Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziel, während andere uns helfen diese Website und ihre Erfahrung zu verbessern.


Seite 98 - 108

Access and Benefit-sharing und das Nagoya-Protokoll: Quid pro quo für die Nutzung der biologischen Vielfalt – eine kritische Bestandsaufnahme

Access and Benefit-sharing and the Nagoya Protocol: Quid pro quo for the utilisation of biodiversity – A critical review

DOI: 10.19217/NuL2024-03-01 • Manuskripteinreichung: 6.10.2023, Annahme: 7.12.2023

Evanson Chege Kamau

Zusammenfassung

Durch den Übergang vom freien Zugang zu genetischen Ressourcen für Forschung und Entwicklung zum Bilateralismus erhoffte man sich, dass die Inwertsetzung der genetischen Ressourcen umfangreiche finanzielle Mittel einbringen würde, die einen großen Einfluss auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt und das sozioökonomische Leben der Menschen im Globalen Süden haben könnten. Dieser Traum scheint 30 Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) und zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Nagoya-Protokolls (NP) noch lange nicht verwirklicht zu sein. Der vorliegende Beitrag untersucht die Ursachen, die zu den schlechten Ergebnissen des Bilateralismus geführt haben. Er beginnt mit einem Blick auf das Übereinkommen und darauf, wie durch dessen Bestimmungen zum Zugang und Vorteilsausgleich die bilaterale Quid-pro-quo-Vereinbarung etabliert und damit von dem Ansatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit, basierend auf dem Konzept der Res nullius, abgewichen wurde. Anschließend wird dargestellt, wie das NP als Instrument des Übereinkommens und in der Erwartung, die aus dem Übereinkommen hervorgegangenen Regelungen zu verbessern, das bilaterale System weiterentwickelt und weiter ausgearbeitet hat. Dabei wird auch auf die erzielten Ergebnisse eingegangen. Weiterhin wird aufgezeigt, wie die Vertragsparteien des NP ihre Verpflichtungen umgesetzt haben und dies zu einer heterogenen Rechtslandschaft in Hinblick auf Access and Benefit-sharing (ABS) geführt hat. Der Beitrag kommt zu dem Schluss, dass die Inkonsistenz der Maßnahmen der Bereitsteller Auswirkungen auf die Einhaltung der Vorschriften, die Generierung von Vorteilen und auf deren Aufteilung hat. Um dem entgegenzuwirken, werden abschließend drei alternative Modelle für die Kopplung oder Entkopplung von Hoheitsrechten und Vorteilsausgleich vorgeschlagen, wobei die Entkopplung durch einen Multilateralismus die beste Option ist, da die meisten identifizierten Probleme mit dem Bilateralismus zusammenhängen.

Bilateralismus – genetische Ressourcen – traditionelles Wissen bezogen auf genetische Ressourcen – Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Nagoya-Protokoll

Abstract

With the transition from free access to genetic resources for research and development to bilateralism, it was hoped that the valorisation of genetic resources would generate large funds delivering a major positive impact upon the conservation of biodiversity and the socio-economic lives of the people of the Global South. This dream seems still far from realised 30 years from the time the Convention on Biological Diversity (CBD) entered into force and ten years from the entry into force of the Nagoya Protocol (NP). This article examines the causes that led to the poor performance of bilateralism. It starts by looking at the Convention and how its access and benefit-sharing provisions established the quid pro quo bilateral arrangement, thus departing from the common heritage of mankind approach based on the concept of res nullius. It proceeds to show how the NP, an instrument of the Convention, elaborated and enhanced the bilateral system with the expectation of improving the regime that emerged from the Convention, and what results were achieved. Then, it shows how the parties to the NP implemented its obligations leading to a heterogeneous Access and Benefit-sharing (ABS) legal landscape. It concludes that the inconsistency of provider measures has consequences for compliance, generation of benefits and their sharing. Finally, to counteract this, three alternative models for coupling or decoupling sovereign rights and benefit-sharing are proposed, with decoupling through multilateralism being the best option as most problems are linked to bilateralism.

Bilateralism – Genetic resources – Associated traditional knowledge – Convention on Biological Diversity – Nagoya Protocol

Inhalt

1 Einleitung

2 Von Res nullius zu Hoheitsrechten über natürliche Ressourcen

2.1 Resolution 1803 (XVII) der UN-Generalversammlung über die „Permanent sovereignty over natural resources“

2.2 Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt: Abkehr von Res nullius und Umsetzung des Bilateralismus

3 Umsetzung des ABS-Rahmenwerks und die daraus resultierende heterogene Rechtslandschaft

4 Auswirkungen heterogener bilateraler Maßnahmen auf Forschung und Entwicklung sowie auf den Vorteilsausgleich

5 Bewertung, Schlussfolgerungen und Empfehlungen: In welche Richtung soll es für ABS gehen?

6 Rechtliche Grundlagen

7 Literatur

Förderung und Dank

1 Einleitung

Der Übergang vom Konzept des gemeinsamen Erbes der Menschheit zum Bilateralismus in Hinblick auf die Nutzung der biologischen Vielfalt für Forschung und Entwicklung (F&E) wurde von den Bereitstellern biologischer bzw. genetischer Ressourcen mit großer Begeisterung aufgenommen. Es wurde erwartet, dass die Inwertsetzung der genetischen Ressourcen (GR) von nun an umfangreiche Geldmittel einbringen würde, die eine große Auswirkung auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt und das sozioökonomische Leben der Menschen im Globalen Süden haben könnten. Diese Erwartung scheint sich 30 Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity – CBD) in eine Illusion verwandelt zu haben. Es wurde beklagt, dass die Bereitstellerländer die Verpflichtungen des Übereinkommens so strikt umsetzen würden, dass F&E im Bereich der biologischen Vielfalt behindert wurden, während es in den Nutzerländern an Compliance-Maßnahmen fehlte, um die von den Bereitstellerländern getroffenen Maßnahmen zu unterstützen und den Vorteilsausgleich durchzusetzen. Vor zehn Jahren trat das Nagoya-Protokoll (NP) mit dem Ziel in Kraft, diese Probleme zu lösen. Doch leider! Der Teufelskreis geht weiter.

Das NP wurde im Jahr 2010 verabschiedet (siehe Abb. 1) und trat am 12.10.2014 in Kraft, um das dritte Ziel der CBD verbindlich umzusetzen und zu operationalisieren. Mit dem NP wurden die bilateralen Bestimmungen des Übereinkommens über Zugang und Vorteilsausgleich (Access and Benefit-sharing – ABS) weiterentwickelt und verbessert, um u. a.

/fileadmin/magazines/naturundlandschaft/current/2024_03/images/NuL_03_2024_Kamau_01.jpg _01-Kamau_ID35
Abb. 1: Verabschiedung des Nagoya-Protokolls (NP) auf der 10. Vertragsstaatenkonferenz (Conference of the Parties – COP) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity – CBD) am 29.10.2010 in Nagoya, Japan. Das Protokoll trat am 12. Oktober 2014 in Kraft.
(Foto: IISD/ENB/Franz Dejon)
Fig. 1: Adoption of the Nagoya Protocol (NP) at the 10th Conference of the Parties (COP) to the Convention on Biological Diversity (CBD) on 29 October 2010 in Nagoya, Japan. The Protocol entered into force on 12 October 2014.
    die Zugangsverfahren zu vereinfachen und die Zugangsstandards und institutionellen Rahmenbedingungen zu vereinheitlichen,
    die Verfügbarkeit und Verbreitung von Informationen über ABS weltweit zu erleichtern,
    den Zugang für die nichtkommerzielle Forschung zu erleichtern,
    die Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften zu konkretisieren und

    den Vorteilsausgleich rechtsverbindlich umzusetzen.

Obwohl es sich um ein „verbindliches“ Instrument handelt, schreibt das NP den Vertragsparteien nicht vor, wie sie ihre Verpflichtungen umzusetzen haben, was zu unterschiedlichen nationalen ABS-Maßnahmen bzw. -Gesetzgebungen führte. Der vorliegende Beitrag soll darlegen, dass diese Maßnahmen u. a. auf Grund ihrer uneinheitlichen Umsetzung nicht das erwartete Ergebnis haben.

Zu den Folgen einer derartigen ABS-Rechtslandschaft gehören u. a. die negativen Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftlern, hohe Transaktionskosten, ein so genanntes „race to the bottom“ (Wettlauf der Staaten im globalen Wettbewerb in Richtung auf Absenkungen der Zugangsanforderungen) und das Risiko, dass Nutzerinnen und Nutzer unwissentlich die Vorschriften nicht einhalten. Dies erschwert die Inwertsetzung von GR und/oder damit verbundenem traditionellem Wissen (associated traditional knowledge – aTK) und schränkt die Generierung von Vorteilen für Zwecke der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt ein. Mit der ständig fortschreitenden technologischen Entwicklung, die F&E weniger abhängig von neuen Sammlungen in Übersee macht, könnte in dieser Situation die Nachfrage nach GR und aTK noch weiter zurückgehen.

Die Schlussfolgerung ist, dass das gegenwärtige bilaterale System nicht zufriedenstellend funktioniert. Der vorliegende Beitrag schlägt alternative Modelle der Kopplung und Entkopplung von Hoheitsrechten und Vorteilsausgleich als mögliche Lösung vor, wobei die Entkopplung durch Multilateralismus die beste Option ist, da die meisten identifizierten Probleme mit dem Bilateralismus zusammenhängen. Vorbehaltlich ist anzumerken, dass die Vorschläge eine weitere gründliche Untersuchung erfordern.

2 Von Res nullius zu Hoheitsrechten über natürliche Ressourcen

2.1 Resolution 1803 (XVII) der UN-Generalversammlung über die „Permanent sovereignty over natural resources“

Bis zur Resolution 1803 (XVII) der UN-Generalversammlung vom 14.12.1962 über die „Permanent sovereignty over natural resources“ wurde die biologische Vielfalt, die auf Grund ihres genetischen Potenzials in F&E genutzt wurde, nach dem Konzept der Res nullius behandelt. Der lateinische Begriff „Res nullius“ (wörtlich: niemandes Sache) stammt aus dem römischen Privatrecht und bezeichnet eine Sache im rechtlichen Sinne, die nicht Gegenstand von Rechten eines bestimmten Subjekts ist. Die biologische Vielfalt wurde also als gemeinsames Erbe der Menschheit betrachtet. Folglich hatten sowohl inländische als auch ausländische Forscherinnen und Forscher freien Zugang zu ihr, ohne dass das Land, in dem die biologische Vielfalt beheimatet war, sie einschränken durfte (außer aus Umweltschutzgründen). Außerdem konnten Forscherinnen und Forscher Erbgut nach Belieben (u. a. für die Züchtung von Pflanzen und Tieren) nutzen, neu miteinander kombinieren sowie vermarkten (Winter 2022: 420 f.) und waren nicht verpflichtet, die Gewinne aus F&E mit dem Land zu teilen, das die biologische Ressource zur Verfügung stellte. Dies führte u. a. zu einer Ungleichheit bei der Erhaltung und Nutzung der genetischen und biologischen Vielfalt. Die Last der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt fiel direkt den Ländern zu, die sie beherbergten, wobei die meisten der in dieser Hinsicht reich ausgestatteten Länder Entwicklungsländer waren. Die Staaten mit den größten Nutzungskapazitäten, meist die Industrieländer, kamen dagegen in den Genuss der Gewinne, ohne dass sie verpflichtet waren, diese mit den Hütern der biologischen Vielfalt zu teilen. Die Resolution 1803 (XVII) sah vor, dass die Staaten und internationalen Organisationen die Souveränität der Völker und Nationen über deren natürliche Reichtümer und Ressourcen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und den in der Resolution enthaltenen Grundsätzen streng und gewissenhaft achten sollten (Resolution 1803 (XVII) Nr. 8). Damit begann die Suche nach einem geeigneten Rechtsinstrument zur Regelung des Zugangs und der Nutzung der biologischen Vielfalt; diese Suche endete mit der Verabschiedung der CBD im Jahr 1992. Dieses Übereinkommen bestätigte den Standpunkt der Resolution von 1962, indem es bekräftigte, dass die Staaten souveräne Rechte über ihre natürlichen Ressourcen haben und dass daher die nationalen Regierungen befugt sind, über den Zugang zu GR, die der nationalen Gesetzgebung unterliegen, zu entscheiden und von deren Nutzung auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Partei, die Zugang erhält, zu profitieren (Art. 15 CBD). Dies war der Übergang von der Res nullius zum Bilateralismus.

2.2 Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt: Abkehr von Res nullius und Umsetzung des Bilateralismus

Laut Art. 1 der CBD werden drei Ziele verfolgt, die sich gegenseitig unterstützen:

    die Erhaltung der biologischen Vielfalt,

    die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und

    die faire und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der biologischen Vielfalt ergebenden Vorteile, einschließlich eines angemessenen Zugangs zur biologischen Vielfalt und eines angemessenen Transfers der einschlägigen Technologien.

Ziel des Übereinkommens ist es, die negativen Auswirkungen der zügellosen Zerstörung der biologischen Vielfalt zu stoppen und die Ungerechtigkeiten und Ungleichgewichte bei deren Erhaltung und nachhaltigen Nutzung zu korrigieren, indem Geldmittel als Anreiz für die Hüter der biologischen Vielfalt aufgebracht werden, damit diese sich besser um sie kümmern können. Außerdem sollen sozioökonomische Herausforderungen angegangen werden, die sich negativ auf die biologische Vielfalt auswirken könnten; es wird also ein holistischer Ansatz für Probleme, die die biologische Vielfalt betreffen, verfolgt. Dies macht das Übereinkommen zu einem Meilenstein im Bereich von Umwelt und Entwicklung.

Der Zugang zu GR unterliegt zum einen einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung (prior informed consent – PIC) durch die CBD-Vertragspartei, die die GR zur Verfügung stellt, es sei denn, diese Vertragspartei bestimmt etwas anderes. Zum anderen kann der Zugang einvernehmlich festgelegten Bedingungen (mutually agreed terms – MAT) unterliegen (Art. 15.4 und Art. 15.5 CBD). Der Zugang zu aTK unterliegt dem PIC oder der Zustimmung und Beteiligung indigener und ortsansässiger Gemeinschaften (indigenous peoples and local communities – IPLCs), die über dieses Wissen verfügen (Art. 8 (j) CBD).

Das Konzept des PIC basiert auf dem Grundsatz, dass vor dem Zugang potenzieller Nutzerinnen und Nutzer zu GR die Betroffenen und Entscheidungsbefugten über die mögliche Nutzung informiert werden sollten, damit sie in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden können, ob sie den Zugang erlauben oder verweigern (Greiber et al. 2012: 9). In den MAT vereinbaren die Parteien u. a. die Bedingungen für den Zugang, die Nutzung und den Vorteilsausgleich. Für die Bereitstellung von GR und aTK erhält der Bereitsteller von der Nutzerin oder dem Nutzer einen Anteil an den Vorteilen der Nutzung im Kontext von F&E. Natürlich sieht die CBD auch die Aufteilung anderer Vorteile vor, die sich nicht unmittelbar aus dem Nutzungsprozess ergeben. Deshalb sind Art. 16 der CBD über den Zugang zu und die Weitergabe von Technologie, Art. 19 über den Umgang mit Biotechnologie und die Aufteilung sich aus deren Nutzung ergebender Vorteile und Art. 20 über finanzielle Mittel für ABS ebenso wichtig, auch wenn sie oft in der Literatur und manchmal in den Verhandlungen vernachlässigt werden – wahrscheinlich sind diese Artikel sogar noch wichtiger, wenn man bedenkt, wie schlecht es um den Vorteilsausgleich bei F&E steht.

Das NP, mit dem das dritte Ziel der CBD umgesetzt werden sollte, beruht auf den Grundsätzen des Übereinkommens in Bezug auf die erfassten GR und aTK, die Zugangsinstrumente und die Aufteilung der Vorteile. Es erweitert und präzisiert jedoch die Bestimmungen der CBD und führt als wesentliche Neuerung Compliance-Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften für die Nutzung von GR und aTK ein. In dem Versuch, den Zugang zu erleichtern, wurden im Rahmen des NP verschiedene Punkte formuliert, z. B. die Forderung, dass die Vertragsparteien, die den Zugang regeln, die Zugangsverfahren und -standards vereinfachen sollten (Kamau 2014: 161 f.), um Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz der nationalen ABS-Gesetzgebung zu verbessern. Ebenfalls sollten faire und nichtwillkürliche Regeln und Verfahren für den Zugang zu GR gefördert und die globale Verfügbarkeit und Verbreitung von Informationen über ABS sollten erleichtert werden (Kamau 2014: 163), indem regulatorische Anforderungen und erteilte ABS-Genehmigungen im so genannten ABS Clearing-House bekannt gegeben werden (Art. 13.4, Art. 14.1, Art. 14.2 NP).

Ohne in die Tiefe zu gehen, gibt es noch weitere Verbesserungen und Ausarbeitungen, die durch das NP vorgenommen wurden (Tab. 1), darunter der Versuch, den Vorteilsausgleich und die Erhaltung der biologischen Vielfalt als – wenn auch schwache – Verpflichtung miteinander zu verbinden (Art. 9 NP; Kamau, Winter 2013: 115), und die Einführung von Compliance-Maßnahmen (Art. 15 – 18 NP). Die Compliance-Maßnahmen verpflichten die Vertragsparteien sicherzustellen, dass Nutzerinnen und Nutzer von GR und aTK unter ihrer Gerichtsbarkeit die nationalen ABS-Maßnahmen des Landes, das die GR und aTK bereitstellt, einhalten (zur Umsetzung in der EU: Hennicke et al. 2024 in dieser Ausgabe und Frederichs, Greiber 2024 in dieser Ausgabe). Hierzu wurde über das ABS Clearing-House ein Notifizierungssystem zwischen den nationalen ABS-Kontaktstellen eingerichtet.

Tab. 1: Wichtige Neuerungen, Erweiterungen und Ausarbeitungen des Nagoya-Protokolls.
Table 1: Notable innovations, enhancements and elaborations of the Nagoya Protocol.
Thema CBD NP
Ergebnis des Ziels „Vorteilsausgleich“
Art. 1
Nicht definiert
Definiert und Ermutigung zur Verwendung für Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt
Art. 1, Art. 9
Bedeutung des Begriffs „Nutzung“ (von GR)
Art. 15.7
Nicht definiert
Definiert
Art. 2
Entwicklung und Anwendung spezieller Instrumente
Keine Vorschrift
Vorgesehen (oder Enthalten)
Art. 4
GR im Anwendungsbereich
Art. 15.3
Von Vertragsparteien, die Ursprungsländer sind; von Vertragsparteien, die die GR gemäß der CBD erworben haben
Ähnlich wie bei der CBD und zusätzlich GR, die sich im Besitz von IPLCs befinden, wenn diese nach innerstaatlicher Gesetzgebung das Recht haben, Zugang zu solchen GR zu gewähren
Art. 6.1, Art. 6.2
GR-Zugangsstandards für eine Partei, die PIC benötigt
Keine Vorschrift
Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz, ausgewogene und nicht willkürliche Regeln und Verfahren usw.
Art. 6.3
Formulierungen bezüglich des Erwerbs von aTK und der Aufteilung der Vorteile daraus
Art. 8 (j)
Verwendet „schwache“ Formulierungen: „ … promote their wider application with the approval and involvement … and encourage the equitable sharing of benefits …“
Verwendet „stärkere“ Formulierungen: „ … accessed with the prior and informed consent or approval and involvement …, and that mutually agreed terms have been established.“
Art. 7
Zugang für Biodiversitäts- und nichtkommerzielle Forschung, in Notfallsituationen und zu GR für Ernährung und Landwirtschaft
Keine Vorschrift
Erwägungen für Erleichterung bereitgestellt
Art. 8
Arten von Vorteilen durch die Nutzung von GR
Art. 15.7, kein Konzept/keine Vorschrift für GR im Besitz von IPLCs
GR: Ergebnisse von Forschung und Entwicklung; Vorteile aus kommerzieller und anderer Nutzung
GR: monetäre, nichtmonetäre (oder andere) Vorteile aus der Nutzung, späteren Anwendungen und Kommerzialisierung von GR, bei denen IPLCs Träger sind: monetäre, nichtmonetäre (oder andere) Vorteile aus der Nutzung
Art. 5.1 zusammen mit Art. 5.4; Art. 5.2 zusammen mit Art. 5.4
Multilateralismus für den Vorteilsausgleich
Keine Vorschrift
Berücksichtigung der Möglichkeit der Einführung des Multilateralismus in Fällen, in denen GR in grenzüberschreitenden Situationen auftreten oder in denen es unmöglich ist, PIC zu gewähren oder zu erhalten
Art. 10
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Regelung des Zugangs
Keine Vorschrift
Möglich in Fällen von grenzüberschreitenden GR und grenzüberschreitendem aTK
Art. 11
Traditionelle Praktiken zur Regulierung des Zugangs zu aTK
Keine Vorschrift
Gewohnheitsregeln, Gemeinschaftsvereinbarungen und -verfahren
Art. 12.1
Nationale Behörden für den Zugang
Keine Vorschrift
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, NFP und CNA zu benennen, die über den Zugang informieren und beraten und den Nutzerinnen und Nutzern Zugang gewähren.
Art. 13
ABS Clearing-House
Der Clearing-House-Mechanismus nach Art. 18.3 CBD, unter dem das ABS Clearing-House nach Art. 14 NP eingerichtet wurde, konzentriert sich auf die Förderung und Erleichterung der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit, nicht auf ABS-Fragen.
Eine Art Portal für den Austausch von Informationen über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile wird eingerichtet.
Art. 14
Compliance-Maßnahmen
Keine Vorschrift
Jede Vertragspartei ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Nutzerinnen und Nutzer in ihrem Hoheitsgebiet die ABS-Maßnahmen des Bereitstellers einhalten.
Art. 15, Art. 16
Überwachung der Nutzung von GR
Keine Vorschrift
Jede Vertragspartei ist verpflichtet, einen oder mehrere Kontrollpunkte zu benennen, um die Einhaltung der Bestimmungen zu überwachen und die Transparenz hinsichtlich der Nutzung von GR zu verbessern.
Art. 17
Beschreitung eines Rechtswegs im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit MAT
Keine Vorschrift
Jede Vertragspartei muss sicherstellen, dass in ihrem Rechtssystem die Möglichkeit zur Beschreitung eines Rechtswegs besteht, und muss wirksame Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu Gerichten und die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen und Schiedssprüche zu gewährleisten.
Art. 18
Anmerkung: Die fetten Hervorhebungen stammen vom Autor.
ABS = Access and Benefit-sharing (Zugang und Vorteilsausgleich), aTK = associated traditional knowledge (traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht), CBD = Convention on Biological Diversity (Übereinkommen über die biologische Vielfalt), CNA = competent national authority (zuständige nationale Behörde), GR = genetische Ressourcen, IPLCs = indigenous peoples and local communities (indigene und ortsansässige Gemeinschaften), MAT = mutually agreed terms (einvernehmlich festgelegte Bedingungen), NFP = national focal point (nationale Anlaufstelle), NP = Nagoya-Protokoll, PIC = prior informed consent (auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung)

3 Umsetzung des ABS-Rahmenwerks und die daraus resultierende heterogene Rechtslandschaft

Es besteht kein Zweifel daran, dass das NP wichtige Neuerungen mit sich brachte, die sich positiv auf ABS auswirken können. Wie bereits erwähnt, hängt der Erfolg des ABS-Systems jedoch in hohem Maße davon ab, wie gut die Umsetzung erfolgt (siehe hierzu auch Kamau 2022a: verschiedene Stellen, z. B. 6, 39). In diesem Zusammenhang gibt es eine Reihe von Versäumnissen. Als einer der Umsetzungsmängel, der die Leistung des NP beeinträchtigen kann, ist generell das Fehlen einheitlicher Standards für nationale ABS-Maßnahmen zu nennen (siehe z. B. Rourke 2018; Marden et al. 2020; WHO 2021: Absätze 27, 28, 35). Das Übereinkommen selbst schreibt nicht vor, wie die Vertragsparteien die ABS-Bestimmungen umsetzen sollen. Das NP versucht, eine Richtung vorzugeben, ist aber zu schwach formuliert und versäumt es, eine strikte Umsetzungsformel vorzuschreiben. Für das NP scheint es wichtig zu sein, sicherzustellen, dass alle Bereitsteller-/Zugangsmaßnahmen, die eingeführt werden, u. a. die Standards von Art. 6.3 des NP – Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz – erfüllen. Compliance-Maßnahmen müssen die Einhaltung der nationalen ABS-Gesetze der Bereitstellerstaaten und MAT gewährleisten, um den in Art. 5 und 6 des NP geforderten Vorteilsausgleich zu garantieren. Die Staaten haben also weiterhin Spielraum bei der Wahl des Umsetzungskonzepts, das sie anwenden wollen. Sie können bspw. entscheiden, ob sie gesetzgeberische, verwaltungstechnische oder politische Maßnahmen ergreifen, ob sie alte Maßnahmen überarbeiten oder ändern oder neue Maßnahmen einführen, ob sie eigenständige Gesetze entwickeln oder ABS-Bestimmungen in andere bestehende Gesetze, bspw. in Umweltgesetze, integrieren wollen. Ebenso verfügen sie über einen großen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, was geregelt werden soll und was nicht, bei der engen oder weiten Auslegung von Begrifflichkeiten, bei der Festlegung weitreichender oder moderater Verpflichtungen sowie bei der Festlegung der Art und Weise, wie Verwaltungsverfahren zu organisieren sind. Natürlich steht es ihnen auch frei, überhaupt keine ABS-Maßnahmen für den Zugang zu ihren GR und/oder aTK einzuführen – was kein Problem ist, solange nicht später eine Verletzung nach dem Zugang geltend gemacht wird. Als Folge der vielfältigen und unterschiedlichen Maßnahmen der Vertragsparteien ist eine heterogene ABS-Rechtslandschaft entstanden. Hierfür gibt es viele Beispiele; einige werden im Folgenden beschrieben.

    Definitionen: Einige Länder übernehmen die bestehenden Definitionen des internationalen Rahmens so, wie sie sind, während andere sie anpassen oder völlig neue Definitionen entwerfen. Wir haben also Maßnahmen mit sowohl engen als auch weiten Begriffsauslegungen (z. B. die Definition „genetischer Ressourcen“ im vietnamesischen Biodiversity Law von 2008, siehe Kamau 2022a: 19; in Südkorea versuchen die verschiedenen Ministerien, die mit ABS zu tun haben, die Definition genetischer Ressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu maximieren, um ihren Einfluss auf diese Ressourcen zu vergrößern, siehe Lee, Cho 2022: 389). Gelegentlich unterscheiden sich diese Definitionen nicht nur hinsichtlich des erfassten Umfangs (z. B. genetisches oder biologisches Material) voneinander, sondern auch hinsichtlich der Bedeutung. Dies zeigt sich z. B. an der Definition des Begriffs „Zugang“. In der brasilianischen Gesetzgebung impliziert er einen geistigen Vorgang, der F&E-Tätigkeiten einschließt (Kamau 2022a: 11; siehe auch Kasten 1). Andererseits implizieren das Biodiversitätsgesetz von Costa Rica (Biodiversity Law von 1988, Art. 7 (1)) und das ABS-Gesetz von Malaysia (ABS Act 2017, Art. 5 (1)) die physische Entnahme eines Exemplars, während die Entscheidung 391 der Kommission der Andengemeinschaft über die gemeinsame Regelung des Zugangs zu GR (Art. 1 Decision 391) eine offene Definition enthält, die jede Form der Nutzung von GR einschließen kann, was zu mehrfachen Verhandlungen und Vertragsabschlüssen während der gesamten Dauer der Nutzung führen kann (Cabrera Ormaza 2022: 97).
    Materieller Anwendungsbereich: Einige Länder definieren das unter den Anwendungsbereich fallende Material als biologische Ressourcen, andere als biologische und genetische Ressourcen, wieder andere als genetische und biochemische Ressourcen (z. B. Costa Rica, siehe Cabrera Medaglia 2022: 122; Argentinien: Provinzen Neuquén, Jujuy, San Luis und Santa Cruz, siehe Silvestri 2022: 60), wieder andere als biologische Ressourcen und deren Derivate (z. B. die argentinische Provinz Formosa, siehe Silvestri 2022: 60). Darüber hinaus fügt eine Reihe von Ländern zu einer dieser Definitionen digitale Sequenzinformationen hinzu (DSI; z. B. Äthiopien, siehe Hailu, Kamau 2022: 237, 243; Kenia, siehe Kamau 2022b: 312, Fußnote 197) oder einfach Informationen (z. B. Südafrika, NEMLA Act 14 2013, Abschn. 80 (1) (i)), siehe Kamau 2022d: 164), zumeist durch Vorschriften (und nicht durch eine direkte Definition des materiellen Anwendungsbereichs).
    Zeitlicher Anwendungsbereich: Die gesetzlichen Regeln der Bereitstellerländer enthalten oft keine Angaben zum zeitlichen Anwendungsbereich, wohingegen in einigen Ländern der Anwendungsbereich ab der ersten Gesetzgebung zur Umsetzung der CBD (z. B. Costa Rica, siehe Cabrera Ormaza 2022: 126; Vietnam, siehe Tran et al. 2022: 332) oder auch ab der Gesetzgebung nach dem Inkrafttreten des NP gelten soll. Manchmal kommen Regelungen auch mit Rückwirkung zur Anwendung (z. B. Malaysia gemäß dem ABS Act von 2017, Abschn. 63 (3) – (4) über neue und fortgesetzte Nutzungstätigkeiten) oder, wenn vor Inkrafttreten der Rechtsvorschriften keine Vereinbarung über den Vorteilsausgleich bestand (siehe hierzu auch Kamau 2022c: 359). Das französische Recht regelt auch neue Nutzungstätigkeiten gemäß dem ABS-Gesetz von 2016 (Art. L 412) (siehe Mahop 2022: 469). Wahrscheinlich werden diese zeitlichen Divergenzen durch die internationalen Rahmenwerke (CBD und NP) begünstigt. Die CBD schrieb die Einhaltung der ABS-Anforderungen bereits in Art. 15 verbindlich vor, d. h. seit dem Inkrafttreten im Dezember 1993 (Winter 2022: 425). Da das NP ein Instrument der CBD ist, hätte es die Frage des zeitlichen Anwendungsbereichs klären sollen.
    Unterscheidung in Hinblick auf die Art der Forschung: Einige ABS-Maßnahmen unterscheiden in ihren Definitionen zwischen kommerzieller und nichtkommerzieller Forschung (Cabrera Medaglia 2022: 138; siehe hierzu auch Kasten 2). Andere tun dies nicht, legen aber unterschiedliche Anforderungen und Erleichterungen für nichtkommerzielle Forschung fest (Burton 2022: 404; Malaysia: ABS Act 2017, Abschn. 15, 16). Darüber hinaus gibt es auch Vertragsparteien, die diesbezüglich im Rahmen ihrer Maßnahmen keine Unterscheidung vornehmen (Cabrera Medaglia 2022: 138; Argentinien: die Provinzialvorschriften gelten für alle Arten des Zugangs zu genetischen und biochemischen Ressourcen, unabhängig davon, ob sie für kommerzielle oder nichtkommerzielle Forschungszwecke verwendet werden, ob sie innerhalb oder außerhalb des Landes genutzt werden oder ob eine inländische oder ausländische Nutzerin bzw. ein inländischer oder ausländischer Nutzer darauf zugreift).
    MAT-Mustervorlagen: Einige Länder bieten Vorlagen an, andere nicht, und die bestehenden Vorlagen (auch für das PIC) unterscheiden sich stark voneinander (Kamau 2022a: 9). Außerdem erlauben einige Länder keine Anpassungen ihrer Vorlagen und auch keine Mitwirkung oder Ausweichtexte von Akteuren, die an GR interessiert sind (z. B. Südafrika, siehe Kamau 2022d: 184). Ein Ausweichtext (fallback text) ist ein Muster für eine Zugangsvereinbarung, die von der am Zugang interessierten Partei im Falle von Untätigkeit des Bereitstellers zu Verhandlungszwecken vorgelegt wird (siehe Kamau 2013: 291).
    Geteilte Vorteile: Da es bisher keine klare Auffassung darüber gibt, was „fair und gerecht“ ist, ist die Art und Weise, wie ein Vorteilsausgleich gefordert wird, sehr unterschiedlich. Einige Parteien fordern unrealistisch hohe Anteile, während die Forderungen anderer Parteien moderat sind. Einige erwarten monetäre Vorteile auch von nichtkommerzieller Forschung (vertrauliche Kommunikation), wohingegen andere solche Vorteile nur von Forschung mit kommerziellem Zweck fordern (Cabrera Medaglia 2022: 138). Es gibt nur wenige Beispiele von Ländern, die sich bei allen Arten von Forschung auf nichtmonetäre Vorteile konzentrieren (z. B. Vietnam, siehe Tran et al. 2022: 343). Ein Unterschied ist auch in der Art und Weise festzustellen, wie die Länder die mit ihnen geteilten Vorteile verwenden. Ein Ziel des fairen und gerechten Vorteilsausgleichs besteht darin, Vorteile für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und für die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile (Präambeln 6, 7 und Art. 9 NP) – also für die beiden anderen Ziele der CBD (Art. 1 CBD) – zu generieren. Dieses Ziel des Vorteilsausgleichs hat sich bisher in Bezug auf die eingenommenen Mittel als dürftig erwiesen. Die Verwendung der wenigen geteilten Vorteile hätte jedoch noch einen gewissen Impuls bieten können, wenn alle diese Vorteile in die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt investiert worden wären. Einige Länder setzen beträchtliche Beträge hierfür sowie für die Unterstützung indigener Gemeinschaften ein, die bei der nachhaltigen Nutzung eine Schlüsselrolle spielen (z. B. Äthiopien, Proclamation No. 482/2006, Art. 9, 18, 27; siehe Hailu, Kamau 2022: 261), wohingegen andere Länder die Mittel für normale Haushaltszwecke verwenden und wieder andere nicht offenlegen, wie die Mittel verwendet werden.
    Informationen im ABS Clearing-House: Nach einer Analyse der Informationen aus dem ABS Clearing-House (https://absch.cbd.int/, siehe Abb. 2) haben 68 Vertragsstaaten keine zuständige nationale Behörde (competent national authority – CNA) notifiziert, 71 haben keine ABS-Maßnahmen und 97 keine Kontrollpunkte („checkpoints“) gemeldet (Stand: September 2023). Somit sind 14 Jahre nach der Verabschiedung des NP und zehn Jahre nach dessen Inkrafttreten immer noch viele Informationen, die für die Einleitung von Forschungsaktivitäten notwendig sind, für Forscherinnen und Forscher nicht oder nur mit großem Aufwand zugänglich.
Kasten 1: Die brasilianische ABS-Gesetzgebung im Wandel der Zeit.
Box 1: The Brazilian ABS legislation in the course of time.

Im Jahr 1992 unterzeichnete Brasilien das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity – CBD), dessen Bestimmungen im Jahr 1993 in Kraft traten. Der Zugang zum brasilianischen genetischen Erbe (genetic heritage – GH) und zum damit verbundenen traditionellen Wissen (associated traditional knowledge – aTK) sowie der Vorteilsausgleich wurden ab dem 23.8.2001 durch das vorläufige Gesetz (provisional act – PA) 2,186-16 geregelt. Als zuständige nationale Behörde für Access and Benefit-sharing (ABS) benannte das PA den Rat für die Verwaltung des genetischen Erbes (Conselho de Gestão do Patrimônio Genético, CGen) innerhalb des Umweltministeriums.

Das PA war eine vorläufige Maßnahme der brasilianischen Regierung zur Einführung von Kontrollmechanismen und strengeren Vorschriften für die Bekämpfung von Biopiraterie und unerlaubter Ausbeutung der biologischen Vielfalt Brasiliens. Neben den im vorherigen Absatz benannten Punkten regelte das PA auch den Schutz von aTK sowie den Zugang zu und den Transfer von Technologien für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt.

Für den Zugang zum GH und zu aTK zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, Bioprospektion und Entwicklung sowie für deren Verbringung ins Ausland sah das PA ein vorheriges Genehmigungsverfahren beim CGen vor. Ergab sich aus dem Zugang zum GH und zu aTK ein wirtschaftliches Potenzial für Produkte und Verfahren, mussten zwischen Bereitsteller und Nutzerin bzw. Nutzer einvernehmlich festgelegte Bedingungen (mutually agreed terms – MAT) unterzeichnet werden, auch wenn kurzfristig keine tatsächliche kommerzielle Nutzung vorgesehen war.

Das PA stieß auf viel Kritik und wurde von verschiedenen Interessengruppen, v. a. von der akademischen Gemeinschaft und dem Unternehmenssektor, als zu restriktiv angesehen. Die Kritikerinnen und Kritiker argumentierten, dass die strengen Kontrollmechanismen Forschung, Entwicklung und Innovationen auf der Grundlage des brasilianischen GH behinderten. Sie waren der Meinung, dass ein ausgewogenerer Ansatz notwendig sei, um sowohl die Erhaltung der biologischen Vielfalt als auch die nachhaltige Nutzung des GH zu fördern. Als Reaktion auf diese Kritik wurde im Jahr 2015 das Gesetz 13,123 erlassen, um das PA zu ersetzen.

Das Gesetz 13,123 hat einen breiteren Anwendungsbereich und betrifft die Forschung, Entwicklung und wirtschaftliche Nutzung von Produkten, die sich aus dem Zugang zum GH und zu aTK ergeben. Es definiert das GH als genetische Informationen von Pflanzen, Tieren und mikrobiellen Arten oder jeder anderen Art, einschließlich der Substanzen aus dem Stoffwechsel dieser lebenden Organismen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst Tätigkeiten wie die Grundlagenforschung auf den Gebieten Taxonomie, Phylogenie, Epidemiologie und Ökologie sowie andere Tätigkeiten, die bereits durch das PA geregelt wurden.

Durch das Gesetz wurde der CGen mit einer anderen Zusammensetzung neu geschaffen. Diese sieht Vertreterinnen und Vertreter der föderalen öffentlichen Verwaltung mit einem Anteil von maximal 60 % sowie Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft mit einem Anteil von nicht weniger als 40 % vor, wobei hier eine Parität zwischen dem Unternehmenssektor, dem akademischen Sektor und den indigenen Völkern, traditionellen Gemeinschaften und traditionellen Landwirtinnen und Landwirten gewährleistet ist.

Das im PA vorgesehene Verfahren zur vorherigen Einholung einer Genehmigung wurde durch eine Registrierung in einem elektronischen Online-System namens SisGen ersetzt. Diese Registrierung muss nur vor bestimmten Ereignissen erfolgen, etwa vor der Verbringung von GH ins Ausland, vor der Anmeldung von Rechten an geistigem Eigentum, vor der Veröffentlichung von Ergebnissen oder vor einer Kommerzialisierung. Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (kommerziell oder nichtkommerziell), die nicht zu einer der o. g. Aktivitäten führen, müssen nicht registriert werden.

Die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung (prior informed consent – PIC) für den Zugang zum brasilianischen GH wird also durch das Gesetz selbst erteilt, dadurch, dass es generell festlegt, dass jede inländische, natürliche oder juristische Person und/oder jede ausländische Person, die in Verbindung mit einer inländischen juristischen Person steht, ohne vorherige Verwaltungsverfahren oder Zustimmung Forschung und Entwicklung betreiben darf. Andererseits ist ein PIC obligatorisch beim Zugang zu traditionellem Wissen und muss vor jeder Forschungs- und Entwicklungstätigkeit eingeholt werden.

Forschung und Entwicklung können im Ausland ohne Einschränkungen stattfinden. Allerdings müssen diese Aktivitäten registriert werden, wenn die oben erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Dann ist erforderlich, dass sich ausländische Forscherinnen und Forscher mit öffentlichen oder privaten brasilianischen wissenschaftlichen und technologischen Forschungseinrichtungen zusammenschließen, die die Verantwortung für die Registrierung der Aktivität in SisGen übernehmen müssen. Diese Anforderung gilt auch für den Zugang zu brasilianischem GH in Ex-situ-Sammlungen oder zu genetischen Sequenzen, die in öffentlichen Datenbanken hinterlegt sind und aus brasilianischem GH gewonnen wurden.

Das Gesetz 13,123 aus dem Jahr 2015 wird durch das Dekret Nr. 8,772 aus dem Jahr 2016 umgesetzt, das die Identifizierung vom brasilianischen GH und von dessen Herkunft vorschreibt, einschließlich der georeferenzierten Koordinaten des Orts, an dem die physische Probe in situ gesammelt wurde, auch wenn diese aus einer Ex-situ- oder In-silico-Quelle bezogen wurde.

Die Aufteilung der Vorteile erfolgt erst, nachdem ein Produkt oder Vermehrungsmaterial auf den Markt gebracht wurde, wobei die Begünstigten Inhaberinnen und Inhaber des aTK und die Regierung sind. Für den Vorteilsausgleich wurde ein nationaler Fonds (Fundo Nacional para a Repartição de Benefícios, FNRB) eingerichtet, in den die entsprechenden Gelder fließen sollen. Diese Gelder resultieren zum einen aus dem monetären Vorteilsausgleich (1 % der Nettoeinnahmen aus der wirtschaftlichen Nutzung des fertigen Produkts oder Vermehrungsmaterials, das sich aus dem Zugang zum GH ergibt) und zum anderen aus Geldbußen wegen Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften. Der FNRB wird von Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und der weiteren Begünstigten verwaltet, wobei es sich hauptsächlich um indigene und lokale Gemeinschaften (indigenous peoples and local communities – IPLCs) handelt. Eine andere Option ist der nichtmonetäre Vorteilsausgleich in Form von Technologietransfer, Kapazitätsaufbau, Projekten zur Erhaltung und zum Schutz von aTK und in Form von anderen Initiativen. Dieser ist mit dem brasilianischen Umweltministerium im Rahmen von MAT auszuhandeln. Die Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung traditionellen Wissens ergeben, ist direkt mit indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften oder traditionellen Bäuerinnen und Bauern, die dieses Wissen zur Verfügung stellen, auszuhandeln.

Bis Juli 2023 wurden im Online-System SisGen, das fast sechs Jahre zuvor eingeführt wurde, über 70.000 Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten mit Zugang zum brasilianischen GH und zu aTK registriert. Aus diesen Aktivitäten wurden fast 16.000 Produkte oder Vermehrungsmaterialien gemeldet, für die entweder bereits Vorteile geteilt werden oder eine Verpflichtung besteht, dies künftig zu tun. Diese Zahlen stehen im Gegensatz zu etwas mehr als 295 Verträgen, die in den 15 Jahren des PA genehmigt wurden.

Die Änderung der ABS-Gesetzgebung von der Kontrollperspektive des PA hin zu der Möglichkeit, ein nachhaltiges wirtschaftliches Handeln unter dem Gesetz 13,123 zu entwickeln, wurde durch die Notwendigkeit vorangetrieben, ein Gleichgewicht zwischen Erhaltungszielen und wirtschaftlicher Entwicklung herzustellen und gleichzeitig eine faire und gerechte Aufteilung der Vorteile mit den IPLCs zu gewährleisten und deren traditionelles Wissen zu respektieren. Das Gesetz 13,123 erkennt zudem die Rechte der IPLCs an, da das Stimm- und Wahlrecht im CGen deren Beteiligung und faire Vertretung in den Entscheidungsprozessen sicherstellt.

Hinweise

Die in diesem Beitrag dargestellten Angaben und Ansichten sind die der Autorinnen und spiegeln nicht notwendigerweise die offizielle Meinung des Umweltministeriums, von Fiocruz oder von CGen wider.

Der vorliegende Beitrag wurde aus der englischen Originalfassung von Ellen Frederichs (BfN) und Philipp Reifferscheidt (BfN) ins Deutsche über-setzt.

Autorinnen

Leticia Brina

Ministry of the Environment and Climate Change

Esplanada dos Ministérios, Bloco B, 7º andar, sala 755

70068-900 – Brasília, DF

Brazil

E-Mail: leticia.brina@mma.gov.br

Manuela da Silva

Biodiversity and Health Biobank of Fiocruz

Oswaldo Cruz Foundation – Fiocruz

Av. Brasil, 4036, Maré

21040-361 – Rio de Janeiro, RJ

Brazil

E-Mail: manuela.dasilva@fiocruz.br

Kasten 2: Vereinfachte Maßnahmen für den Zugang zu genetischen Ressourcen am Beispiel von Benin.
Box 2: Simplified measures to access genetic resources – the example of Benin.

Vorgaben des Nagoya-Protokolls

Während der internationalen Verhandlungen zum Nagoya-Protokoll machten Industrieländer, unterstützt von einigen Entwicklungsländern, im Jahr 2008 einen Vorschlag, vereinfachte Prozeduren für den Zugang zu genetischen Ressourcen für nichtkommerzielle Forschungsprojekte einzuführen. Die Argumente für eine solche Regelung bezogen sich einerseits auf den Text des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity – CBD) in Artikel 15 (2) (Erleichterung beim Zugang zu genetischen Ressourcen für eine umweltverträgliche Nutzung), andererseits auf die Bedeutung nichtkommerzieller Forschung für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Bio-diversität.

Der Großteil der Entwicklungsländer hielt dem entgegen, dass sich dieser Abschnitt der CBD auf nationale Regeln beziehe, nicht aber Vorgaben für ein internationales Protokoll mache. Die Diskussionen über den Vorschlag zogen sich bis zum Ende der offenen Verhandlungen am 27.10.2010 hin und resultierten schließlich in der Einigung auf eine Verpflichtung der zukünftigen Mitglieder des Nagoya-Protokolls, Biodiversitätsforschung zu unterstützen, u. a. durch vereinfachte Maßnahmen für den Zugang zu genetischen Ressourcen für nichtkommerzielle Forschung gemäß Artikel 8 (a) Nagoya-Protokoll.

Herausforderungen bei der nationalen Umsetzung

Das Nagoya-Protokoll und andere internationale Abkommen definieren nicht, was nichtkommerzielle Forschung ist und welche Aktivitäten einen Übergang zu kommerzieller Forschung anzeigen (zur Unterscheidung zwischen kommerzieller und nichtkommerzieller Forschung siehe von Kries, Winter 2015 und DFG 2021). Entsprechend bestanden und bestehen weiterhin große Unsicherheiten in der Umsetzung von Artikel 8. Bereitstellerländer sind daher zurückhaltend mit dem Aushandeln spezifischer Verträge zu Access and Benefit-sharing (ABS) für nichtkommerzielle Forschung, da z. B. unklar ist, wie neue Formen des Vorteilsausgleichs bei einem möglichen Übergang von nichtkommerzieller zu kommerzieller Forschung rechtssicher vereinbart werden können oder wie eine Weitergabe genetischer Ressourcen an Sammlungen oder an Dritte unter Wahrung des Vorteilsausgleichs geregelt werden kann.

Fallbeispiel Benin

Benin hat nach dem Abschluss des Nagoya-Protokolls in Zusammenarbeit u. a. mit der ABS Capacity Development Initiative ein neues ABS-Regelwerk entwickelt (GIZ 2022), das schließlich mit der Verordnung (Décret) N° 2018-405 im September 2018 in Kraft trat. Der Gesetzestext berücksichtigt zahlreiche Ergebnisse der internationalen Diskussion um vereinfachte Maßnahmen für den Zugang zu genetischen Ressourcen für nichtkommerzielle Biodiversitätsforschung (République du Bénin 2018). Die entsprechenden Elemente sind:

Einführung eines Antragsverfahrens für nichtkommerzielle Forschung,
Verkürzung/Abschaffung von ABS-Verhandlungen durch die Verabschiedung eines Standardvertrags zum Vorteilsausgleich,
Checkliste für international übliche Formen des nichtkommerziellen Vorteilsausgleichs,
Übersicht über die Schritte und notwendigen Aktivitäten von der Antragstellung über die Genehmigung nichtkommerzieller Forschung bis hin zum Übergang zur kommerziellen Forschung,
Veröffentlichung aller ABS-Dokumente im ABS-Clearing-House-Mechanismus des Nagoya-Protokolls (https://absch.cbd.int/en/countries/BJ).

Die ABS-Verordnung gibt eine Definition der kommerziellen Forschung vor (eigene Übersetzung aus dem Französischen): „Jede Nutzung gemäß der nachstehenden Definition, die zu kommerziellen Zwecken bestimmt ist oder dazu führt.“

Im Antrag auf Zugang zu genetischen Ressourcen muss entsprechend angegeben werden, ob das Ziel der Forschung nichtkommerziell oder (voraussichtlich) kommerziell ist. Anhand der anschließenden Darstellung des Forschungsprojekts kann die Genehmigungsbehörde die Plausibilität dieser Angabe prüfen. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verpflichtet sich, im Falle einer Änderung der Forschungsziele einen neuen Antrag zu stellen und eine neue Vereinbarung zum Vorteilsausgleich abzuschließen. Er bzw. sie verpflichtet sich zudem, keine Rechte geistigen Eigentums an der genetischen Ressource in deren ursprünglicher Form anzumelden. Falls die Antragstellerin bzw. der Antragsteller beabsichtigt, die Ergebnisse der Forschung durch Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, stellt dies eine Änderung des Forschungsziels wie oben dargestellt dar.

Die Checkliste zum vertraglich vereinbarten Vorteilsausgleich im ABS-Vertrag für nichtkommerzielle Forschung umfasst (gekürzt, eigene Übersetzung aus dem Französischen):

Mitarbeit von Forscherinnen und Forschern aus Benin an Programmen zur Forschung, Ausbildung und Inwertsetzung,
Ermöglichung des Zugangs zu internationalen Sammlungen für Forscherinnen und Forscher aus Benin,
Hinterlegung von Duplikaten der Proben in nationalen Institutionen,
Beteiligung des Bereitstellerlandes an der Entwicklung von Produkten basierend auf den Forschungsergebnissen,
Förderung des Technologie- und Wissenstransfers zu fairen Bedingungen, insbesondere zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung von Biodiversität,
Erwähnung des Bereitstellerlandes und Herkunftsorts der genetischen Ressource in allen Publikationen und Aktivitäten,
Gewährleistung des Zugangs zu allen Ergebnissen und nichtvertraulichen Informationen, die im Rahmen der Forschung mit der genetischen Ressource gewonnen wurden,
neues Antragsverfahren im Falle der Änderung der Forschungsziele.

Dieses standardisierte Verfahren ermöglicht eine schnelle Abwicklung des Antragsverfahrens und verhindert langwierige Verhandlungen zum nichtkommerziellen Vorteilsausgleich, die nach den Erfahrungen aus zahlreichen Ländern immer wieder zu sehr ähnlichen Ergebnissen führen. Im Rahmen nichtkommerzieller Forschungsprojekte bestehen in aller Regel nur begrenzte Möglichkeiten, Maßnahmen des Vorteilsausgleichs zu verhandeln, und es kann kein finanzieller Vorteilsausgleich geleistet werden. Dies gilt v. a., wenn Anträge auf Zugang zu genetischen Ressourcen auf der Grundlage bereits genehmigter Projekte und Budgets gestellt werden. Das Verfahren in Benin berücksichtigt diese internationalen Praktiken und fördert dadurch die Biodiversitätsforschung und die Kooperation mit nationalen Institutionen wie in Artikel 8 des Nagoya-Protokolls vorgesehen.

Literatur

  DFG/Deutsche Forschungsgemeinschaft (2021): Erläuterungen zu Forschungs- und/oder Entwicklungsvorhaben, die Zugang zu genetischen Ressourcen und/oder zu traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, beinhalten. DFG. Bonn: 40 S. https://tinyurl.com/3pwdd3uy (aufgerufen am 23.11.2023).

  GIZ/Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2022): Benin/General information. https://www.abs-biotrade.info/partner-countries/benin/general-information/ (aufgerufen am 23.11.2023).

  Kries C. von, Winter G. (2015): Defining commercial and non-commercial research and development under the Nagoya Protocol and in other contexts. In: Kamau E.C., Winter G., Stoll P.-T. (Hrsg.): Research and development on genetic resources. Public domain approaches in implementing the Nagoya Protocol. Routledge. London: 60 – 74. https://tinyurl.com/muukn9kz (aufgerufen am 23.11.2023).

  République du Bénin (2018): Décret N° 2018-405 du 07 Septembre 2018 portant directives nationales pout l'accès et le partage des advantages issues de l'utilisation des ressources génétiques et des connaissances traditionelles associées en République du Bénin. République du Bénin. Cotonou: 70 S. https://tinyurl.com/46akumt2 (aufgerufen am 23.11.2023).

Autor

Dr. Hartmut Meyer

ABS Capacity Development Initiative, GIZ GmbH

Postfach 51 80

65726 Eschborn

E-Mail: hartmut.meyer@giz.de

/fileadmin/magazines/naturundlandschaft/current/2024_03/images/NuL_03_2024_Kamau_02_NEU.jpg _01-Kamau_ID39
Abb. 2: Screenshot der Website des Access and Benefit-sharing Clearing-House. Die Karte zeigt in grüner Farbe die aktuell 141 Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls. Darunter beginnt eine Liste mit weiteren Informationen zu diesen und weiteren Ländern.
Fig. 2: Screenshot of the website of the Access and Benefit-sharing Clearing-House. The map shows the current 141 Parties to the Nagoya Protocol in green. Below the map, a list with further information on these and further countries is shown.

All dies kann für Forscherinnen und Forscher bzw. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eine große Herausforderung sein, da sie sich von Land zu Land mit unterschiedlichen Bedingungen und Verpflichtungen konfrontiert sehen, die in jedem Einzelfall neue Anstrengungen erfordern, wenn ein neues Forschungsgebiet gesucht wird. Oft sind die Bedingungen und Verpflichtungen für die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler recht schwer zu durchschauen (siehe z. B. Rourke 2018; Kamau 2022d: 191, 198).

4 Auswirkungen heterogener bilateraler Maßnahmen auf Forschung und Entwicklung sowie auf den Vorteilsausgleich

Aus der Literatur und aus Erfahrungsberichten geht hervor, dass die Wahrnehmung der ABS-Regelungen durch die Wissenschaft, die Industrie und einzelne Nutzerinnen und Nutzer immer negativer und komplexer geworden ist (siehe z. B. Rourke 2018; Marden et al. 2020; WHO 2021: Absätze 27, 28, 35). Dies unterscheidet sich nicht von der Wahrnehmung der Bereitsteller in Hinblick auf den Vorteilsausgleich (vertrauliche Kommunikation). Unter anderem werden folgenden Punkte beklagt:

    Negative Auswirkungen von ABS auf die Grundlagenforschung und auf die Traditionen des Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern (Martyniuk, Haska 2021: 13; Rourke 2018).
    „Race to the bottom“: Bioprospektoren ziehen es vor, GR in Ländern mit „schwacher Gesetzgebung“ zu sammeln, um Bezugsquellen mit Zugangsbarrieren zu vermeiden (Kamau 2013: 378; Rourke 2018). Einige Länder versuchen (möglicherweise), den besten Preis oder die besten Zugangsbedingungen anzubieten, um die Nachfrage nach GR zu steigern und/oder andere Bereitsteller zu verdrängen. Ein solcher Ansatz kann die Zugangsstandards extrem absenken und damit das Ziel der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt auf Grund des erhöhten Bioprospektionsdrucks gefährden (Winter 2009: 26). Die übermäßige Ausbeutung einer weit verbreiteten Art in einem Land kann diese Art auch über Grenzen hinweg in benachbarten Ländern beeinträchtigen (Kamau 2013: 378). Ein „race to the bottom“ schwächt wahrscheinlich auch die Position des Bereitstellers beim Aushandeln günstiger Bedingungen, einschließlich der zu teilenden Vorteile. Dies wird wiederum zu einem Mangel an Mitteln für die Erhaltung oder sogar für die Wiederherstellung übermäßig genutzter Ressourcen führen.
    Hohe Transaktionskosten: Wie bereits erwähnt, können hohe Transaktionskosten die Forschungstätigkeit behindern. Obwohl hochprofitable kommerzielle Unternehmen, z. B. in der pharmazeutischen F&E, in der Vergangenheit ihre Aktivitäten fortsetzen konnten, dürften hohe Transaktionskosten, die zur Erhöhung der Investitionskosten beitragen, die Gewinnspanne und folglich die zu teilenden Vorteile verringern (vgl. Winter 2021: 83).
    Zweckentfremdung, missbräuchliche Verwendung und Biopiraterie (zur Verwendung dieser Begriffe siehe Greiber et al. 2012: 12; Kamau 2014: 155 f.). Wenn die Regelungen des Bereitstellers komplex sind, besteht für Nutzerinnen und Nutzer die Gefahr, dass sie diese unwissentlich nicht einhalten und der Zweckentfremdung, der missbräuchlichen Verwendung oder der Biopiraterie beschuldigt werden. Sie könnten auch versucht sein, die Regelungen zu umgehen. Die Auswirkungen können vielfältig sein. Einige Nutzerinnen und Nutzer ziehen es vielleicht vor, nicht offen über die Verwendung von GR und/oder aTK zu sprechen, auf die bzw. auf das sie in einer Situation zugegriffen haben, in der ihnen die nationalen ABS-Anforderungen nicht bekannt oder in der die Anforderungen im Land des Zugangs nicht klar waren. Beispielsweise hatte eine ausländische Forscherin, die in einer traditionellen Gemeinschaft in Kenia über Heilpflanzen und aTK forschte und eng mit dieser Gemeinschaft zusammenarbeitete, ohne sich bestehender ABS-Anforderungen bewusst zu sein, große Angst vor der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse (vertrauliche Kommunikation, Dezember 2011/Januar 2012). Darüber hinaus könnten einige Nutzerinnen und Nutzer bspw. bei Kontrollen falsche Angaben zum Datum des Zugangs machen, um auszuschließen, dass die GR in den Anwendungsbereich der Compliance-Maßnahmen, z. B. Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (siehe Greiber, Frederichs 2022: 534), fallen. Solche Faktoren schränken auch die Möglichkeiten der Forschung, der Inwertsetzung von GR sowie der Generierung und Aufteilung von Vorteilen ein.
    „Verbotskennzeichnung“ von GR aus bestimmten Bereitstellerländern: Damit verbunden ist die Tatsache, dass viele Nutzerinnen und Nutzer verunsichert sind, wenn sie GR und/oder aTK verwenden, die unter unklaren Gesetzen und Verfahren zugänglich sind. Infolgedessen beschließen sie, auf GR und aTK aus bestimmten Ländern nicht physisch zuzugreifen bzw. GR und aTK aus bestimmten Ländern nicht zu verwenden. Obwohl die GR möglicherweise das Gebiet des Bereitstellers verlassen haben und erste Recherchen über sie durchgeführt wurden, werden weitere wertschöpfende und vorteilsgenerierende Aktivitäten eingestellt.

Die Folge einer uneinheitlichen internationalen ABS-Regulierung sind Rechtsunsicherheit, Unklarheit und Intransparenz. Dies erschwert die Inwertsetzung von GR und/oder aTK und kann insbesondere durch die Entwicklung neuer Forschungsinstrumente, durch eine Verlagerung des Schwerpunkts von F&E auf Gene und durch den einfachen Zugang zu großen Substanzbibliotheken (Laird 2013: 9 f.) zu einem Rückgang der Nachfrage nach und Nutzung von GR und/oder aTK führen und damit die Generierung von Vorteilen für Zwecke der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt einschränken.

5 Bewertung, Schlussfolgerungen und Empfehlungen: In welche Richtung soll es für ABS gehen?

Das System des Austauschs von GR und aTK und des Vorteilsausgleichs funktioniert auch 30 Jahre nach Inkrafttreten der CBD und zehn Jahre nach Inkrafttreten des NP noch immer nicht zufriedenstellend (Prip, Rosendal 2015). Selbst mit den neuen Gesetzen, die eine Konformität mit dem NP erreichen sollen, gibt es immer noch unzählige Herausforderungen für ABS. Insbesondere der monetäre Vorteilsausgleich, der für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von großer Bedeutung ist, wurde bisher nur unzureichend umgesetzt und wird von einigen Autoren als gescheitert betrachtet (Muller et al. 2019). Die Schlussfolgerung des vorliegenden Beitrags ist, dass der Kern der Herausforderungen im bilateralen Quid-pro-quo-Arrangement liegt. Darüber hinaus wird der Bilateralismus als ungeeignet für die Modalitäten des Zugangs zu, der Nutzung von und des Vorteilsausgleichs aus DSI angesehen (Laird et al. 2020; Scholz et al. 2020; Scholz et al. 2024 in dieser Ausgabe), die eine Grundlage für die wichtige Quelle von (monetären) Vorteilen darstellen und deren Eigentumsrechte ein großer Streitpunkt zwischen Bereitstellern sowie Nutzerinnen und Nutzern sind.

Es gibt eine Reihe von Lösungsvorschlägen, um diesen Herausforderungen zu begegnen. Ich schlage drei alternative Modelle der Kopplung oder Entkopplung von Hoheitsrechten und Vorteilsausgleich vor. Die ersten beiden befassen sich mit der Kopplung, da der Bilateralismus offensichtlich nicht von heute auf morgen abgebaut werden kann, und das dritte mit der Entkopplung, die die beste Option darstellt, da die meisten Probleme mit dem Bilateralismus in Verbindung gebracht werden können. Natürlich bedürfen alle drei Modelle einer weiteren eingehenden Untersuchung:

    1. Zur Verbesserung der Umsetzung sind eine Standardisierung und Harmonisierung der MAT-Verfahren und auch der PIC-Verfahren unerlässlich. Dies kann auf globaler Ebene geschehen, z. B. wie in Art. 10 NP vorgeschlagen, realistischer aber auf regionaler Ebene und könnte durch Art. 11 NP unterstützt werden. Dies ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, den vorherrschenden Mangel an Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz zu beheben, und würde die Nutzerinnen und Nutzer bei der Umsetzung von ABS und der Einhaltung der Vorschriften in der Praxis sehr unterstützen. Es ist jedoch fraglich, inwieweit die Vertragsparteien der CBD in der Lage und/oder bereit sind, ihre Hoheitsrechte in Bezug auf ABS im Rahmen des bilateralen Ansatzes zu beschneiden oder aufzugeben.
    2. Im Zusammenhang mit der Standardisierung und Harmonisierung von MAT und PIC besteht die Möglichkeit, spezielle ABS-Instrumente gemäß Art. 4.4 NP zu entwickeln. Spezialisierte Instrumente wie der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (International Treaty on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture – ITPGRFA), der Planungsrahmen für die pandemische Influenza (Pandemic Influenza Preparedness Framework – PIP Framework) und der Vertrag zu Biodiversity Beyond National Jurisdiction (BBNJ) im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Law of the Sea – UNCLOS) haben das Potenzial, einheitliche ABS-Bedingungen für eine bestimmte Gruppe von GR, für bestimmte Arten der Nutzung oder in anderen Zusammenhängen zu schaffen (siehe Brink et al. 2024 in dieser Ausgabe). Wenn also eine Standardisierung und Harmonisierung im Rahmen des NP nicht möglich sind, bieten spezialisierte Instrumente die Möglichkeit, eine Standardisierung in bestimmten Sektoren und/oder z. B. in einer Koalition der Willigen voranzutreiben, die das Problem der individualisierten nationalen ABS-Ansätze verstehen. Die Vielzahl nationaler ABS-Ansätze wird jedoch nicht verschwinden, da es unrealistisch erscheint, alle möglichen GR und Nutzungstätigkeiten mit spezialisierten ABS-Instrumenten abzudecken.
    3. Multilateralismus: Die Frage ist sehr aktuell angesichts der laufenden Diskussionen über einen multilateralen Mechanismus zum Vorteilsausgleich für DSI in verschiedenen Foren und angesichts der Beschlüsse, die auf der letzten Vertragsstaatenkonferenz der CBD in Montreal gefasst wurden (siehe Scholz et al. 2024 in dieser Ausgabe), sowie angesichts der laufenden Beratungen auf der Ebene der CBD, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der Weltgesundheitsorganisation oder von UNCLOS (siehe den von der COP – Conference of the Parties angenommenen Beschluss, CBD/COP/DEC/15/9, für Details siehe Schlacke et al. 2023). Mein Team untersucht diese Optionen derzeit im Rahmen eines Projekts, das von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gefördert wird. Es bleibt eine offene Frage, ob die Diskussion über einen multilateralen Mechanismus zum Vorteilsausgleich für die Nutzung von DSI zu einer Übertragung dieses Mechanismus auf ABS innerhalb des Geltungsbereichs des NP und des im NP enthaltenen Art. 10 führen wird.

6 Rechtliche Grundlagen

  Convention on Biological Diversity, 1992. https://www.cbd.int/doc/legal/cbd-en.pdf

  COP Decision CBD/COP/DEC/15/9. https://www.cbd.int/meetings/COP-15-Resumed

  Costa Rica: Biodiversity Law of 1988.

  Decision No. 391 of the Commission of the Andean Community Establishing the Common Regime on Access to Genetic Resources. https://www.wipo.int/wipolex/en/text/223610

  Ethiopia (Proclamation): Access to Genetic Resources and Community Knowledge, and Community Rights Proclamation No. 482/2006, Federal Negarit Gazeta Year 13 No. 13, 27 February 2006, Addis Ababa. http://www.ebi.gov.et/regulation/

  France (ABS law): Loi No 2016-1087 du 08 Août 2016 pour la Reconquête de la Biodiversité, de la Nature et des Paysages, Titre V : Accès aux ressources Génétiques et Partage Juste et Equitable des Avantages, codifié aux articles L 412-3 à L 412-20 du Code de l'environnement.

  Malaysia (ABS Act): Access to Biological Resources and Benefit Sharing Act 795 of 2017. http://extwprlegs1.fao.org/docs/pdf/mal176890.pdf

  Nagoya Protocol on Access to Genetic Resources and the Fair and Equitable Sharing of Benefits Arising from their Utilization to the Convention on Biological Diversity, 2010. https://www.cbd.int/abs/doc/protocol/nagoya-protocol-en.pdf

  South Africa (NEMLA Act): National Environmental Management Laws Amendment Act 14, 2013.

  United Nations General Assembly resolution 1803 (XVII) of 14 December 1962 on “Permanent sovereignty over natural resources”.

  Viet Nam: Biodiversity Law of 2008. https://absch.cbd.int/database/record/ABSCH-MSR-VN-202094

7 Literatur

  Brink M., Belloni L. et al. (2024): Bilateral vs. multilateral – ein Vergleich der verschiedenen Konzepte zu Access and Benefit-sharing. Natur und Landschaft 99(3): 125 – 134. DOI: 10.19217/NuL2024-03-04

  Burton G.C. (2022): ABS in Australia: A story of early success and faltering progress. In: Kamau E.C. (Hrsg.): Global transformations in the use of biodiversity for research and development. Springer Nature. Cham: 393 – 418.

  Cabrera Medaglia J. (2022): New ABS legislation and practice in compliance with the Nagoya Protocol: Current situation and perspectives in Costa Rica. In: Kamau E.C. (Hrsg.): Global transformations in the use of biodiversity for research and development. Springer Nature. Cham: 117 – 153.

  Cabrera Ormaza M.V. (2022): Towards mutual supportiveness between the Nagoya Protocol and the Andean ABS regime: The cases of Ecuador and Peru. In: Kamau E.C. (Hrsg.): Global transformations in the use of biodiversity for research and development. Springer Nature. Cham: 93 – 115.

  Frederichs E., Greiber T. (2024): Die Sorgfaltspflichten der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in der Praxis – Zumutung für die Nutzerinnen und Nutzer genetischer Ressourcen oder Compliance-System mit Augenmaß? Natur und Landschaft 99(3): 118 – 124. DOI: 10.19217/NuL2024-03-03

  Greiber T. et al. (2012): An explanatory guide to the Nagoya Protocol on access and benefit-sharing. IUCN Environmental Law Programme. Environmental Law Centre. Bonn: 372 S.

  Greiber T., Frederichs E. (2022): First experiences in the implementation of the EU ABS Regulation in Germany. In: Kamau E.C. (Hrsg.): Global transformations in the use of biodiversity for research and development. Springer Nature. Cham: 525 – 546.

  Hailu A.A., Kamau E.C. (2022): The Ethiopian access and benefit-sharing regime: Stringent with a purpose. In: Kamau E.C. (Hrsg.): Global transformations in the use of biodiversity for research and development. Springer Nature. Cham: 237 – 268.

  Hennicke L., Qasem F., Gent R. (2024): Access and Benefit-sharing (ABS) in der Praxis: Was muss, was kann getan werden? Natur und Landschaft 99(3): 109 – 117. DOI: 10.19217/NuL2024-03-02

  Kamau E.C. (2013): Exploring bases for building common pools in Eastern Africa. In: Kamau E.C., Winter G. (Hrsg): Common pools of genetic resources. Equity and innovation in international biodiversity law. Earthscan-Routledge. London: 373 – 398.

  Kamau E.C. (2014): Valorisation of genetic resources, benefit sharing and conservation of biological diversity: What role for the ABS regime? In: Dilling O., Markus T. (Hrsg.): Ex Rerum Natura Ius? – Sachzwang und Problemwahrnehmung im Umweltrecht. Nomos. Baden Baden: 143 – 173.

  Kamau E.C. (2022a): Transformations in international law on access to genetic resources and benefit-sharing and domestic implementation. Introduction, synthesis, observations, recommendations and conclusions. In: Kamau E.C. (Hrsg.): Global transformations in the use of biodiversity for research and development. Springer Nature. Cham: 3 – 45.

  Kamau E.C. (2022b): Abracadabra! Or when and how will the Kenyan ABS law be born? In: Kamau E.C. (Hrsg.): Global transformations in the use of biodiversity for research and development. Springer Nature. Cham: 269 – 322.

  Kamau E.C. (2022c): The fastest animals are not the fastest over time: Malaysia adopts a comprehensive ABS legislation after a long steady effort. In: Kamau E.C. (Hrsg.): Global transformations in the use of biodiversity for research and development. Springer Nature. Cham: 355 – 374.

  Kamau E.C. (2022d): The South African ABS regime: New wine in old wine skins? In: Kamau E.C. (Hrsg.): Global transformations in the use of biodiversity for research and development. Springer Nature. Cham: 155 – 206.

  Kamau E.C., Winter G. (2013): An introduction to the international ABS regime and a comment on its transposition by the EU. Law, Environment and Development Journal 9(2): 106 – 126. http://www.lead-journal.org/content/13106.pdf (aufgerufen am 4.12.2023).

  Laird S.A. (2013): Bioscience at a crossroads: Access and benefit sharing in a time of scientific, technological and industry change: The pharmaceutical industry. Secretariat of the Convention on Biological Diversity. Montreal: 15 S. https://www.cbd.int/abs/doc/protocol/factsheets/policy/abs-policy-brief-pharma-web2-en.pdf (aufgerufen am 4.12.2023).

  Laird S., Wynberg R. et al. (2020): Rethink the expansion of access and benefit sharing. Science 367(6.483): 1.200 – 1.202. DOI: 10.1126/science.aba9609

  Lee J.-H., Cho A.Y. (2022): Access and benefit-sharing law and policy in South Korea. In: Kamau E.C. (Hrsg.): Global transformations in the use of biodiversity for research and development. Springer Nature. Cham: 375 – 392.

  Mahop M.T. (2022): The post Nagoya Protocol ABS regime in France: Exploring the extent to which it upholds the obligations of the Protocol. In: Kamau E.C. (Hrsg.): Global transformations in the use of biodiversity for research and development. Springer Nature. Cham: 463 – 490.

  Marden E. et al. (2020): The Nagoya Protocol's impact on research and development. Sidley. https://www.sidley.com/en/insights/publications/2020/11/the-nagoya-protocols-impact-on-research-and-development (aufgerufen am 4.12.2023).

  Martyniuk E., Haska A. (2021): Implementation of the Nagoya Protocol in livestock sector: What have we learnt so far? Animals 11: 2.354. https://doi.org/10.3390/ani11082354. https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC8388620/pdf/animals-11-02354.pdf (aufgerufen am 4.12.2023).

  Muller M.R., Vogel J.H. et al. (2019): „Access to genetic resources and benefit-sharing“ in the post-2020 global biodiversity framework. https://trade4devnews.enhancedif.org/en/op-ed/access-genetic-resources-and-benefit-sharing-post-2020-global-biodiversity-framework (aufgerufen am 4.12.2023).

  Prip C., Rosendal G.K. (2015): Access to genetic resources and benefit-sharing from their use (ABS) – state of implementation and research gaps. Report number: FNI Report 5/2015. DOI: 10.13140/RG.2.2.22287.18088

  Rourke M.F. (2018): Access and benefit-sharing in practice: Non-commercial research scientists face legal obstacles to accessing genetic resources. Journal of Science Policy & Governance 13(1): 20 S. https://www.sciencepolicyjournal.org/uploads/5/4/3/4/5434385/rourke.pdf (aufgerufen am 4.12.2023).

  Schlacke S., Hennicke L., Qasem F. (2023): Die CBD COP 15 in Montreal: eine Vision für den weltweiten Biodiversitätsschutz. ZUR 2023(3): 129 – 130.

  Scholz A.H. et al. (2020): Finding compromise on ABS & DSI in the CBD: Requirements & policy ideas from a scientific perspective. https://www.dsmz.de/fileadmin/user_upload/Collection_allg/Final_WiLDSI_White_Paper_Oct7_2020.pdf (aufgerufen am 4.12.2023).

  Scholz A.H., Núñez G. et al. (2024): Die Zukunft des Access and Benefit-sharing: Was folgt auf die Verabschiedung des Globalen Biodiversitätsrahmens und die Entscheidung zu digitalen Sequenzinformationen? Natur und Landschaft 99(3): 135 – 142. DOI: 10.19217/NuL2024-03-05

  Silvestri L.C. (2022): Access and benefit-sharing regime in Argentina: Experiences and perspectives. In: Kamau E.C. (Hrsg.): Global transformations in the use of biodiversity for research and development. Springer Nature. Cham: 49 – 68.

  Tran T.H. et al. (2022): The new law and practice on ABS in Viet Nam: Innovations and compliance with the Nagoya Protocol. In: Kamau E.C. (Hrsg.): Global transformations in the use of biodiversity for research and development. Springer Nature. Cham: 323 – 354.

  WHO/World Health Organization (2021): The public health implications of implementation of the Nagoya Protocol. https://apps.who.int/gb/ebwha/pdf_files/EB148/B148_21-en.pdf (aufgerufen am 4.12.2023).

  Winter G. (2009): Towards regional common pools of GRs – improving the effectiveness and justice of ABS. In: Kamau E.C., Winter G. (Hrsg.): Genetic resources, traditional knowledge and the law. Solutions for access and benefit sharing. Earthscan. London: 19 – 35.

  Winter G. (2021): Problems and solutions of access to genetic resources and benefit sharing: A theoretical perspective. Law, Environment and Development Journal 17(1): 72 – 84. http://www.lead-journal.org/content/a1705.pdf (aufgerufen am 4.12.2023).

  Winter G. (2022): The ABS compliance regime of the European Union. In: Kamau E.C. (Hrsg.): Global transformations in the use of biodiversity for research and development. Springer Nature. Cham: 419 – 444.

Förderung und Dank

Der vorliegende Beitrag wurde im Rahmen des Forschungsprojekts Nr. 505443509 der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) verfasst, das an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (2022 – 2025) unter dem Thema „Alternative models to the bilateral arrangement as a solution to ABS challenges“ durchgeführt wird. Ich bedanke mich bei der DFG für die Förderung des Projekts.

Fußnoten

Zurück zum Artikel

Dr. jur. Evanson Chege Kamau

Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Fakultät II – Informatik, Wirtschafts-

und Rechtswissenschaften

Jean-Monnet-Lehrstuhl Europäisches und

Internationales Wirtschaftsrecht, Zivilrecht

Ammerländer Heerstraße 114 – 118

26129 Oldenburg

E-Mail: evanson.kamau@uni-oldenburg.de Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Lehrbeauftragter an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg. Seine Fachgebiete sind Völkerrecht, Europarecht und Recht des geistigen Eigentums. Seine Forschungsschwerpunkte sind genetische Ressourcen, Umwelt, Entwicklung und traditionelle Rechte an biologischen Ressourcen und traditionellem Wissen. Er verfügt über mehr als 17 Jahre Berufserfahrung im Bereich des Access and Benefit-sharing (ABS), zu dem er zahlreiche Publikationen veröffentlicht hat. Er ist der Herausgeber des 2022 erschienenen Sammelbandes „Global transformations in the use of biodiversity for research and development. Post Nagoya Protocol implementation amid unresolved and arising issues” (Springer Nature). Seit Jahren ist er freiberuflich in der Rechtsberatung tätig für Regierungen, regionale Organisationen (u. a. in Afrika und Asien-Pazifik), internationale Organisationen wie die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen sowie für Forschungseinrichtungen und die Privatwirtschaft. Derzeit leitet er ein von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gefördertes Forschungsprojekt zum Thema „Alternative Modelle zum bilateralen Abkommen als Lösung für ABS-Herausforderungen“.

NuL_03_2024_Kamau_Vita.jpg

Autoren

Ähnliche Artikel

  • Das UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Rückblick über die vergange...
    Weiterlesen...
  • Wissenstransfer zwischen Biodiversitätsforschung und -praxis in Städten muss bes...
    Weiterlesen...
  • Arterfassungen mittels Umwelt-DNA (eDNA) und die Bedeutung digitaler Sequenzinfo...
    Weiterlesen...
  • Die Weltnaturkonferenz CBD COP 15 und der Globale Biodiversitätsrahmen von Kunmi...
    Weiterlesen...
  • Access and Benefit-sharing in der Praxis: Was muss, was kann getan werden? ...
    Weiterlesen...
  • Die Sorgfaltspflichten der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in der Praxis – Zum...
    Weiterlesen...
  • Bilateral vs. multilateral – ein Vergleich der verschiedenen Konzepte zu Ac...
    Weiterlesen...
  • Die Zukunft des Access and Benefit-sharing: Was folgt auf die Verabschiedun...
    Weiterlesen...
  • Die Rolle der Jugend im internationalen Naturschutz am Beispiel der Jugendpartiz...
    Weiterlesen...