesenseigene der Heimatnatur ausspricht. Wir wollen die wichtigsten Zeugen
ihrer Vergangenheit schützen und das bewahren, was für Forschung und Unterricht
Stoff und Anregung bietet. Kurz gesagt: Es kommt darauf an, vorzugsweise das
Wertvolle und Eigenartige, das Seltene oder Gefährdete zu schützen, was die Natur an
belebten und unbelebten Gegenständen bietet“ (Schnitzler 1927: 6 – siehe Nr. 5 in
Tab. A im Online-Zusatzmaterial). Damit
verknüpft Schnitzler eine naturschutzfachliche Bewertung mit einer
Handlungsaufforderung, nämlich die Natur zu schützen. Für die Bewertung nennt er
drei Kriterien, anhand derer das Wertvolle als Ergebnis der Bewertung identifiziert
wird: Eigenart, Seltenheit und Gefährdung. Hierdurch wurde ein Kanon grundlegender
Werte im Naturschutz in den 1920er-Jahren umrissen, der auch 100 Jahre später noch
gültig ist, wie die Nennung der Begriffe „Eigenart“ und „Gefährdung“ in § 1 der
aktuellen Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zeigt. Allerdings gab es bei der Bewertung von Natur,
Heimat und Landschaft in diesem Zeitraum in Deutschland auch einen tiefgreifenden
Wandel bei den zu Grunde liegenden Konzepten, den gesetzten Zielen und den
ausgewählten Schutzgegenständen. Weiterhin traten neue Bewertungskriterien
hinzu.
Im vorliegenden Beitrag soll dargelegt werden, wie sich Bewertungen im
Naturschutz in Deutschland seit 1920 gewandelt haben. Dabei wird erläutert, welche
Schutzgüter im Fokus standen, welche Bewertungskriterien angewandt und welche
Maßstäbe für die Bewertung angelegt wurden. Aus der großen Fülle verschiedener
Bewertungsansätze werden Beispiele in historischer Abfolge ausgewählt und erläutert.
Dabei soll die Bedeutung der jeweiligen Ansätze für den Naturschutz deutlich werden
und aufgezeigt werden, wie sich diese in Aufsätzen in „Natur und Landschaft“ und den
Vorgängerzeitschriften niedergeschlagen haben.
Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern zielt darauf,
die großen Linien der Entwicklungen aufzuzeigen und diese mit Zitaten zu belegen,
die einerseits aus dem gesamten Bereich des Naturschutzes, andererseits aus der
Zeitschrift „Natur und Landschaft“ und deren Vorgängern seit 1920 stammen. Hierfür
wurden nach Durchsicht der Aufsätze dieser Zeitschriften aus den Jahrgängen
1920 – 2024 (1-1920 bis einschließlich 7-2024) insgesamt 96 Beiträge ausgewählt,
deren Inhalt in Form kurzer Exzerpte in Tab. A im Online-Zusatzmaterial wiedergegeben wird. Ein Verweis auf diese Aufsätze
erfolgt im Text unter Angabe der Nummern in Tab. A.
Die zur Gliederung des Abschnitts 3
„Historischer Abriss zu Bewertungen im Naturschutz“ in die Unterabschnitte 3.1 bis 3.6 gewählten Jahre stellen keine scharfen
Grenzen dar, sondern dienen einer groben Orientierung bei der Abgrenzung aufeinander
folgender Perioden. Die besonderen Entwicklungen im Naturschutz der Deutschen
Demokratischen Republik (DDR) zwischen 1949 und 1990 werden nicht dargestellt, da
nach dem Zweiten Weltkrieg in „Natur und Landschaft“ fast keine Beiträge
ostdeutscher Autorinnen und Autoren erschienen bzw. fast keine spezifisch
ostdeutschen Themen behandelt wurden.
2 Zum Begriff der naturschutzfachlichen Bewertung
Bewertung bedeutet im Naturschutz die Zuweisung eines Wertprädikats zu einem
Zustand oder einer Entwicklung von Objekten, die Teile von Natur und Landschaft sind
(Kraft 1951; Plachter 1992; Usher, Erz 1994; ANU 1996).
Solche Objekte sind bspw. Populationen, Arten, Habitate, Biotope, Biozönosen,
Ökosysteme oder ausgewählte Gebiete und Landschaften. Als Schutzgüter sind sie
Gegenstand von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft. Die Bewertung ist der Vergleich des Ist-Zustands oder eines
prognostizierten Zustands eines Schutzguts mit einem Soll-Zustand (Wiggering, Müller 2004; Sukopp et al. 2010). Das Ergebnis ist entweder
eine qualitative Feststellung, ob der Soll-Zustand erreicht ist oder nicht („Ist das
Ziel erreicht?“), oder eine quantitative Feststellung, wie groß die Distanz zwischen
Soll- und Ist-Zustand ist („Wie weit ist es bis zum Ziel?“). Im Falle der
Quantifizierung einer Distanz zwischen Soll- und Ist-Zustand müssen geeignete Skalen
gewählt und kalibriert werden. Hierbei werden im Naturschutz in vielen Fällen
Verhältnisskalen verwendet, allerdings auch Ordinalskalen unter der stark
vereinfachenden Annahme einer Äquidistanz der betrachteten ordinalen
Kategorien.
Bewertungen im Naturschutz erfolgen in drei essenziellen Schritten (Kraft 1951; Plachter 1992): (1) Wahl des zu bewertenden Schutzguts.
(2) Beschaffung von Informationen über Zustand oder Entwicklung des gewählten
Schutzguts. Diese Informationen liegen auf der Sachebene und werden hier noch nicht
bewertet. Sie sollten idealerweise mit geeigneten wissenschaftlich belastbaren,
standardisierten Methoden empirisch ermittelt werden. (3) Zuweisung von
Wertprädikaten zu den ermittelten Zuständen. Durch diese Normsetzung erfolgt ein
Wechsel von der Sach- auf die Wertebene. So ist die Information, dass alte Wälder
eine lange Regenerationsdauer besitzen und Arten beherbergen, die in jüngeren
Wäldern nicht vorkommen, eine ökologische Charakterisierung. Dass das Fehlen eines
menschlichen Einflusses als ein besonderer Wert angesehen wird und dass die
Artenvielfalt alter Wälder erhalten werden soll, sind hingegen normative
Konventionen, die sich aus zuvor festgelegten Zielen des Naturschutzes
ergeben.
Die Festlegung eines naturschutzfachlichen Ziels ist für Bewertungen eine
notwendige Normensetzung. Diese erfolgt zwar unter Berücksichtigung
wissenschaftlicher und fachlicher Erkenntnisse, die eigentliche Setzung ist aber
Ergebnis politisch-gesellschaftlicher Aushandlung und Legitimation (Sukopp et al. 2010). Auf übergeordneter Ebene
finden sich solche Normen bspw. in internationalen Abkommen wie dem Übereinkommen
über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity – CBD) oder in
nationalen Gesetzen und Verordnungen. So legt das BNatSchG in § 1 Abs. 1 als Ziel
des Naturschutzes und der Landschaftspflege fest, Natur und Landschaft so zu
schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Hier sind bspw.
Vielfalt, Eigenart und Schönheit Merkmale des weit gefassten Schutzguts „Natur und
Landschaft“, die in einem Bewertungsverfahren zu spezifizieren sind.
3 Historischer Abriss zu Bewertungen im Naturschutz
3.1 Anfänge des Naturschutzes in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bis
ca. 1932
Naturschutz erwuchs in Deutschland aus dem Heimatschutz des 19. Jahrhunderts
(siehe Piechocki 2025 in dieser Ausgabe).
Der Naturforscher Philipp Leopold Martin (1815 – 1885) veröffentlichte als einer der
ersten deutschsprachigen Autoren ein Konzept zum Schutz der Natur und führte das
Wort „Naturschutz“ in die deutsche Schriftsprache ein (Martin 1871: 26; Hachmann, Koch 2015, 2021).
Aufgabe des Naturschutzes war nach Martin der Schutz der Natur vor um sich
greifenden menschlichen Zerstörungen. Bekannt gemacht wurde der Begriff in den
folgenden Jahrzehnten u. a. von Ernst Rudorff, der 1904 den deutschen Bund
Heimatschutz gründete. Heimatschutz basierte damals auf einer konservativen
Zivilisationskritik, die die fehlende Begrenzung der Naturnutzung und Zerstörung von
Natur und Landschaft insbesondere durch Industrialisierung und Verstädterung
anprangerte (Piechocki 2010, 2025 in dieser Ausgabe). Die Eigenart von
Landschaften spielte für Rudorff dabei eine herausragende Rolle, auch in Hinblick
auf die „ursprüngliche“ Natur (Ott 2004),
wodurch bereits „Natürlichkeit“ als Bewertungskriterium hervorgehoben wurde (weitere
Ausführungen in Kasten 1). Hugo Conwentz
führte diese Ideen weiter und hob als Kriterien für die Bedeutung von Schutzgütern
über die „Unberührtheit“ hinaus Seltenheit und Gefährdung hervor (Ott 2004). Conwentz war bewusst, dass
vielfältige Nutzungsansprüche an die Natur bestehen, weshalb er insbesondere
repräsentative Naturobjekte unter Schutz stellen wollte, eine Art „Flickenteppich
aus Naturdenkmälern“ (Ott 2004: 10). In
Anlehnung an den Denkmalschutz formte er mit „Naturdenkmälern“ einen konzeptionellen
Schlüsselbegriff des Naturschutzes.
Kasten 1: Natürlichkeit als Bewertungskriterium.
Box 1: Naturalness as an assessment criterion.
Unter Natürlichkeit wird die Abwesenheit menschlicher Einflüsse verstanden
(McIsaac, Brün 1999). Natürlichkeit
ist ein „Grundmotiv“ des Naturschutzes (Bröring,
Wiegleb 1999). Natürlichkeit wird im Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) bereits in § 1 angeführt: Zur Sicherung der biologischen Vielfalt ist
Gefährdungen natürlich vorkommender Ökosysteme, Biotope und Arten
entgegenzuwirken (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) und Naturlandschaften sind vor
Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren (§ 1
Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG).
Die Abwesenheit menschlicher Einflüsse in Ökosystemen kann konzeptionell
unterschiedlich konkretisiert werden: zum einen über den Bezug zu einem
historischen Nullpunkt, zum anderen über den Grad der Selbstregulation. Kowarik (1988); 2006) unterscheidet dabei:
• Historisch ausgerichtete Natürlichkeitskonzepte, mit denen der Grad der
Natürlichkeit eines Objekts über einen Vergleich mit einem früheren Zustand, der
frei von menschlichem Kultureinfluss war, ermittelt wird; diese Konzepte werden
unter dem Begriff „Naturnähe“ zusammengefasst.
• Das aktualistisch ausgerichtete Natürlichkeitskonzept der Hemerobie, die
Kowarik (1988) als Maß für den
menschlichen Kultureinfluss auf Ökosysteme definiert; die Einschätzung des
Hemerobiegrads wird hierbei nach dem Ausmaß der Wirkung aktueller anthropogener
Einflüsse vorgenommen, die „der Entwicklung des Systems zu einem Endzustand
entgegenstehen“ (Kowarik 1988:
78).
Für eine Bewertung der Natürlichkeit ist es durchaus relevant, welcher
Ansatz gewählt wird. Aus aktualistischer Perspektive (Hemerobie) würde die
Natürlichkeit eines Objekts durch das Hinzutreten von Elementen verringert,
sofern deren dauerhafter Bestand fortwährend von menschlicher Einflussnahme
abhängen würde. Beispielsweise wären solche Arten, die auf menschlichen
Kultureinfluss dauerhaft angewiesen sind, Indikatoren einer verminderten
Natürlichkeit (z. B. kulturabhängige Epökophyten = eingebürgerte gebietsfremde
Arten mit Vorkommen nur auf anthropogenen Standorten). Arten, die in Ökosystemen
mit geringem menschlichem Kultureinfluss etabliert sind (z. B.
Agriophyten = eingebürgerte gebietsfremde Arten mit Vorkommen auch auf
ursprünglichen und naturnahen Standorten), wären keine Zeiger eines erhöhten
Hemerobiegrads.
Bei der Anwendung des historisch ausgerichteten Natürlichkeitsansatzes
(Naturnähe) führt das Hinzukommen einer neuen Art, die nicht zum historischen
Ausgangsbestand gehörte, also z. B. nicht Bestandteil der ursprünglichen
Vegetation war, immer zu einer Verminderung der Natürlichkeit, unabhängig von
der Frage, ob sie dauerhaft ohne menschliche Einflussnahme im System verbleibt
oder nicht. Dies gilt streng genommen auch für Arten, die ohne Hilfe des
Menschen einwandern (z. B. den Goldschakal – Canis aureus).
Natürlichkeit kann für Biotope auf der Typus- und der Objektebene eingestuft
werden. Auf der Typusebene kann eine Einstufung auf der Grundlage verschiedener
Naturnähe- oder Hemerobieskalierungen vorgenommen werden. Mögliche Beispiele für
die Skalierung der Naturnähe von Biotoptypen und Lebensräumen geben u. a.
Breuer (1994), Back et al. (1996) und Doerpinghaus, Dröschmeister (2000). Ein
Beispiel für die deutschlandweit flächendeckende Anwendung von
Hemerobieeinstufungen für Biotoptypen ist der Hemerobieindex des IÖR-Monitors
(IÖR = Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung; https://monitor.ioer.de; vgl. auch
Walz, Stein 2014; Walz et al. 2022).
Die auf Typusebene gewonnene Einstufung der Naturnähe von Biotoptypen kann
auf Objektebene verfeinert werden. Hierzu können z. B. folgende Indikatoren
verwendet werden (vgl. Kowarik 2006):
Auftreten von Zeigerarten alter Waldstandorte als Positivindikatoren (Wulf, Kelm 1994; Zacharias 1994), Auftreten
nichteinheimischer Arten als Negativindikatoren und ein Abgleich mit
historischen Landschaftsanalysen.
Während der ersten 10 Jahre des Erscheinens der „Zeitschrift für
Vogelschutz“ und der Zeitschrift „Naturschutz“ von 1920 bis 1930 ist am Wechsel der
Titel und Untertitel der beiden Zeitschriften bereits deutlich abzulesen, dass die
zu Beginn im Wesentlichen auf den Vogelschutz begrenzte Ausrichtung über die
Naturdenkmalpflege in Richtung eines umfassend verstandenen Naturschutzes erweitert
wurde (Zitate Nr. 1 – 9 in Tab. A im Online-Zusatzmaterial). Ab 1922 lautete der Titel „Naturschutz“ und ab
1927 der Untertitel „Monatsschrift für alle Freunde der deutschen Heimat“. Diese
Bezeichnungen spiegeln das damalige konzeptionelle Verständnis von Naturschutz als
Heimatschutz wider.
Objekte der Bewertung waren in aller Regel Naturdenkmäler
(Einzelschöpfungen der Natur), worunter eine große Vielfalt verschiedenster Objekte
fallen konnte – bspw. einzelne Altbäume, kleinere Baumbestände,
Landschaftsausschnitte oder seltene Tier- und Pflanzenarten, bei denen sich die
Schutzbemühungen auf deren bekannte Vorkommen richteten. In Beiträgen der
Zeitschrift „Naturschutz“ und des Vorgängers wurden als Bewertungskriterien zumeist
„(ursprüngliche) Schönheit“, „Ursprünglichkeit“, „Eigenart“, „Seltenheit“,
„Gefährdung“, aber auch die Erholungsfunktion von Teilen der Natur für den Menschen
oder die „Wohnlichkeit“ der Landschaft für Menschen genannt (Zitate Nr. 1 – 9 in
Tab. A im Online-Zusatzmaterial). Bemerkenswert ist die Aufstellung des Kriteriums
der Schutzbedürftigkeit in einem Beitrag von P. (1930 – Nr. 8; der Autor wird nur
mit Akronym genannt) zur preußischen Tier- und Pflanzenschutzverordnung. Neu ist
auch die Nennung der Mannigfaltigkeit (in älterem Sprachgebrauch für Vielfalt) der
heimatlichen Tierwelt und Natur als Bewertungskriterium in einem Beitrag von Braeß
(1930 – Nr. 9).
Zur Operationalisierung aller hier genannten Bewertungskriterien finden sich in
den Beiträgen der Zeitschrift keine in Einzelheiten gehenden Ausführungen. Was diese
Kriterien genau meinten, war für die Akteure auf Grundlage ihrer kulturell geprägten
Deutungsmuster und ihrer allgemeinen Kenntnisse von Natur und Landschaft
offensichtlich. Gleiches galt für die Auswahl von Schutzgütern und für deren
eigentliche Bewertung. Bewertungsergebnisse wurden verbal-argumentativ vorgetragen
und erhielten Legitimation durch Anerkennung der fachlichen Autorität der
gutachtenden Personen.
3.2 Zeit des Nationalsozialismus 1933 – 1945
Das erste für ganz Deutschland gültige Naturschutzgesetz war das
Reichsnaturschutzgesetz (RNG) von 1935. Es
war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhaltung
und Pflege der heimatlichen Natur der DDR im Jahr 1954 bzw. des
BNatSchG in der Bundesrepublik
Deutschland im Jahr 1976 in Kraft. Das RNG legte noch starkes Gewicht auf den Schutz
von Naturdenkmälern. Kriterien für den Schutz solcher Einzelschöpfungen der Natur
waren ihre „wissenschaftliche, geschichtliche, heimat- und volkskundliche Bedeutung“
(§ 3 RNG) oder ihre „sonstige Eigenart“. Aber auch Naturschutzgebiete (NSG) und
„sonstige Landschaftsteile in der freien Natur“ wie Bäume, Gebüschgruppen, Alleen
oder Friedhöfe waren Gegenstand des Gesetzes. Der Schutz diente auch dazu, das
Landschaftsbild vor „verunstaltenden Eingriffen“ zu bewahren (§ 5 RNG).
Am Vorgehen und an den grundlegenden Bewertungskriterien änderte sich in der
Zeit nach 1933 zunächst wenig (Zitate Nr. 10 – 15 in Tab. A im Online-Zusatzmaterial). „Eigenart“, „Schönheit“, „Seltenheit“ und
„Gefährdung“ blieben auch in den einschlägigen Beiträgen der Zeitschrift häufig
genannte Bewertungskriterien im Naturschutz. Allerdings wurde die
nationalsozialistische Ideologie bereits 1933 in zwei aufschlussreichen Beiträgen
von Schoenichen in den Ausgaben 4 und 11 von Band 14 der Zeitschrift offensiv
vorgetragen: Natur- und Heimatschutz dienen nach Auffassung von Schoenichen der
Erhaltung der heimatlichen Natur „vornehmlich für den deutschen Menschen“
(Schoenichen 1933a: 61 – Nr. 10). Zum Sprachrohr der nationalsozialistischen
Ideologie wurde die Zeitschrift mit dem zweiten hier genannten Beitrag
von Schoenichen (1933b – Nr. 11), der im Titel und zu Beginn des Texts mit einem
wörtlichen Zitat von Adolf Hitler beginnt: „Das deutsche Volk muß gereinigt werden.“
Im zweiten Teil des Titels fragt der Autor: „Und die deutsche Landschaft?“
Schoenichen argumentiert, dass die deutsche Landschaft die deutsche Volksseele
präge, woraus sich die Notwendigkeit ergebe, „die Natur unserer Heimat von allen
deutschwidrigen Einflüssen frei zu halten“. Hierdurch wurde ein Kriterium
eingeführt, das man mit „Deutschwidrigkeit“ benennen könnte. So sehr diese
ideologische und rassistische Begründung abstößt, so schlicht sind die Ausführungen
des Autors, was denn deutschwidrige Elemente in Natur und Landschaft seien:
Reklametafeln, Kitsch aller Art sowie Gebäude in „fremder“ Bauweise – kurzum die
„Verschandelung“ der Natur in unterschiedlichen Varianten.
Schwenkel (1934 – Nr. 12) benannte in seinem Beitrag in der Zeitschrift hingegen
das Kriterium der Naturnähe, die er als Nähe zur Urlandschaft bestimmt, und wendete
dieses Kriterium konsequent auf die moderne Kulturlandschaft an. Hier fand er viele
Nutzungen in Form von „Halbkultur“ wie Wacholderheiden, Triften und Hutewälder, die
zwischen der Urlandschaft und der zerstörten Natur stünden, daher besonders reich an
Pflanzen und Tieren seien und geschützt werden müssten. Damit umriss Schwenkel eine
graduelle Skala der Intensität des menschlichen Kultureinflusses auf die Natur und
kam zu dem Schluss, dass dieser Kultureinfluss in moderater Form nicht zur
Zerstörung der Natur führe, sondern zur Herausbildung besonders schützenswerter
Landschaftsteile, die durch Ausweisung als NSG erhalten werden sollten.
Eine wichtige Neuerung hinsichtlich des Schutzstatus wildwachsender Pflanzen
wurde nach Inkrafttreten des RNG mit der Naturschutzverordnung vom 18. März 1936 eingeführt. In dieser wurde
erstmals ein allgemeiner Grundschutz aller wildwachsenden Pflanzen festgeschrieben,
unabhängig von besonderen Merkmalen wie Seltenheit und Gefährdung. Dieser
Grundschutz sollte die missbräuchliche Nutzung oder Verwüstung der Bestände dieser
Pflanzen ausschließen (Hueck 1936 – Nr. 14). Die Idee eines Grundschutzes ergänzte
also die bisherigen Ansätze, nach bestimmten Bewertungskriterien das Besondere in
der Natur zu identifizieren und zu schützen.
Im Verlauf des Zweiten Weltkriegs dünnte die Zeitschrift „Naturschutz“ in
Hinblick auf Zahl und Umfang der Beiträge, aber auch in Hinblick auf deren
inhaltliches Gewicht immer stärker aus. Am 1. Oktober 1944 erschien die vorerst
letzte schmale Ausgabe.
3.3 Naturschutzfachliche Bewertung im Nachkriegsdeutschland bis ca.
1970
Nach sechs Jahren Unterbrechung wurde die Publikationstätigkeit der Zeitschrift
mit dem Titel „Naturschutz und Landschaftspflege“ im Jahr 1951 wieder
aufgenommen. In Hinblick auf Fragen der Bewertung im Naturschutz finden sich bis
etwa 1960 kaum nennenswerte Beiträge. Erst in den Jahren 1960 – 1970 (Zitate
Nr. 16 – 21 in Tab. A im Online-Zusatzmaterial) erschienen mehrere Publikationen, die Schritt für
Schritt auf neue und wichtige Themen und Entwicklungen im Naturschutz hinweisen: die
Herausbildung der Landschaftsplanung, erste differenzierte Verfahren für die
Landschaftsbewertung und die explizite Festlegung von Zielzuständen als Maßstab für
Bewertungen. Kragh (1960 – Nr. 16) definierte die Landschaftsökologie als eine
Wissenschaft, die das komplexe Wechselspiel natürlicher und menschlicher Faktoren
bezogen auf Landschaften untersucht. Auf den Ergebnissen dieser (neuen) Wissenschaft
baute die Landschaftsdiagnose auf, deren Ergebnisse in Landschaftspläne
mündeten.
Kragh (1966 – Nr. 17) umriss bereits sehr klar die grundlegenden Schritte der
Landschaftsplanung von der Ermittlung aller relevanten Faktoren des Ist-Zustands
über Analysen und Bewertungen bis hin zu den Plänen. Mrass, Bürger (1968 – Nr. 18)
entwickelten ein standardisiertes Verfahren zur Ermittlung einer Reihe relevanter
Kennwerte der Landschaft, die als Punktzahlen auf definierten Skalen bestimmt und
addiert werden. Langer (1969 – Nr. 19, 1970 – Nr. 20) hob erstmals in „Natur und
Landschaft“ Zielzustände als Grundlage für Bewertungen in der Landschaftspflege
hervor. Eine Bewertung der NSG von Berlin (West) nahm Sukopp (1970 – Nr. 21) in
einem zweistufigen Verfahren vor. Nach einer umfassenden Ermittlung der ökologischen
Ausstattung der Gebiete anhand eines differenzierten Kriteriensystems erfolgte eine
Übersetzung dieser „Tatsachen“ in eine dreistufige Werteskala. Das Verfahren war
nicht nur methodisch innovativ, sondern wurde auch für alle NSG in Westberlin
angewandt, wodurch erstmals eine Standardisierung eines Bewertungsverfahrens
erfolgte. Es verband zudem die damals sich neu herausbildende Disziplin der
Ökosystemforschung als Teilgebiet der Biologie mit normativen Zielsetzungen des
Naturschutzes. Die beiden Publikationen von Kragh (1960 – Nr. 16) und
Sukopp (1970 – Nr. 21) in „Natur und Landschaft“ umspannen ein Jahrzehnt, in dem
sich die folgende Ökologisierung des Naturschutzes abzeichnete, die mit der
Herausbildung der Landschaftsökologie und der Ökosystemforschung
einherging.
3.4 Erweiterung und Institutionalisierung von Bewertungsinstrumenten ca.
1970 – 1990
Im BNatSchG von 1976 kamen völlig neue
Wertmaßstäbe hinzu. Schutzzweck war die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Pflanzen- und Tierwelt und
der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft. Das Gesetz besaß mit
dem Bezug zur „Nutzungsfähigkeit der Naturgüter“ im Vergleich zum RNG einen stark nutzenbezogenen Schwerpunkt.
Darüber hinaus wurde in § 1 BNatSchG in der Fassung
von 1976 festgeschrieben, dass Naturschutz letztlich der Sicherung der
Lebensgrundlagen des Menschen diene. Als besondere Regelung für eine gesicherte
Produktion von Naturgütern wurde auch festgelegt, dass die ordnungsgemäße Land- und
Forstwirtschaft in der Regel den Zielen des Naturschutzes entspreche. Die Eignung
der Natur als Lebensgrundlage für Menschen wurde daher der übergeordnete
Bewertungsmaßstab. Darüber hinaus besagte das BNatSchG von 1976 ausdrücklich, dass sich Naturschutz auch auf den
besiedelten Bereich beziehe. Hierdurch erfuhr Naturschutz in der Stadt einen
Aufschwung (z. B. Sukopp et al. 1979).
Zugleich wurde die Bewertung von Stadtnatur als Aufgabe etabliert, die seither nicht
an Aktualität eingebüßt hat.
Ende der 1960er- und Anfang der 1970er-Jahre wurden erste differenzierte
Bewertungsverfahren entwickelt (Zitate Nr. 18 – 24 in Tab. A im Online-Zusatzmaterial). Eine gewisse Prominenz erlangte der von Kiemstedt (1967) entwickelte Vielfältigkeits-
oder V-Wert, anhand dessen die Bewertung des Landschaftsbilds, die bisher weithin
als subjektiv galt, „objektivistisch“ erfolgen sollte. In den V-Wert flossen u. a.
Landschaftselemente wie Waldränder, Hecken und Bachläufe oder das Relief der
Landschaft ein (siehe in „Natur und Landschaft“ den Beitrag von Mrass, Bürger
1968 – Nr. 18). Der V-Wert sollte – wie andere ähnliche Verfahren – durch Zerlegung
eines einzigen umfassenden Bewertungsschritts in mehrere, kleinere Schritte eine
nachvollziehbare Bewertung ermöglichen. Normensetzungen wurden hingegen in aller
Regel nicht gesondert begründet oder gar diskutiert, sondern als Zuweisungen von
Werten für bestimmte qualitative oder quantitative Ausprägungen von Merkmalen auf
der Sachebene durch ein Expertenvotum vorgenommen (z. B. Bechmann 1977 – Nr. 29;
Schulte, Marks 1985 – Nr. 38). Die Darstellung dieser Zuweisungen erfolgte oftmals
in Form kurzer Tabellen (Abb. 1). Der
Wertzuweisung in Abb. 1 liegt die normative
Setzung zu Grunde, dass die Güte umso höher ist, je größer die Messwerte des
Kriteriums sind, allerdings nur solange, bis ein Sättigungspunkt erreicht ist, ab
dem die Güte bei weiterer Zunahme der Messwerte wieder abnimmt.
Abb. 1: Ein Beispiel für eine Nutzwertanalyse ist das von Bechmann
(1977 – Nr. 29) vorgestellte LEA-Informationssystem
(LEA = Landschaftsbewertung für Erholungsaktivitäten), mit dessen Hilfe
für das Land Niedersachsen eine Landschaftsbewertung zur Identifizierung
großräumiger Vorranggebiete für Freizeit und Erholung durchgeführt
wurde. Das Verfahren zerlegt komplexe Bewertungsschritte in möglichst
kleine Teilbewertungen. Insgesamt wurden auf Ebene von Planquadraten
mehr als 80 einzelne Kriterien erhoben. Die Abbildung zeigt für das
Kriterium Nr. 34 „Große Waldbestände“ die Einteilung der Ausprägungen
des Kriteriums in 5 Klassen (Sachebene: MK = Messwerte des Kriteriums,
hier vermutlich in ha) und deren Zuordnung zu 5 Gütestufen (Wertebene:
W0 = Zielerfüllungsgrade des Kriteriums durch Bewertung der Messwerte).
(Quelle: Bechmann 1977: 285 – Nr. 29)
Fig. 1: One example of a utility value analysis is the LEA information
system (LEA = landscape assessment for recreational activities) presented by
Bechmann (1977 – No. 29), which was used to carry out a landscape assessment
for the state of Lower Saxony to identify large-scale priority areas for
leisure and recreation. The procedure breaks down complex assessment steps
into the smallest possible sub-assessments. In total, more than
80 individual criteria were recorded at the level of a regular square grid.
For criterion no. 34 “Large forest stands”, the figure shows the division of
the manifestations of the criterion into 5 classes (factual dimension:
MK = measured values of the criterion, here presumably in ha) and their
allocation to 5 quality levels (value dimension: W0 = target fulfilment
levels of the criterion by assessing the measured values).
(Source: Bechmann 1977: 285 – No. 29)
Da auch in der Verwaltung Wirtschaftlichkeitsaspekte eine zunehmende Rolle
spielten, basierten erste Bewertungsmodelle auf der Nutzwertanalyse (Bechmann, Kiemstedt 1974; Böttcher, Sauer
1974 – Nr. 24; Bechmann 1977 – Nr. 29; Bürger 1977 – Nr. 30; Bechmann 1978) bzw. auf der
Kosten-Nutzen-Analyse (Schmidt 2006,
1. Aufl. 1976). Bei der Nutzwertanalyse
wurden sog. „Zielerträge“, also Nutzen im Sinne einer Zielerfüllung, in einfacher
Form skaliert und mit Gewichtungsfaktoren multipliziert (z. B. Bechmann
1977 – Nr. 29, Beispiel in Abb. 1,; Bürger
1977 – Nr. 30). Anschließend wurden die gewichteten Zielerfüllungsgrade zu einem
Zahlenwert addiert, der zuletzt formal in eine in der Regel aus wenigen Stufen
bestehende Ordinalskala eines steigenden Gesamtwerts umgewandelt wurde. Ein solches
Vorgehen geht implizit von der Kommensurabilität (Messbarkeit mit gleichem Maß) der
Teilkriterien untereinander aus – nicht nur in der Sache, sondern auch in Hinblick
auf die quantitativen Skalen, die zur Messung genutzt werden.
In der Zeit zwischen 1970 und 1990 gab es zahlreiche Beiträge in „Natur und
Landschaft“, die die fortschreitende Differenzierung verschiedener
Bewertungsverfahren für eine Fülle von Aufgaben in Naturschutz, Landschaftsplanung
und Landespflege dokumentieren (Zitate Nr. 20 – 47 in Tab. A im Online-Zusatzmaterial). Dabei kamen auch neue Bewertungskriterien hinzu,
etwa ökologische Vielfalt, Artenreichtum/Artenvielfalt,
Funktionsfähigkeit, Ersetzbarkeit, Standortgerechtigkeit, Raumwirksamkeit z. B.
durch landschaftsgliedernde Elemente, Schutzbedürftigkeit, Isolationsgrad, Harmonie.
Die Auffächerung der Bewertungsverfahren für verschiedene Zwecke in Naturschutz und
Landschaftsplanung führte also auch zu einer Erweiterung von Bewertungskriterien.
Weiterhin wurde erstmals in den Publikationen über neue statistische Verfahren
berichtet – etwa über die Nutzung von Diversitätsindizes (Bezzel 1976 – Nr.
28).
In „Natur und Landschaft“ zeigen viele Beiträge der Jahre 1970 bis 1990, wie auf
Grundlage breit gefächerter landschaftsökologischer Daten verschiedene
Bewertungsverfahren entwickelt wurden, insbesondere für Fließgewässer (z. B. Bauer
1971 – Nr. 22; Patzner et al. 1985 – Nr. 39), für die Erholungsfunktion der
Landschaft (z. B. Böttcher, Sauer 1974 – Nr. 24; Marks 1975 – Nr. 26; Bechmann 1977
– Nr. 29), für das Landschaftsbild (z. B. Feller 1979 – Nr. 31) oder für
Landschaftsschäden bzw. Umweltbelastungen (z. B. Bürger 1977 – Nr. 30; Pietsch 1984
– Nr. 35). Hervorzuheben ist auch der Beitrag von Schulte, Marks (1985 – Nr. 38), in
dem die Autoren ein Bewertungsverfahren für innerstädtische Grün- und Freiflächen
vorstellten.
Im Jahr 1976 wurde in der ersten Fassung des
BNatSchG die Eingriffsregelung verankert. Die Definition eines
Eingriffs lautet aktuell in § 14 (1) BNatSchG: „Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes
sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des
mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild
erheblich beeinträchtigen können.“ Im Gegensatz zur Landschaftsplanung stellt die
Eingriffsregelung den Beitrag des Naturschutzes zu anderen Fachplanungen wie
Straßenbau- und Bauleitplanung dar (Köppel et al.
1998). Mit der Eingriffsregelung
wurde erstmals die Aufgabe institutionalisiert, Beeinträchtigungen der Natur und
deren Kompensation zu bewerten, zugleich wurde damit die ökologische Risikoanalyse
als Bewertungsverfahren etabliert. Diese stellt eine Bewertung der Verträglichkeit
von Maßnahmen mit Zielen des Naturschutzes dar (Scholles 2001). Spezifisch für die Bewertung sind dabei die
Berücksichtigung potenzieller Beeinträchtigungen einerseits und die Berücksichtigung
der naturschutzfachlichen Bedeutung von Schutzgütern andererseits. Die
Eingriffsregelung war damit eine Blaupause für die Bewertung sog. „ökologischer
Schäden“ (Bartz et al. 2005 – Nr. 71), für die
Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Verträglichkeitsprüfung (Ssymank 1994 – Nr. 51; Baumann
et al. 1999 – Nr. 59), für die Bewertung von Schäden an bestimmten Arten und
natürlichen Lebensräumen (§ 19 BNatSchG)
und für die Bewertung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch
gentechnisch veränderte Organismen (Heink et al.
2007; Kowarik et al.
2008).
3.5 Weiterentwicklung naturschutzfachlicher Bewertungen nach 1990 bis 2000:
Leitbildentwicklung und neue Bewertungskriterien
Mit einem Ende der 1980er-Jahre vom Umweltbundesamt beauftragten
Forschungsvorhaben zu Umweltqualitätszielen (Fürst
et al. 1992) begann ein Jahrzehnt der Diskussion um Zielsetzungen des
Naturschutzes (von Haaren 1991; Jessel 1996; Wiegleb 1997; Bröring, Wiegleb
1999; Wiegleb et al. 1999).
In der Landschaftsplanung wurde eine Hierarchie entworfen, die von Leitbildern und
Leitlinien als allgemeinen Grundsätzen hin zu sachlich, räumlich und zeitlich
konkretisierten Umweltqualitätszielen und Umweltqualitätsstandards reichte (Herbert 2025 in dieser Ausgabe).
Umweltqualitätsstandards waren hierbei konkrete Bewertungsmaßstäbe zur Bestimmung
von Schutzwürdigkeit, Belastung, angestrebter Qualität etc., indem sie für einen
bestimmten Parameter bzw. Indikator erwünschte Ausprägungen und zugehörige
Messverfahren festlegten (Fürst et al.
1992). Hiermit wurde auch die Forderung nach regionalisierten
Umweltqualitätszielen verbunden (z. B. Plachter
1992; 1994). Für den Arten-
und Biotopschutz wurden diese regionalisierten Ziele exemplarisch im Rahmen des
Zielartenkonzepts Baden-Württemberg festgelegt (Walter et al. 1998 –Nr. 57), das ein
Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenprogramm war.
Die Bestimmung der Schutzwürdigkeit von Naturobjekten rückte in der
1990er-Jahren auch in Beiträgen in „Natur und Landschaft“ erstmals in den Fokus
(z. B. Biermann et al. 1995 – Nr. 52). Ebenso erschienen vermehrt Beiträge, deren
Bewertungsverfahren auf genauen Kenntnissen zu Vorkommen und Häufigkeit bestimmter
Arten oder Artengruppen wie Vögel, Gefäßpflanzen, Moose und Flechten basierten
(z. B. Flade 1991 – Nr. 48; Finck et al. 1992 – Nr. 49; Biermann et al.
1995 – Nr. 52; nach 2000 auch Blaschke et al. 2009 – Nr. 77). Damit wurde
detaillierten faunistischen und floristischen Daten in Bewertungsverfahren ein
höheres Gewicht gegeben.
In den 1990er-Jahren erfolgte auch eine intensive methodische Weiterentwicklung
von Bewertungsverfahren. Dieser Prozess mündete in eine ambitionierte
„Standardisierung“ von Bewertungsverfahren (Bernotat
et al. 2002). Dabei wurden explizite Vorschriften für Wertzuweisungen
aufgestellt. Bereits im Rahmen der Nutzwertanalyse wurde erkannt, dass es keineswegs
trivial ist, Wertzuweisungen von Naturzuständen oder -entwicklungen zu begründen. So
ist z. B. beim Kriterium „Gefährdung“ zu klären, um wie viel höher der
Naturschutzwert bspw. einer vom Aussterben bedrohten Art im Vergleich zu einer stark
gefährdeten Art ist oder wie eine bundesweite Gefährdung gegenüber einer
landesweiten Gefährdung zu bewerten ist (Auhagen
1982; Kaule 1991; Plachter 1992; 1994; weitere Ausführungen in Kasten 2).
Kasten 2: Gefährdung als Bewertungskriterium und Rote Listen.
Box 2: Endangerment as an assessment criterion and Red
Lists.
Die Anfänge der Roten Listen seltener, gefährdeter und ausgestorbener Arten
gehen auf die Red Data Books der International Union for Conservation of Nature
(IUCN) in den 1960er-Jahren zurück. Für das Gebiet der damaligen Bundesrepublik
Deutschland wurde zuerst eine Rote Liste der Vogelarten (DS-IRV 1971) und bald darauf eine Rote Liste
der Arten von Farn- und Blütenpflanzen (Sukopp 1974 – Nr. 25) veröffentlicht.
Gegenüber diesen Anfängen wurden die methodischen Ansätze für eine Einstufung
der Arten stetig weiterentwickelt, dabei ausdifferenziert und standardisiert
(Schnittler et al. 1994; Ludwig et al. 2009). Es entstanden für eine
Vielzahl von Gruppen der Tiere, Pflanzen und Pilze Rote Listen auf Ebene von
Bund, Ländern und Regionen. Darüber hinaus wurden auch Rote Listen für
Biotoptypen (Finck et al. 2017) und
Pflanzengesellschaften (Rennwald 2000)
erstellt. Zur Gewährleistung einer transparenten Einstufung in die
Rote-Liste-Kategorien wurde ein für alle Organismengruppen anwendbares
Kriteriensystem entwickelt.
Rote Listen können die Dynamik der Bestandsentwicklung und Gefährdungen von
Flora, Fauna, Vegetation und Biotoptypen umfassend dokumentieren. Bei der
Analyse der Gefährdungsursachen sind ökologische, biogeographische und
anthropogene Faktoren gleichermaßen zu berücksichtigen (Sukopp 2001; vgl. als ein Beispiel Günther et al. 2005). Außerdem fließen in
die Beurteilung der Gefährdung Prognosen zur Bestandsentwicklung ein, wie etwa
Hinweise über das Fortdauern von Risikofaktoren in der nahen Zukunft. Der Erfolg
Roter Listen in der Naturschutzarbeit basiert auf der Verständlichkeit eines
einfachen Kategoriensystems, das vielseitig anwendbar ist (vgl. Blab 2005; Riedl 2005; Sukopp
2005). Dieses System hat sich bereits in den Anfängen des
institutionalisierten Naturschutzes als ein vorrangiges Bewertungsinstrument
herauskristallisiert. In Publikationen zu Bewertungsverfahren wird es regelmäßig
erwähnt (z. B. Schlüpmann 1988 – Nr. 43; Streitz 1993 – Nr. 50; Biermann et al.
1995 – Nr. 52; Mayer et al. 2002 – Nr. 63).
Für eine Bewertung anhand des Kriteriums „Seltenheit und Gefährdung“ ist es
erforderlich, die in den jeweils relevanten Roten Listen verwendeten
Ausprägungsstufen den Wertstufen für die naturschutzfachliche Bedeutung
zuzuordnen. Dabei wird in der Regel davon ausgegangen, dass die
naturschutzfachliche Bedeutung umso höher ist, je höher der Gefährdungsgrad
einer Art, einer Pflanzengesellschaft oder eines Biotoptyps ist und je größer
der Bezugsraum ist (Land, Bund, Europa, Welt), auf den sich das Kriterium
„Seltenheit und Gefährdung“ bezieht (vgl. Auhagen
1982; Plachter
1994).
Rote Listen wurden in Hinblick auf ihre Eignung für Aufgaben des
Naturschutzes oft kritisch diskutiert (z. B. Bauer 1989; Garrelts, Krott 2002 – Nr. 62; Nipkow 2005). Eine
Kontroverse dreht sich darum, ob Rote Listen ein Bewertungsinstrument des
Naturschutzes oder ein wissenschaftliches Instrument zur Beurteilung der
Überlebenswahrscheinlichkeit von Arten sind. Eine solche Beurteilung ist anhand
der nachvollziehbaren Kriterien zur Einordnung von Arten in die
Rote-Liste-Kategorien prinzipiell möglich (vgl. Ludwig et al. 2009). Rote Listen können also als Fachgutachten
mit Hilfe eines wissenschaftlichen Methodensets von Expertinnen und Experten für
bestimmte Artengruppen erstellt werden, ohne dass hierdurch zwangsläufig eine
Entscheidung für die Erhaltung einer Art getroffen werden muss. Der eigentliche
normative Schritt kann auch außerhalb Roter Listen erfolgen, wenn festgesetzt
wird, welche Arten schutzwürdig sind und welche Arten nicht, z. B. weil sie als
invasiv gelten oder es sich um spontan auftretende gentechnisch veränderte
Organismen handelt. Allerdings beinhaltet der Begriff „Gefährdung“ – anders als
der Begriff „Überlebenswahrscheinlichkeit“ – bereits eine Bewertung.
„Gefährdung“ bedeutet nicht einfach Verringerung von Bestandsgröße, sondern
einen befürchteten Verlust von etwas, das als wertvoll angesehen wird.
Der Hybridcharakter Roter Listen wird v. a. an der Kontroverse deutlich, ob
Neobiota in diese aufgenommen werden sollen. Nehring (2021 – Nr. 93) spricht
sich dagegen aus und bezieht sich dabei auf das Vorsorgeprinzip. Er begreift
Rote Listen als Instrument des vorsorgenden Artenschutzes. Kowarik (1991; 1992) hingegen kritisiert, dass damit die
Ebene einer wissenschaftlichen Analyse verlassen und eine Bewertung vorgenommen
werde. Für die Aufnahme spricht, dass sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) eine pauschale Nichtberücksichtigung von Neobiota nicht ableiten
lässt, da sich das BNatSchG auf alle wild lebenden Arten bezieht. Zudem ist es
in normativer Hinsicht möglich, die Einbürgerung von Neobiota als einen Prozess
des Heimisch-Werdens gebietsfremder Arten anzuerkennen, die auch einen Beitrag
zur Aufrechterhaltung von Funktionen des Naturhaushalts leisten können. So
galten noch im Jahr 2002 im BNatSchG gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 5 „verwilderte oder
durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen“ als heimisch. Ein
pauschal geringerer naturschutzfachlicher Wert von Neobiota (vgl. Korneck 1986) lässt sich nur schwer
begründen, da zahlreiche Vertreter dieser Gruppe unzweifelhaft hohe
kulturhistorische Bedeutung haben oder eine große Rolle bei der
Aufrechterhaltung von Ökosystemdienstleistungen spielen (Sukopp, Kowarik 1986). Aber selbst wenn Rote
Listen als Bewertungsinstrument betrachtet werden, wären Neobiota in solche
Listen aufzunehmen, solange sie nicht als invasiv gelten (anders hierzu Nehring
2021 – Nr. 93).
In den 1990er-Jahren wurde, ergänzend zum Konzept der Gefährdung, das
Konzept der Verantwortlichkeit für die weltweite Erhaltung von Arten entwickelt.
Gruttke, Ludwig (2004 – Nr. 68) präzisieren diesen Ansatz: Neben der
Verantwortung für alle autochthonen Arten in einem Bezugsraum besteht eine
besondere Verantwortung für diejenigen Arten, deren Erhaltung im Bezugsraum für
das weltweite Überleben der betreffenden Arten unverzichtbar ist. Dies gilt
insbesondere dann, wenn überwiegende Arealanteile oder das gesamte Areal solcher
Arten im Bezugsraum liegen.
Plachter (1992; 1994) führte in Bewertungsverfahren die Trennung
von Typus- und Objektebene ein (siehe auch Bernotat
et al. 2002). In der Typusbewertung wird Einheiten desselben Typs,
z. B. verschiedenen Organismen und Populationen derselben Art oder verschiedenen
Biotopen desselben Biotoptyps, derselbe Wert zugewiesen, etwa in Hinblick auf eine
Gefährdung. Auf der Objektebene spielen die Ausprägung des konkreten Biotops, z. B.
hinsichtlich des Auftretens von wertgebenden Strukturen wie Alt- und Totholzanteilen
in Wäldern (Streitz 1993 – Nr. 50 über die Zuweisung von Biotopwertpunkten für
Waldbiotope auf der Objektebene), oder Eigenschaften der Population einer Art wie
Größe und Vitalität im Untersuchungsgebiet eine Rolle. Dabei können manche Kriterien
sowohl auf Typus- als auch auf Objektebene angewandt werden. Plachter (1994) legte dar, wie die
Regenerationsdauer eines Naturelements durch die typenbezogene Wiederherstellbarkeit
und das örtliche Potenzial zur Wiederbesiedelung bestimmt wird (Abb. 2).
Abb. 2: Typus- und Objektbewertung eines Naturelements mit dem
Bewertungskriterium „Wiederherstellbarkeit“. Die Wiederherstellbarkeit
eines lokalen Naturelements ergibt sich aus der typbezogenen
Generationsdauer des betreffenden Elementtyps (Typusebene) und dem
örtlichen Potenzial zur Wiederbesiedelung (Objektebene).
Generationsdauer = Zeitraum eines Entwicklungszyklus.
Fig. 2: Type and object evaluation of a natural element with the
evaluation criterion “restorability”. The restorability of a local natural
element results from the type-specific generation time of the element type
concerned (type level) and the local recolonisation potential (object
level). Generation time = period of a development cycle.
Schließlich wurden gezielt Bewertungskriterien zusammengestellt und in der
Fachwelt diskutiert (Usher 1986; Bernotat et al. 2002). Bernotat et al. (2002) stellten einen Katalog
von „Standard“-Bewertungskriterien vor, deren Verwendbarkeit für die jeweilige
planerische Fragestellung geprüft werden sollte. Von einem Standard ist man bis
heute in der Praxis aber weit entfernt. Von dem Katalog blieb allenfalls das
Kriterium „Gefährdung“ übrig. In den meisten Fällen werden nur „planungsrelevante
Arten“ berücksichtigt, die über den rechtlichen Schutzstatus definiert werden.
Dieser Fokus führt zu einer fachlich unangemessenen Vernachlässigung vieler anderer
gefährdeter Arten und von Arten, für die Deutschland eine besondere
Schutzverantwortung hat (Kaiser 2018;
Trautner et al. 2021).
Mit Unterzeichnung der CBD 1992 und der Aufnahme des Begriffs der
„biologischen Vielfalt“ in § 1 BNatSchG
2009 hielt der Biodiversitätsbegriff Einzug in den Sprachgebrauch des
Naturschutzes. In Hinblick auf naturschutzfachliche Bewertungen ergaben sich
hierdurch zunächst kaum Änderungen, aber „Vielfalt“ erfuhr eine stärkere Beachtung
als Bewertungskriterium und wurde von Bröring,
Wiegleb (1999) gar als „Grundmotiv des Naturschutzes“ bezeichnet.
Biologische Vielfalt eignet sich allerdings aus verschiedenen Gründen nur
eingeschränkt als Bewertungskriterium (Mayer et al. 2002 – Nr. 63), da sie viel zu
weit gefasst ist und damit regelmäßig zu Zielkonflikten führt, z. B. zwischen der
Erhöhung der Artenvielfalt und der Erhaltung bestimmter Arten der Roten Listen.
Zudem sind die Konkretisierungen im BNatSchG und in der CBD nicht direkt operabel,
wenn es um die Bewertung bestimmter Biotope oder Populationen geht (Mayer et al.
2002 – Nr. 63).
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) von 1992 ist eine bedeutende Errungenschaft im
europäischen und damit auch im nationalen Naturschutz und stellt seit ihrer
Verabschiedung Naturschutzbehörden vor anspruchsvolle Bewertungsaufgaben. Diese
betreffen insbesondere Bewertungen in Hinblick auf die Auswahl von Gebieten
gemeinschaftlicher Bedeutung (Petersen et al. 1998 – Nr. 58), Bewertungen im Rahmen
von FFH-Verträglichkeitsprüfungen (Ssymank 1994 – Nr. 51; Baumann et al.
1999 – Nr. 59) sowie Bewertungen des Erhaltungszustands der Lebensraumtypen (LRT)
des Anhangs I und der Arten der Anhänge II und IV (Rückriem, Ssymank 1997 – Nr. 55;
Balzer et al. 2002 – Nr. 61; Doerpinghaus et al. 2003 – Nr. 64; weitere Ausführungen
in Kasten 3).
Kasten 3: Bewertungen im Kontext der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.
Box 3: Assessments in the context of the European Union's
Habitats Directive.
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) trat 1992 in
Kraft und wurde insbesondere über den Abschnitt zum Netz „Natura 2000“
(§§ 31 – 36 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in nationales Recht umgesetzt.
Die Richtlinie hat zum Ziel, „zur Sicherung der Artenvielfalt durch die
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
[…] beizutragen“ (Art. 2 Absatz 1 FFH-Richtlinie). Demnach ist die Erhaltung
„natürlicher Lebensräume“ kein Selbstzweck, sondern sie dient der Erhaltung von
Arten. Als „natürlicher Lebensraum“ werden dabei „völlig natürliche oder
naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete“ (Art. 1 Buchstabe b
FFH-Richtlinie) bezeichnet. Allerdings ist in Anhang I FFH-Richtlinie auch eine
Reihe nutzungsabhängiger Lebensräume aufgeführt. Die Lebensräume zeichnen sich
weiterhin durch Gefährdung, Seltenheit oder Repräsentativität für eine
biogeographische Region aus (Art. 1 Buchstabe c FFH-Richtlinie).
In den Anhängen der FFH-Richtlinie werden natürliche Lebensräume (Anhang I)
und Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Anhänge II, IV, V) aufgelistet. In
Anhang I werden zudem einzelne „prioritäre Lebensraumtypen“ und in Anhang II
„prioritäre Arten“ hervorgehoben. Hierdurch nimmt die Richtlinie selbst eine
Bewertung in Hinblick auf eine Schutzpriorität vor.
Aus der Richtlinie ergeben sich verschiedene Bewertungsaufgaben. Diese
umfassen die Auswahl von FFH-Gebieten (Ssymank 1994 – Nr. 51; Petersen et al.
1998 – Nr. 58), die Bewertung des Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen
(Rückriem, Ssymank 1997 – Nr. 55; Balzer et al. 2002 – Nr. 61, siehe Abb. K3-1; Doerpinghaus et al.
2003 – Nr. 64; Drachenfels 2011 – Nr. 83) sowie die Bewertung der Zulässigkeit
von Plänen und Projekten, die den Erhaltungszielen von Natura-2000-Gebieten
abträglich sein können (Baumann et al. 1999 – Nr. 59).
Abb. K3-1: Balzer et al. (2002 – Nr. 61) stellen den Stand des in
Deutschland angewandten Verfahrens für die nationale Bewertung der
Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs I der
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) im Rahmen
der nationalen Bewertung von FFH-Vorschlagsgebieten dar. Es werden
nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III FFH-Richtlinie die
folgenden Bewertungskriterien angewandt: Repräsentativität, relative
Fläche, Erhaltungsgrad (die Bewertung orientiert sich an der
„idealtypischen Ausprägung“ des jeweiligen LRT) und
Wiederherstellbarkeit. Der Gesamtwert ergibt sich aus einer
Zusammenschau. Dabei werden ggf. zusätzliche Kriterien (z. B.
Arealsituation des LRT, Verantwortung Deutschlands für den LRT)
einbezogen, die zu einer Höher- oder Herabstufung führen können.
(Quelle: Balzer et al. 2002: 11 – Nr. 61)
Fig. K3-1: Balzer et al. (2002 – No. 61) present the status of the
procedure used in Germany for the national assessment of habitat types
(LRT) listed in Annex I of the Habitats Directive (92/43/EEC) as part of
the national assessment of Sites of Community Importance. The following
assessment criteria are applied according to Article 4 in conjunction
with Annex III of the Habitats Directive: Representativeness, relative
area, conservation degree (the assessment is based on the “ideal-typical
manifestation” of the respective habitat type) and restorability. The
overall value is calculated in the form of a summary, whereby additional
criteria (e. g. area status of the habitat type, responsibility of
Germany for the habitat type) are used if appropriate, which can lead to
a higher or lower assessment rating.
(Source: Balzer et al. 2002: 11 – No. 61)
Für diese Bewertungsaufgaben werden in der FFH-Richtlinie Bewertungsmaßstäbe
formuliert. Eine Bewertung in Hinblick auf die Auswahl von Gebieten
gemeinschaftlicher Bedeutung für einen natürlichen Lebensraumtyp (LRT) des
Anhangs I ergibt sich nach Art. 4 FFH-Richtlinie. Bewertungskriterien sind
Flächengröße, Erhaltungsgrad der Strukturen und Funktionen, die
Wiederherstellungsmöglichkeit sowie der Repräsentativitätsgrad eines solchen LRT
(Anhang III FFH-Richtlinie). Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums
wird als günstig erachtet, wenn bestimmte Anforderungen hinsichtlich dessen
natürlichen Verbreitungsgebiets, der Fläche der Vorkommen, der Strukturen und
Funktionen sowie des Erhaltungszustands der für diesen charakteristischen Arten
erfüllt sind (Art. 1 Buchstabe e FFH-Richtlinie). Der Bewertungsmaßstab bei
einer FFH-Verträglichkeitsprüfung wird durch die spezifischen Erhaltungsziele in
Hinblick auf die vor Ort betroffenen Schutzgüter der FFH-Richtlinie
vorgegeben.
In Hinblick auf eine Bewertung wäre es aufschlussreich zu bestimmen, was mit
„Repräsentativitätsgrad“ gemeint ist (Heink
2009). Balzer et al. (2002: 11 – Nr. 61) beschreiben Repräsentanz
als „charakteristische Ausstattung“ bzw. „regionallandschaftstypische Ausprägung
von Lebensraumtypen in Naturräumen“. Das Aufweisen typischer Merkmale der
biogeographischen Region wird auch in Art. 1 Buchstabe c iii FFH-Richtlinie
genannt. Die Vorgaben der FFH-Richtlinie zur Bewertung bspw. des
Erhaltungsgrads eines lokalen LRT-Vorkommens wurden in Deutschland in
der Form konkretisiert und operationalisiert, dass die Kriterien
„Vollständigkeit der lebensraumtypischen Habitatstrukturen“, „Vollständigkeit
des lebensraumtypischen Arteninventars“ und „Beeinträchtigungen“ erhoben und
bewertet werden. In der Regel sind diese mehr oder weniger differenziert mit
Unterkriterien untersetzt, die für jeden LRT gesondert festgelegt wurden und
jeweils nach dem A/B/C-Schema in drei Wertstufen – A = hervorragende Ausprägung,
B = gute Ausprägung, C = mittlere bis schlechte Ausprägung – bewertet werden
(BfN, BLAK 2017). Die Ergebnisse
der Bewertung der drei genannten Kriterien werden zum Parameter „spezifische
Strukturen und Funktionen“ zusammengefasst. Für die Bewertung des
Erhaltungszustands aller Vorkommen eines LRT auf der Ebene einer
biogeographischen Region werden neben den spezifischen Strukturen und Funktionen
auch das natürliche Verbreitungsgebiet, die aktuelle Fläche und die
Zukunftsaussichten bewertet. Dies erfolgt anhand eines „Ampelschemas“ mit drei
Wertstufen gemäß Anhang D FFH-Richtlinie und den standardisierten Vorgaben der
Europäischen Kommission, in denen zahlreiche Details des Bewertungsverfahrens
europaweit einheitlich geregelt sind (European
Commission 2005). Beim aktuellen Verbreitungsgebiet und der
aktuellen Fläche findet die Bewertung in Bezug auf ein „günstiges
Verbreitungsgebiet“ bzw. eine „günstige Gesamtfläche“ statt. Voraussetzung
hierfür ist eine nachvollziehbare Bestimmung von Soll-Werten für die
betreffenden Größen (siehe Abschnitt 2
des Haupttexts). Damit werden naturschutzfachliche Zielsetzungen transparent
gemacht. Allerdings ist die Festlegung dieser Referenzzustände fachlich
anspruchsvoll und teilweise noch ungelöst. Mit der Berücksichtigung
lebensraumtypischer Arten und Habitatstrukturen wird hier indirekt das Kriterium
„Eigenart“ einbezogen (vgl. Körner et al. 2003 – Nr. 65; Piechocki et al.
2003 – Nr. 66). Die Ergebnisse der Bewertungen der Schutzgüter der
FFH-Richtlinie fließen alle 6 Jahre in die nationalen Berichte Deutschlands nach
Art. 17 FFH-Richtlinie ein (Übersicht zum letzten Bericht aus dem Jahr 2019 in
Müller et al. 2021).
Natürlichkeit und Repräsentanz (in verschiedenen Aspekten) sind die
zentralen Bewertungskriterien, die die FFH-Richtlinie heranzieht. Die Richtlinie
zielt auf den Schutz einheimischer Arten ab. Der Schutz einer charakteristischen
Artenausstattung dient der Erhaltung einer Lebensgemeinschaft oder eines
Lebensraums in einem definierten Zustand. Die FFH-Richtlinie folgt also einem
historischen Naturnähekonzept (siehe Kasten 1), das Naturnähe eng mit landschaftlicher Eigenart
verbindet. Die FFH-Richtlinie trägt somit einem konservierenden
Naturschutzgedanken Rechnung. In der Praxis gibt es allerdings seit Längerem
eine Diskussion über die Notwendigkeit dynamischer Anpassungen der Konzepte der
FFH-Richtlinie bspw. als Reaktion auf den Klimawandel und weitgehende Änderungen
der Landnutzungen (u. a. Altmoos, Burkhardt
2016; Brunzel, Hill
2022).
3.6 Naturschutzfachliche Bewertungen im 21. Jahrhundert: Weiterentwicklung
etablierter Ansätze und neue Herausforderungen
Am Anfang des neuen Jahrtausends wurden durch neue gesetzliche Regelungen Themen
im behördlichen Naturschutz institutionalisiert, die bereits seit Längerem in der
Fachwelt diskutiert wurden. Hierzu zählen u. a. die Planung eines
länderübergreifenden Biotopverbunds, der Umgang mit gebietsfremden Arten und die
Erhaltung von Ökosystemdienstleistungen (vgl. hierzu auch zahlreiche Zitate unter
Nr. 60 – 96 in Tab. A im Online-Zusatzmaterial).
Gebietsfremde Arten sowie der kleine Teil dieser Arten, der als invasiv
gilt, sind Themen, die unter Naturschützerinnen und Naturschützern teils heftige
Kontroversen ausgelöst haben (siehe u. a. Steiof 2001 – Nr. 60; Essl et al.
2008 – Nr. 76; Kowarik 2008 – Nr. 75; Buschbaum, Lackschewitz 2018 – Nr. 92; Nehring
2021 – Nr. 93). Eine unterschiedliche Bewertung gebietsfremder Arten lässt sich über
abweichende Naturschutzziele erklären. Kowarik (2008 – Nr. 75) wirbt z. B. für einen
Ansatz des bewahrend-dynamischen Naturschutzes, der das Motiv des Bewahrens
vorhandener Teile der Natur mit dem Motiv der Offenheit gegenüber neuer
Naturdynamik – und damit auch gegenüber gebietsfremden Arten – verbindet. Körner
et al. (2003 – Nr. 65) heben hervor, dass auch der Arten- und Biotopschutz nicht
frei von einem Bild heimatlicher Natur sei. Der Naturschutz schütze nicht beliebige
Kombinationen von Standorteigenschaften und Arten, sondern nur solche, die eine
spezielle Typik und Repräsentativität für einen bestimmten landschaftlichen
Gesamtkontext aufweisen, was aber auch nichteinheimische Arten einschließen könne.
Hierdurch wird deutlich, dass eine näher zu spezifizierende Eigenart ein
Kernkriterium für Bewertungen im Naturschutz ist. Dadurch kommt auch Zielen und
Leitbildern eine besondere Bedeutung zu (siehe Abschnitt 3.5).
Mit dem Millennium Ecosystem Assessment (MA 2005) begann eine Auseinandersetzung mit
Ökosystemdienstleistungen (ÖDL). Unter ÖDL werden „Beiträge von
Ökosystemen zum menschlichen Wohlergehen“ verstanden (Hansjürgens et al. 2018). Dabei wird der Vorrat an biologischen und
physischen Ressourcen als „Naturkapital“ aufgefasst, aus dem ÖDL „fließen“. Der
Strom von ÖDL wird durch Angebot und Nachfrage bestimmt. ÖDL wurden im Millennium
Ecosystem Assessment in vier Kategorien unterteilt (MA 2005): Neben den Basisleistungen wie Bodenbildung und
Photosynthese reicht das Spektrum von Versorgungsleistungen wie Ernährung und
Medikamente über Regulationsleistungen wie Wasserhaushalt, Erosionsschutz und
Bestäubung bis hin zu kulturellen Leistungen wie ästhetischen Werten, spirituellen
Werten und Erholung (Neßhöver et al. 2007 – Nr. 73; Wittmer, Förster 2011 – Nr. 81;
Hauser, Ott 2011 – Nr. 82).
Mit dem Konzept der ÖDL wurde die Hoffnung verbunden, Ökosysteme mit nur einem
Maßstab zu bewerten und deren Leistungen in einfacher Form zu kommunizieren, da auch
für Personen außerhalb des Naturschutzes plausibel dargelegt wird, dass die Natur
für Menschen von Nutzen ist. Das „menschliche Wohlbefinden“ wird dabei als Messlatte
für Bewertungen herangezogen, deren Verwendung jeder zustimmen kann
(Jax, Heink 2015). In vielen Fällen –
aber nicht zwangsläufig – ist die eigentliche Messgröße monetärer Art. Bisher fand
in Deutschland jedoch keine formale Institutionalisierung von ÖDL statt – es gibt
hierfür keine Rechtsgrundlagen und die Verwaltungspraxis bedient sich nicht des
Konzepts. Neben überwindbaren Schwierigkeiten bei der Operationalisierung bestehen
zahlreiche konzeptionelle Probleme in Hinblick auf Fragen der Bewertung (siehe
hierzu Heink, Jax 2019; Kirchhoff 2019). Ein wesentlicher Kritikpunkt
zielt darauf ab, dass über die Definition von ÖDL ein ökonomischer Bewertungsansatz
zu Grunde gelegt wird, der aber bspw. bei der Bewertung kultureller Dienstleistungen
nicht angemessen ist. Damit in Zusammenhang steht, dass nur der tatsächliche Nutzen
für Menschen, nicht aber Nutzungspotenziale im Fokus stehen. Für die
Erholungsnutzung bspw. spielt nicht nur die Schönheit des Landschaftsbilds, sondern
auch die Erschließung durch eine entsprechende Infrastruktur eine Rolle. Damit
werden aber nicht nur Ökosystemwerte, sondern auch menschliche Tätigkeiten bewertet
(Heink, Jax 2019).
Schutz und Bewertung von Stadtnatur wurden nach der Jahrtausendwende an
vielen Orten weiterentwickelt, wie sich in der Erarbeitung zahlreicher Strategien
zur biologischen Vielfalt für Städte (siehe bspw. SenStadtUm Berlin 2012) oder in der Entwicklung neuer
Bewertungsverfahren für Flächen wertvoller Industriebrachen (siehe bspw. Keil et al.
2013 – Nr. 85; Abb. 3) zeigt.
Abb. 3: Keil et al. (2013 – Nr. 85) stellen ein Verfahren dar zur Auswahl
von Industriebrachen mit herausragender Bedeutung für die Erhaltung der
Biodiversität in der Metropolregion Ruhr. Nach einer Vorauswahl anhand
einfacher struktureller Merkmale erfolgt eine vertiefende Bewertung
anhand mehrerer ökologisch-naturschutzfachlicher und sozioökonomischer
Kriterien.
(Quelle: Keil et al. 2013: 215 – Nr. 85)
Fig. 3: Keil et al. (2013 – No. 85) present a procedure for selecting
sites of industrial fallow land of outstanding importance for the
conservation of biodiversity in the Ruhr metropolitan region. After a
pre-selection based on simple structural characteristics, an in-depth
assessment is carried out using several ecological, nature conservation and
socio-economic criteria.
(Source: Keil et al. 2013: 215 – No. 85)
Auch der Klimawandel rückte nach dem Jahr 2000 zunehmend in den Fokus von
Bewertungsfragen im Naturschutz (Heiland, Kowarik 2008; Ott et al. 2010 – Nr. 80;
Kraus, Ott 2014 – Nr. 86). Dabei werden statische Leitbilder im Naturschutz aufgrund
der hohen Dynamik, die der Klimawandel in Natur und Landschaft verursacht, zunehmend
kritisch gesehen. In diesem Zusammenhang nimmt auch die Diskussion um gebietsfremde
Arten wieder an Fahrt auf, z. B. bei der Frage der aktiven Einführung von Arten aus
wärmeren Klimazonen, der sog. „assisted migration“ (z. B. Siipi, Ahteensuu 2016).
4 Fazit und Ausblick
Der Beitrag zeigt wesentliche Entwicklungen im Bereich der Bewertung im
Naturschutz seit 1920 auf. Insgesamt 96 ausgewertete Beiträge aus der Zeitschrift
„Natur und Landschaft“ und deren Vorgängern verteilt über alle Jahrzehnte nach 1920
bieten einen breiten historischen Überblick über Bewertungen im Naturschutz. Der
Blick zurück zeigt, dass Bewertungen ein zentrales Thema im Naturschutz waren und
sind. In der Zeit zwischen 1920 und 1960 nutzten Bewertungen eine überschaubare
Anzahl von Kriterien. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um Eigenart,
Natürlichkeit sowie Seltenheit und Gefährdung. Das Vorgehen beruhte im Kern auf der
gutachterlichen Einschätzung einzelner erfahrener Personen, die die Gegebenheiten in
Natur und Landschaft kannten. Nach 1970 wurden Bewertungsverfahren stark erweitert
und differenziert. Die Zerlegung von Bewertungen in viele parallele und aufeinander
aufbauende kleine Schritte mit zahlreichen Teilkriterien sollte die Verfahren
transparent und deren Ergebnisse nachvollziehbar machen. Gleichzeitig zeigte die
ökologische Forschung Wege auf, wie Arten und Biotope effektiver geschützt werden
können. Differenzierte Bewertungen und die Entwicklung der Ökologie konnten aber
letztlich auch nicht die normativen Defizite beheben, die bei den eigentlichen
Wertzuweisungen zahlloser Einzelkriterien nun im Detail verblieben. Insbesondere mit
der expliziten Formulierung von Naturschutzzielen und Leitbildern und einer
detaillierten Zuordnung von Zuständen zu Wertprädikaten wurde in den 1990er-Jahren
eine methodische Weiterentwicklung von Bewertungsverfahren angestoßen. In der Praxis
erfolgten solche Zielformulierungen bspw. bei der Bestimmung von Erhaltungszielen
für Natura-2000-Gebiete.
Der Werthintergrund des Naturschutzes hat sich im Lauf der letzten gut 100 Jahre
in Deutschland insgesamt nur wenig verändert. Eigenart und Gefährdung spielen als
Bewertungskriterien nach wie vor eine überragende Rolle. Während die Anwendung des
Kriteriums der Gefährdung über die Erstellung Roter Listen konzeptionell
kontinuierlich weiterentwickelt und methodisch operationalisiert wurde, spielte
Eigenart v. a. in der Landschaftsbildbewertung eine Rolle. Im Arten- und
Biotopschutz schwingt Eigenart in Bewertungen jedoch oft implizit mit. Im
Zuge neuer Debatten um den Heimatschutz und der Reflexion kultureller Grundlagen des
Naturschutzes begann eine explizite Auseinandersetzung mit dem Kriterium der
Eigenart auch im Arten- und Biotopschutz.
Auch in Zukunft werden wohl keine grundsätzlich neuen Bewertungsmethoden
benötigt, aber es ergeben sich neue Aufgaben der Operationalisierung u. a. in
Hinblick auf die Bestimmung von Schutzgütern, Wirkfaktoren, Erheblichkeitsschwellen
und Wertzuweisungsvorschriften. So sind bspw. im Rahmen der Bestimmungen zum
Insektenschutz im BNatSchG Bewertungen der Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen
oder Biozide erforderlich. Auch die überaus umstrittene Festlegung von
Erheblichkeitsschwellen für Schlagopfer der Vögel und Fledermäuse an
Windenergieanlagen oder vielfältige Bewertungsaufgaben im Zusammenhang mit der
Gebietsauswahl bei Renaturierungen sind aktuell brisante Themen. Im Naturschutz
werden immer wieder neue Bewertungsaufgaben anstehen, die spezifische
Bewertungsverfahren erfordern. Allerdings scheinen die zu Grunde liegenden Werte –
abgesehen von der dunklen Zeit des Nationalsozialismus – stabil zu sein. So lange
sich keine größeren gesellschaftlichen Umbrüche vollziehen, basieren
naturschutzfachliche Bewertungen somit auf einer soliden Grundlage.
5 Quellen
5.1 Literatur
↑
Altmoos M., Burkhardt R. (2016): Netzwerk Natura 2000 – Plädoyer für
eine dynamische Sichtweise. Natur und Landschaft 91(6): 272 – 279.
↑
ANU/Akademie für Natur- und Umweltschutz
Baden-Württemberg (Hrsg.) (1996): Bewertung im Naturschutz: ein Beitrag zur
Begriffsbestimmung und Neuorientierung in der Umweltplanung. Beiträge der
Akademie für Natur- und Umweltschutz Baden-Württemberg 23. ANU. Stuttgart:
348 S.
↑
Auhagen A. (1982): Vorschlag für ein
Bewertungsverfahren der Rote-Liste-Arten, aufgezeigt am Beispiel der Farn- und
Blütenpflanzen von Berlin (West). Landschaftsentwicklung und Umweltforschung 11:
59 – 76.
↑
Back H.-E., Rohner M.-S., Seidling W. (1996):
Konzepte zur Erfassung und Bewertung von Landschaft und Natur im Rahmen der
„Ökologischen Flächenstichprobe“. UGR-Materialien 6. Statistisches Bundesamt.
Wiesbaden: 285 S.
↑
Bauer G. (1989): Grenzen des „Rote Liste
Instruments“ und Möglichkeiten einer alternativen Bewertung von Biotopen.
Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 29. Bundesforschungsanstalt
für Naturschutz und Landschaftsökologie (BFANL). Bonn: 95 – 106.
↑
Bechmann A. (1978): Nutzwertanalyse,
Bewertungstheorie und Planung. Beiträge zur Wirtschaftspolitik 29. Haupt. Bern:
361 S.
↑
Bechmann A., Kiemstedt H. (1974): Die
Landschaftsbewertung für das Sauerland als ein Beitrag zur Theoriediskussion in
der Landschaftsplanung. Raumforschung und Raumordnung 32(5):
190 – 202.
↑
Bernotat D., Jebram J. et al. (2002): Gelbdruck
„Bewertung“. In: Plachter H., Bernotat D. et al. (Hrsg.): Entwicklung und
Festlegung von Methodenstandards im Naturschutz. Schriftenreihe für
Landschaftspflege und Naturschutz 70. Landwirtschaftsverlag. Münster-Hiltrup:
357 – 407.
↑
BfN, BLAK/Bundesamt für Naturschutz, Bund-Länder-Arbeitskreis FFH-Monitoring und Berichtspflicht (Hrsg.) (2017): Bewertungsschemata
für die Bewertung des Erhaltungsgrades von Arten und Lebensraumtypen als
Grundlage für ein bundesweites FFH-Monitoring. Teil II: Lebensraumtypen nach
Anhang I der FFH-Richtlinie (mit Ausnahme der marinen und Küstenlebensräume).
BfN-Skripten 481. Bundesamt für Naturschutz. Bonn: 242 S.
↑
Blab J. (2005): Rote Listen – Etappen und
Meilensteine einer Erfolgsgeschichte. In: Blab J. (Red.), Binot-Hafke M. et al.
(Mitverf.): Rote Listen – Barometer der Biodiversität. Naturschutz und
Biologische Vielfalt 18. Bundesamt für Naturschutz. Bonn: 7 – 20.
↑
Breuer W. (1994): Naturschutzfachliche Hinweise zur
Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. Informationsdienst
Naturschutz Niedersachsen 14(1): 1 – 60.
↑
Bröring U., Wiegleb G. (1999): Leitbilder in
Naturschutz und Landschaftspflege. In: Konold W., Böcker R., Hampicke U.
(Hrsg.): Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege. V-1.2. ecomed. Landsberg:
1 – 11.
↑
Brunzel S., Hill B.T. (2022): Klimawandel und Natura 2000: zur nötigen Flexibilisierung der
FFH-Richtlinie. Natur und Landschaft 97(5): 252 – 258. DOI:
10.19217/NuL2022-05-04
↑
Doerpinghaus A., Dröschmeister R. (2000): Konzept
zur Erfassung von Biotoptypen im Rahmen der Ökologischen Flächenstichprobe
(ÖFS). Kartieranleitung – Biotoptypenschlüssel – Erfassungsbögen –
Arbeitsunterlage. Unveröff. Manuskript. Bundesamt für Naturschutz.
Bonn.
↑
DS-IRV/Deutsche Sektion des Internationalen Rats für
Vogelschutz (1971): Die in der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten Vogelarten
und der Erfolg von Schutzmaßnahmen. Berichte DS-IRV 11: 31 – 37.
↑
European Commission (2005): Assessment, monitoring and reporting of
conservation status – Preparing the 2001 – 2007 report under Article 17 of the
Habitats Directive (DocHab-04-03/03 rev.3). European Commission. Brüssel:
10 S.
↑
Finck P., Heinze S. et al. (2017): Rote Liste der
gefährdeten Biotoptypen Deutschlands. Naturschutz und Biologische Vielfalt 156.
Bundesamt für Naturschutz. Bonn: 637 S.
↑
Fürst D., Gustedt E. et al. (1992):
Umweltqualitätsziele für die ökologische Planung. Texte 34/92. Umweltbundesamt.
Berlin: 351 + 45 S.
↑
Günther A., Nigmann U. et al. (Bearb.) (2005):
Analyse der Gefährdungsursachen planungsrelevanter Tiergruppen in Deutschland.
Naturschutz und Biologische Vielfalt 21. Bundesamt für Naturschutz. Bonn:
605 S. + CD-ROM.
↑
Haaren C. von (1991): Leitbilder oder
Leitprinzipien? Garten + Landschaft 101(2): 29 – 34.
↑
Hachmann G., Koch R. (Hrsg.) (2015): Wider die rationelle
Bewirthschaftung! Texte und Quellen zur Entstehung des deutschen Naturschutzes.
BfN-Skripten 417. Bundesamt für Naturschutz. Bonn:
89 S. + An-hänge.
↑
Hachmann G., Koch R. (2021): 150 Jahre Naturschutz in Deutschland: ein Gespräch über die
Anfänge. Natur und Landschaft 96(11): 536 – 540. DOI:
10.19217/NuL2021-11-05
↑
Hansjürgens B., Schröter-Schlaack C. et al. (2018): Naturkapital
Deutschland – TEEB DE. Werte der Natur aufzeigen und in Entscheidungen
integrieren – eine Synthese. Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung – UFZ.
Leipzig: 134 S.
↑
Heiland S., Kowarik I. (2008): Anpassungserfordernisse des
Naturschutzes und seiner Instrumente an den Klimawandel und dessen
Folgewirkungen. Informationen zur Raumentwicklung 6/7: 415 – 422.
↑
Heink U. (2009): Repräsentanz – ein geeignetes
Bewertungskriterium für den Naturschutz? GAIA 18(4): 322 – 330.
↑
Heink U., Bartz R., Kowarik I. (2007): Bewertung von Umweltwirkungen
gentechnisch veränderter Organismen im Rahmen des Monitorings. In: Breckling B.,
Dolek M. et al. (Red.): GVO-Monitoring vor der Umsetzung. Naturschutz und
Biologische Vielfalt 49. Bundesamt für Naturschutz. Bonn:
207 – 226.
↑
Heink U., Jax K. (2019): Going upstream – How the purpose of a conceptual
framework for ecosystem services determines its structure. Ecological Economics
156: 264 – 271.
↑
Herbert M. (2025):
Entstehung und Entwicklung der Landschaftsplanung – eine Auswertung von
Aufsätzen in den Zeitschriften „Naturschutz“ und „Natur und Landschaft“. Natur
und Landschaft 100(2/3): 81 – 92. DOI: 10.19217/NuL2025-02-05
↑
Jax K., Heink U. (2015): Searching for the place of biodiversity in
the ecosystem services discourse. Biological Conservation 191:
198 – 205.
↑
Jessel B. (1996): Leitbilder und Wertungsfragen in
der Naturschutz- und Umweltplanung. Naturschutz und Landschaftsplanung 28(7):
211 – 216.
↑
Kaiser T. (2018): Aktuelle Aspekte des Artenschutzes bei Eingriffsplanungen.
Natur und Landschaft 93(8): 365 – 370. DOI:
10.17433/8.2018.50153607.365-370
↑
Kaule G. (1991): Arten- und Biotopschutz. 2. Aufl.
Ulmer. Stuttgart: 519 S.
↑
Kiemstedt H. (1967): Zur Bewertung der Landschaft
für die Erholung. Ulmer. Stuttgart: 151 S.
↑
Kirchhoff T. (2019):
Abandoning the concept of cultural ecosystem services, or against
natural-scientific imperialism. BioScience 69(3): 220 – 227. DOI:
10.1093/biosci/biz007
↑
Köppel J., Feickert U., Spandau L. (1998): Praxis
der Eingriffsregelung: Schadenersatz an Natur und Landschaft? Ulmer. Stuttgart:
397 S.
↑
Korneck D. (1986): Zur Problematik der Aufnahme von
Neophyten in Rote Listen gefährdeter Pflanzenarten. Schriftenreihe für
Vegetationskunde 18. Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und
Landschaftsökologie. Bonn: 115 – 117.
↑
Kowarik I. (1988): Zum menschlichen Einfluß auf
Flora und Vegetation. Theoretische Konzepte und ein Quantifizierungsansatz am
Beispiel von Berlin (West). Landschaftsentwicklung und Umweltforschung 56. FB
Landschaftsentwicklung, Technische Universität Berlin. Berlin:
280 S.
↑
Kowarik I. (1991): Berücksichtigung anthropogener
Standort- und Florenveränderungen bei der Aufstellung Roter Listen. In: Auhagen
A., Platen R., Sukopp H. (Hrsg.): Rote Listen der gefährdeten Pflanzen und Tiere
in Berlin 1990. Landschaftsentwicklung und Umweltforschung Sonderheft S 6:
25 – 56.
↑
Kowarik I. (1992): Berücksichtigung von
nichteinheimischen Pflanzenarten, von „Kulturflüchtlingen“ sowie von
Pflanzenvorkommen auf Sekundärstandorten bei der Aufstellung Roter Listen.
Schriftenreihe für Vegetationskunde 23. Bundesforschungsanstalt für Naturschutz
und Landschaftsökologie. Bonn: 175 – 190.
↑
Kowarik I. (2006): Natürlichkeit, Naturnähe und
Hemerobie als Bewertungskriterien. In: Fränzle O., Müller F., Schröder W.
(Hrsg.): Handbuch der Umweltwissenschaften: Grundlagen und Anwendungen der
Ökosystemforschung. VI-3.12. Wiley-VCH. Weinheim: 1 – 18.
↑
Kowarik I., Bartz R., Heink U. (2008): Bewertung
„ökologischer Schäden“ infolge des Anbaus gentechnisch veränderter Organismen
(GVO) in der Landwirtschaft. Naturschutz und Biologische Vielfalt 56. Bundesamt
für Naturschutz. Bonn: 248 S.
↑
Kraft V. (1951): Die Grundlagen einer
wissenschaftlichen Wertlehre. Springer. Wien: 270 S.
↑
Ludwig G., Haupt H. et al. (2009): Methodik der Gefährdungsanalyse
für Rote Listen. In: Haupt H., Ludwig G. et al. (Bearb.): Rote Liste gefährdeter
Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Bd. 1: Wirbeltiere. Naturschutz und
Biologische Vielfalt 70(1). Bundesamt für Naturschutz. Bonn:
23 – 71.
↑
MA/Millennium Ecosystem Assessment (2005): Millennium Ecosystem
Assessment. Ecosystems and human well-being: Synthesis. Island Press.
Washington, D. C.: 137 S.
↑
Martin P.L. (1871): Das deutsche Reich und der
internationale Thierschutz. Fortsetzung [4. Teil]. Der Waidmann. Blätter für
Jäger und Jagdfreunde 3(4): 25 – 27.
↑
McIsaac G.F., Brün M. (1999): Natural environment
and human culture: Defining terms and understanding worldviews. Journal of
Environmental Quality 28(1): 1 – 10.
↑
Müller C., Ellwanger G. et al. (2021): Der nationale Bericht 2019 zu Lebensraumtypen und
Arten der FFH-Richtlinie – ein Überblick über die Ergebnisse. Natur und
Landschaft 96(3): 129 – 138. DOI: 10.17433/3.2021.50153889.129-138
↑
Nipkow M. (2005): Zum Wert Roter Listen für den Artenschutz und die
Naturschutzpolitik. In: Blab J. (Red.), Binot-Hafke M. et al. (Mitverf.): Rote
Listen – Barometer der Biodiversität. Naturschutz und Biologische Vielfalt 18.
Bundesamt für Naturschutz. Bonn: 187 – 197.
↑
Ott K. (2004): Geistesgeschichtliche Ursprünge des
deutschen Naturschutzes zwischen 1850 und 1914. In: Konold W., Böcker R.,
Hampicke U. (Hrsg.): Handbuch Naturschutz und Landschaftspflege. II-4.1. ecomed.
Landsberg: 1 – 16.
↑
Piechocki R. (2010): Landschaft, Heimat, Wildnis.
Schutz der Natur – aber welcher und warum? Beck. München: 265 S.
↑
Piechocki R. (2025):
Heimat im Naturschutz – gestern und heute. Natur und Landschaft 100(2/3):
46 – 54. DOI: 10.19217/NuL2025-02-01
↑
Plachter H. (1992): Grundzüge der
naturschutzfachlichen Bewertung. Veröffentlichungen für Naturschutz und
Landschaftspflege Baden-Württemberg 67: 9 – 48.
↑
Plachter H. (1994): Methodische Rahmenbedingungen
für synoptische Bewertungsverfahren im Naturschutz. Zeitschrift für Ökologie und
Naturschutz 3(2): 87 – 106.
↑
Rennwald E. (Bearb.) (2000): Verzeichnis und Rote
Liste der Pflanzengesellschaften Deutschlands. Schriftenreihe für
Vegetationskunde 35. Bundesamt für Naturschutz. Bonn:
800 S. + CD-ROM.
↑
Riedl U. (2005): Die Rolle der Roten Listen in der
Naturschutz- und Planungspraxis. In: Blab J. (Red.), Binot-Hafke M. et al.
(Mitverf.): Rote Listen – Barometer der Biodiversität. Naturschutz und
Biologische Vielfalt 18. Bundesamt für Naturschutz. Bonn:
199 – 220.
↑
Schmidt J. (1976): Wirtschaftlichkeit in der
öffentlichen Verwaltung: Kostenermittlung, Kostenrechnung,
Wirtschaftlichkeitsberechnung, Wirtschaftlichkeit der ADV, Planungsmethoden,
Nutzen-Kosten-Untersuchungen. Erich Schmidt. Berlin: 163 S.
↑
Schmidt J. (2006): Wirtschaftlichkeit in der
öffentlichen Verwaltung: Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit –
Zielsetzung, Planung, Vollzug, Kontrolle – Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen –
Kosten- und Leistungsrechnung. 7. Aufl. Erich Schmidt. Berlin:
429 S.
↑
Schnittler M., Ludwig G. et al. (1994): Konzeption
der Roten Listen der in Deutschland gefährdeten Tier- und Pflanzenarten – unter
Berücksichtigung der neuen internationalen Kategorien. Natur und Landschaft
69(9/10): 451 – 459.
↑
Scholles F. (2001): Die Ökologische Risikoanalyse
und ihre Weiterentwicklung. In: Fürst D., Scholles F. (Hrsg.): Handbuch
Theorien + Methoden der Raum- und Umweltplanung. Dortmunder Vertrieb für Bau-
und Planungsliteratur. Dortmund: 252 – 267.
↑
SenStadtUm Berlin/Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin (Hrsg.) (2012): Berliner Strategie zur Biologischen Vielfalt –
Begründung, Themenfelder und Ziele. SenStadtUm Berlin. Berlin:
47 S.
↑
Siipi H., Ahteensuu M. (2016): Moral relevance of range and naturalness in assisted
migration. Environmental Values 25(4): 465 – 483. DOI:
10.3197/096327116X14661540759278
↑
Sukopp H. (2001): Artenschutz – Blütenpflanzen. In:
Konold W., Böcker R., Hampicke U. (Hrsg.): Handbuch Naturschutz und
Landschaftspflege. XII-1.1. ecomed. Landsberg: 1 – 25.
↑
Sukopp H. (2005): Rote Listen – Ein Rückblick. In:
Blab J. (Red.), Binot-Hafke M. et al. (Mitverf.): Rote Listen – Barometer der
Biodiversität. Naturschutz und Biologische Vielfalt 18. Bundesamt für
Naturschutz. Bonn: 273 – 281.
↑
Sukopp H., Kowarik I. (1986): Berücksichtigung von
Neophyten in Roten Listen gefährdeter Arten. Schriftenreihe für Vegetationskunde
18: Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie. Bonn:
105 – 113.
↑
Sukopp H., Kunick W., Schneider C. (1979):
Biotopkartierung in der Stadt. Natur und Landschaft 54(3): 66 – 68.
↑
Sukopp U., Neukirchen M. et al. (2010): Bilanzierung der Indikatoren
der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt: Wo steht Deutschland beim
2010-Ziel? Natur und Landschaft 85(7): 288 – 300.
↑
Trautner J., Reck H. et al. (2021): Tierarten und Artengruppen von allgemeiner und von besonderer
Planungsrelevanz. Empfehlungen für eine sachgerechte und rechtskonforme
Definition zur Anwendung bei der Bewertung und Bewältigung von Eingriffen in
Natur und Landschaft. Artenschutz und Biodiversität 2(4): 1 – 19. DOI:
10.55957/OZIT2246
↑
Usher M.B. (1986): Wildlife conservation
evaluation: Attributes, criteria and values. In: Usher M.B. (Hrsg.): Wildlife
conservation evaluation. Chapman and Hall. New York: 4 – 43.
↑
Usher M.B., Erz W. (Hrsg.) (1994): Erfassen und
Bewerten im Naturschutz. Probleme – Methoden – Beispiele. Quelle und Meyer.
Heidelberg: 340 S.
↑
Walz U., Schumacher U., Krüger T. (2022): Landschaftszerschneidung und Waldfragmentierung in
Deutschland. Ergebnisse aus einem Monitoring im Kontext von Schutzgebieten und
Hemerobie. Natur und Landschaft 97(2): 85 – 95. DOI:
10.19217/NuL2022-02-04
↑
Walz U., Stein C. (2014): Indicators of hemeroby for the monitoring
of landscapes in Germany. Journal for Nature Conservation 22(3):
279 – 289.
↑
Wiegleb G. (1997): Leitbildmethode und
naturschutzfachliche Bewertung. Zeitschrift für Ökologie und Naturschutz 6:
43 – 62.
↑
Wiegleb G., Schulz F., Bröring U. (Hrsg.) (1999):
Naturschutzfachliche Bewertung im Rahmen der Leitbildmethode. Physica-Verlag.
Heidelberg: 263 S.
↑
Wiggering H., Müller F. (Hrsg.) (2004): Umweltziele
und Indikatoren. Wissenschaftliche Anforderungen an ihre Festlegung und
Fallbeispiele. Springer. Berlin: 651 S.
↑
Wulf M., Kelm H.-J. (1994): Zur Bedeutung „historisch alter Wälder“
für den Naturschutz. Untersuchungen naturnaher Wälder im Elbe-Weser-Dreieck.
NNA-Berichte 7(3): 15 – 50.
↑
Zacharias D. (1994): Bindung von Gefäßpflanzen an
Wälder alter Waldstandorte im nördlichen Harzvorland Niedersachsens – ein
Beispiel für die Bedeutung des Alters von Biotopen für den Pflanzenartenschutz.
NNA-Berichte 7(3): 76 – 88.
5.2 Rechtsquellen
↑
BNatSchG 1976 – Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3.574).
↑
BNatSchG 2009 – Gesetz zur Neuregelung des Rechts
des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl I
S. 2.542).
↑
BNatSchG 2022 – Bundesnaturschutzgesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2.542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2.240) geändert worden ist.
↑
FFH-Richtlinie – Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen.
↑
Gesetz zur Erhaltung und Pflege der heimatlichen
Natur (Naturschutzgesetz) vom 4. August 1954.
↑
Naturschutzverordnung vom 18. März 1936: siehe
Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes.
↑
RNG 1935 – Reichsnaturschutzgesetz vom
26. Juni 1935 (RGBl. I. S. 821).
↑
Verordnung zur Durchführung des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I. S. 1.275).
6 Online-Zusatzmaterial
Literaturzitate zum Thema „Bewertung“ im Bereich des Naturschutzes aus den
Jahrgängen 1920 – 2024 der Zeitschrift „Natur und Landschaft“ und deren Vorgängern
sowie kurze Exzerpte der Inhalte der Aufsätze sind in Tab. A im
Online-Zusatzmaterial über den QR-Code oder unter dem Link https://www.natur-und-landschaft.de/extras/zusatzmaterial/
abrufbar.
Fußnoten