Oliver Hendrischke, Jan
Laboranowitsch, Manuel Dureuil und Katrin Wollny-Goerke
Zusammenfassung
Anlässlich eines Online-Workshops des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) zum Thema „Kompensationsmaßnahmen in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee“ Ende 2021 wurden die rechtliche Situation und die mögliche Umsetzung
von Maßnahmen zur Realkompensation diskutiert. In diesem Beitrag werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kompensation mariner
Eingriffe nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Bundeskompensationsverordnung (BKompV) in einem allgemeinen Überblick
zusammengefasst. Maßnahmen, die sich sowohl aus naturschutzfachlicher als auch aus rechtlicher Sicht eignen, werden benannt. Als
Realkompensationsmaßnahmen in der deutschen AWZ eignen sich insbesondere Maßnahmen mit Flächenbezug wie die Wiederherstellung bzw.
Schaffung geogener oder biogener Riffe. Als Vermeidungsmaßnahme ist in gewissem räumlichem Umfang auch die Wahl anderer Standorte
oder Trassenführungen denkbar. Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See gelten zeitlich befristete
Privilegierungen und Sonderregeln.
Realkompensation – Kompensationsmaßnahmen – Eingriffsregelung – AWZ – Wiederherstellung – geogene Riffe – biogene Riffe – marine Eingriffe – BundeskompensationsverordnungAbstract
On the occasion of an online workshop organised by the German Federal Agency for Nature Conservation on the subject of
“Compensatory measures in the German exclusive economic zone (EEZ) of the North and Baltic Seas” in late 2021, the legal situation
and the possible implementation of compensatory measures were discussed. This article summarises in a general overview the legal
framework for the compensation of marine interventions pursuant to the German Federal Nature Conservation Act and the German
Federal Compensation Ordinance. Measures that are suitable from both a nature conservation and legal point of view are identified.
Area-related measures such as the restoration of geogenic or biogenic reefs are particularly suitable as real compensatory
measures in the German EEZ. To a certain extent, the choice of other sites or routes is also conceivable as a mitigation measure.
Temporary privileges and special rules apply to the installation and operation of offshore wind power plants.
Real compensation – Compensatory measures – Impact mitigation regulation – EEZ – Restoration – Geogenic reefs – Biogenic reefs – Marine interventions – Federal Compensation OrdinanceInhalt
1 Einführung
Im November 2021 veranstaltete das Bundesamt für Naturschutz (BfN) einen Online-Workshop zum Thema „Kompensationsmaßnahmen in der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee“. Während des Workshops wurden die Rahmenbedingungen und
Notwendigkeiten für die Festsetzung von Maßnahmen zur Realkompensation diskutiert und es wurde der aktuelle Sachstand sowohl zur
rechtlichen Situation als auch zu möglichen Maßnahmen aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Rund 85 Teilnehmerinnen und
Teilnehmer von etwa 25 verschiedenen Institutionen waren hierfür der Einladung des BfN gefolgt: Zulassungsbehörden (u. a. das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie − BSH), die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Landesbehörden aus
Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen (Naturschutzbehörden, Nationalparkverwaltungen), Forschungseinrichtungen
und Universitäten, Naturschutzverbände sowie Vorhabenträger und Planungsbüros. Folgende rechtliche Rahmenbedingungen sowie
naturschutzfachliche Aspekte der Realkompensation wurden vorgestellt und in Hinblick auf die Zulassungspraxis erörtert.
2 Rechtliche Rahmenbedingungen der Kompensation mariner Eingriffe nach §§ 15, 56 f. Bundesnaturschutzgesetz sowie §§ 2 ff.
Bundeskompensationsverordnung
2.1 Allgemeine Eckpunkte der Eingriffsregelung
2.1.1 Eingriffstatbestand
Vermeidungs- und Kompensationspflichten nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bestehen bei Eingriffen in Natur und
Landschaft. Dies gilt gemäß § 56 Abs. 3 BNatSchG auch im Bereich der Küstengewässer sowie nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen (SRÜ) ferner im Bereich der deutschen AWZ und des Festlandsockels.
Der Eingriffstatbestand setzt nach § 14 Abs. 1 BNatSchG eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen voraus. Unter
„Grundflächen“ sind die Erdoberfläche und der Boden zu verstehen. Neben der Wasseroberfläche zählen hierzu insbesondere der
Meeresboden, wobei für den Naturschutz insbesondere die belebte Bodenschicht von Bedeutung ist. Auch Offshore-Anlagen wie
Plattformen oder Windenergieanlagen in der Wassersäule sind erfasst (Gellermann 2012:
143). Die „Gestalt“ der Fläche betrifft das äußere Erscheinungsbild, „Nutzung“ die Verwendung einer Fläche für einen
bestimmten Zweck. Zur Ermittlung hat jeweils ein Vorher-Nachher-Vergleich zu erfolgen (Lütkes
2018a: Rn. 6, 9; Gellermann 2017a: Rn. 5, 8). In einem zweiten Schritt
ist zu prüfen, ob die Veränderungen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich
beeinträchtigen können, was eine fachliche Wirkungsprognose im Einzelfall voraussetzt. Ausreichend ist dabei eine gewisse
Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung (Guckelberger 2021: Rn. 25; Lütkes 2018a: Rn. 13).
Zum Naturhaushalt zählen nicht nur Tiere und Pflanzen, sondern auch die sonstigen Naturgüter (u. a. Boden und Wasser) sowie das
Wirkungsgefüge zwischen diesen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Von besonderer Bedeutung ist dabei der Meeresboden. Die
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kann daher auch einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und
sonstiger ökosystemarer Konzepte außerhalb von Schutzgebieten leisten (zur Beeinträchtigung der „Meereslandschaft“ vgl. z. B. Fischer-Hüftle, Czybulka 2021a: Rn. 43).
2.1.2 Verursacherpflichten
Als materiell-rechtliche Folgen eines Eingriffs sieht § 15 BNatSchG folgende Rechtsfolgenkaskade vor: Vermeidung (Abs. 1),
Realkompensation (Abs. 2 – 4), Abwägung und ggf. Ersatzgeld (Abs. 6).
a) Vermeidungsgebot
Nach dem Vermeidungsgebot ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft zu unterlassen (§ 15 Abs. 1 S. 1 BNatSchG). Bei der Frage nach der Vermeidbarkeit von Beeinträchtigungen kommt es darauf
an, ob zumutbare Alternativen existieren, den „mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen“ einhergehen (§ 15 Abs. 1 S. 2 BNatSchG). Als Vermeidungsmaßnahmen sind etwa
die zeitliche Verschiebung von Bauarbeiten auf Zeitpunkte außerhalb von Schutzzeiten oder begrenzte Betriebszeiten denkbar (Schrader 2022 Rn. 9). Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu
begründen (§ 15 Abs. 1 S. 3 BNatSchG).
b) Realkompensation
Für unvermeidbare Beeinträchtigungen hat die Realkompensation (§ 15 Abs. 2 – 4 BNatSchG) Vorrang vor einer Ersatzgeldzahlung. Die
Realkompensation erfolgt durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 BNatSchG. Die beeinträchtigten Funktionen
des Naturhaushalts müssen danach entweder in gleichartiger oder gleichwertiger Weise wiederhergestellt werden (§ 15 Abs. 2 S. 2 – 3
BNatSchG). Die danach für Ersatzmaßnahmen maßgeblichen Naturräume sind die 73 naturräumlichen Haupteinheiten Deutschlands (vgl.
Anlage 4 zu § 8 Abs. 1 S. 2 und § 9 Abs. 4 S. 1 Bundeskompensationsverordnung − BKompV). In der AWZ der Nordsee sind dies die
Naturräume D70 „Deutsche Bucht (ohne Felssockel Helgoland)“ sowie D71 „Doggerbank und angrenzende zentrale Nordsee“, in der AWZ der
Ostsee die Naturräume D72 „Westliche Ostsee“ sowie D73 „Östliche Ostsee“.
Eine Realkompensation ist im marinen Bereich schwieriger als an Land, aber dennoch in vielen Fällen möglich. So werden etwa im
Küstenmeer Maßnahmen zur Wiederherstellung aquatischer und semiaquatischer mariner Biotope und Lebensräume im Übergangsbereich von der
Küste zum Meer umgesetzt und auch jenseits der 12-Seemeilen-Zone sind reale Maßnahmen möglich (siehe Abschnitt 3). Soweit dem Vermeidungsgebot hinreichend Rechnung getragen wird und tatsächlich
mögliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden, verstößt es nicht gegen die Staatszielbestimmung des Art. 20a
Grundgesetz (GG), wenn in allen übrigen Fällen eine rein finanzielle Kompensation erfolgt, soweit die Mittel wieder zum Schutz der
natürlichen Lebensgrundlagen eingesetzt werden.
Auch wenn der Vorrang des gleichartigen Ausgleichs oder des nur gleichwertigen Ersatzes seit dem 1.3.2010 nicht mehr ausdrücklich
geregelt ist, hat der Bundesgesetzgeber die Unterscheidung zwischen den beiden Maßnahmentypen bewusst aufrechterhalten. Dies gilt
nicht zuletzt, weil diese nach wie vor u. a. im Kontext des gesetzlichen Biotopschutzes nach § 30 Abs. 3 BNatSchG und der Vermeidung
und Sanierung von Umweltschäden nach §§ 5 und 6 Umweltschadensgesetz (USchadG) und § 19 Abs. 1 S. 2 BNatSchG erhebliche Relevanz
entfaltet.
Die gesetzliche Gleichrangigkeit hat nicht zur Folge, dass der Verursacher die freie Wahl zwischen Ausgleich und Ersatz hätte
(näher dazu Fischer-Hüftle, Czybulka 2021b: Rn. 59 f.). Der zuständigen Behörde steht
vielmehr ein Auswahlermessen zu, das sie nach § 2 Abs. 2 und 3 BNatSchG pflichtgemäß zur bestmöglichen Verwirklichung der Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege ausüben muss. Bei einer unvermeidbaren Beeinträchtigung wird daher nach wie vor − soweit
möglich und zumutbar − ein Ausgleich zu wählen sein, weil dieser enger an der maßgeblichen Beeinträchtigung anknüpft.
c) Ersatzgeld
Auf der dritten Stufe der Rechtsfolgenkaskade hat der Verursacher ein Ersatzgeld zu leisten, wenn ein Eingriff nach der gebotenen
Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt wird, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in
angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind (§ 15 Abs. 6 BNatSchG). Die Höhe des Ersatzgelds bemisst sich primär nach den
durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, hilfsweise nach der Dauer und Schwere des
Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile (§ 15 Abs. 6 S. 2 – 3 BNatSchG). Das Ersatzgeld ist
als ultima ratio stets gegenüber der Realkompensation nachrangig. Der Verursacher ist daher ggf. auch zu einer zumindest teilweise
möglichen Realkompensation und nur im Übrigen (zusätzlich) zur Zahlung von Ersatzgeld zu verpflichten.
Das Ersatzgeld ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst im betroffenen Naturraum zu
verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht (§ 15 Abs. 6 S. 7 BNatSchG). Dabei
muss es sich um praktische, reale und unmittelbar wirkende Maßnahmen in Natur und Landschaft handeln (Deutscher Bundestag 2009: 58).
2.1.3 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
§ 16 BNatSchG regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen zulässig ist. Die Bevorratung von
Maßnahmen dient der Flexibilisierung der Eingriffsregelung durch eine zeitliche Entkoppelung von Eingriff und Kompensation (Lütkes 2018b: Rn. 2).
2.2 Anwendung der Eingriffsregelung in der AWZ
Nach der Erstreckungsklausel des § 56 Abs. 1 BNatSchG gelten die vorgenannten Kompensationspflichten grundsätzlich auch für die
AWZ. Dabei sind jedoch die folgenden ökologischen und rechtlichen Besonderheiten der AWZ zu berücksichtigen.
2.2.1 Befristete Nichtanwendung von § 15 BNatSchG auf Windparks
Nach dem zeitlich und sachlich eingeschränkten Moratorium des § 56 Abs. 3 BNatSchG ist § 15 BNatSchG nicht anzuwenden auf die
Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in der AWZ, die vor dem 1.1.2017 genehmigt wurden oder die auf Grundlage eines
Zuschlags nach § 34 Windenergie-auf-See-Gesetz(WindSeeG) zugelassen werden (zu den Einzelheiten siehe Czybulka 2021: Rn. 42 ff.). Der zweite Fall der Ausnahmeregelung betrifft Ausschreibungen
für bestehende Projekte gemäß § 26 Abs. 2 WindSeeG. Für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Windenergieanlagen in
der AWZ, für die der Flächenentwicklungsplan ab dem Jahr 2026 Festlegungen enthält, findet § 15 BNatSchG hingegen Anwendung. Mit § 56
Abs. 3 BNatSchG wird nach der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2009 dem Umstand Rechnung getragen, dass „zum gegenwärtigen Zeitpunkt“
die Auswirkungen der Offshore-Windenergie auf die Meeresnatur nicht abschließend prognostiziert und bewertet werden könnten und aus
diesem Grund den Vorhabenträgern ein umfangreiches Monitoring aufgegeben wird (Bundesrat 2009:
229). Da sich Windenergieanlagen trotz positiver Klimabilanz angesichts von Bodeninanspruchnahme und Lebensraumverlusten
auch nachteilig auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts auswirken und die Kosten für das Betreibermonitoring
nicht in unangemessenem Verhältnis zur Gesamtinvestition stehen, wurde diese Privilegierung zu Recht aufgegeben. Insbesondere die
Freistellung vom Vermeidungsgebot ist nicht zu rechtfertigen.
2.2.2 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
Mit § 56a BNatSchG wird die durch § 16 BNatSchG eingeräumte Möglichkeit zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen auf die AWZ
ausgedehnt. Danach bedarf die Bevorratung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bereich der AWZ der schriftlichen Zustimmung
durch das BfN, die bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 S. 2 BNatSchG vor Durchführung der jeweiligen Maßnahme auf
Antrag zu erteilen ist. Nach dem Vorleistungsprinzip werden Art, Ort, Umfang und Kompensationswert erst nach Durchführung der
Maßnahmen verbindlich in einem Ökokonto festgestellt. Der Anspruch auf Anerkennung bevorrateter Maßnahmen ist übertragbar (§ 56a
Abs. 2 BNatSchG). Die Verantwortung des Verursachers für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen kann von dritten juristischen Personen mit befreiender Wirkung übernommen werden, soweit diese durch das BfN anerkannt
sind. Voraussetzung hierfür ist deren Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und deren Zuverlässigkeit (§ 56a
Abs. 3 BNatSchG).
2.2.3 Anwendung der Eingriffsregelung
a) Zuständigkeit
Für die Eingriffsregelung gilt die allgemeine Beteiligungsregel des „Huckepackverfahrens“ auch zugunsten des BfN als zuständiger
Naturschutzbehörde in der AWZ (§ 17 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 58 Abs. 1 S. 1 BNatSchG). Darüber
hinausgehend ist für Eingriffe in Natur und Landschaft in der AWZ, die einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde
bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden, § 58 Abs. 1 S. 2 BNatSchG zu beachten. Danach ergeht die Entscheidung der
zuständigen Behörde im Benehmen mit dem BfN. Das Beteiligungserfordernis bezieht sich auf die Entscheidung insgesamt, also auch auf
sonstige Vorschriften und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (z. B. § 34 BNatSchG). Die Zulassungsbehörden haben das
BfN nicht nur zu unterrichten und seine Stellungnahme zu berücksichtigen (vgl. § 54 Abs. 2 Bundesberggesetz − BBergG), sondern müssen
auch in einer inhaltlichen Diskussion Anstrengungen unternehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Eine Zustimmung des
BfN ist jedoch nicht erforderlich (Hendrischke 2021: Rn. 9 ff). Das
Beteiligungserfordernis gilt umfassend und ist auch anwendbar, wenn § 15 BNatSchG keine Anwendung findet, bspw. im Fall des § 56
Abs. 3 BNatSchG.
b) Eingriffe
Der Eingriff kann sich auf die Wasserfläche, den Meeresboden oder den Meeresgrund beziehen. Veränderungen im marinen Bereich
betreffen oftmals sowohl die Gestalt der Wasserfläche als auch die Nutzung. Zu beachten ist, dass eine Veränderung der Nutzung von
Grundflächen im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG auch dann zu bejahen sein kann, wenn zuvor keine zweckgerichtete anthropogene
Verwendung des Gewässers vorlag. Beispiele für Eingriffe wegen Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen im marinen
Bereich sind die Errichtung von Offshore-Anlagen bzw. -Einrichtungen, der Sand- und Kiesabbau, die Errichtung von Rohrleitungen,
Unterwasserkabeln, Brücken, Tunneln oder die Grundschleppnetzfischerei. Keine Eingriffe im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG sind dagegen
der Flugverkehr, militärische Nutzungen oder die pelagische (im freien Wasserkörper stattfindende) Schleppnetzfischerei ohne Berührung
des Meeresbodens (Gellermann 2012: 142; Fischer-Hüftle, Czybulka 2021a: Rn. 11 f.).
c) Vermeidungspflicht
Der Vermeidungspflicht im Rahmen der Eingriffsregelung kommt im marinen Bereich eine besondere Bedeutung zu. Der Verursacher eines
Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind nach § 15 Abs. 1 S. 2 BNatSchG
vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen existieren, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am selben Ort ohne oder mit geringeren
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen. Bei der Prüfung soll nach § 2 Abs. 3 BKompV auch berücksichtigt werden,
inwieweit die Alternativen dazu beitragen, die Inanspruchnahme von Flächen − insbesondere die Versiegelung des Bodens − durch den
Eingriff zu verringern.
Angesichts der Großräumigkeit und größeren Homogenität mariner Anlagenstandorte ist – stärker als im terrestrischen Bereich – als
Vermeidungsmaßnahme in gewissem Umfang auch die Wahl anderer Standorte oder Trassenführungen denkbar. Dies ist nicht zuletzt dadurch
gerechtfertigt, dass eine größere Unsicherheit hinsichtlich der Eignung und Wirksamkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im marinen
Bereich besteht und es insbesondere im marinen Bereich kein zivilrechtliches Grundeigentum gibt, sodass sich zumutbare Alternativen im
Allgemeinen leichter verwirklichen lassen. Selbst bei der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen werden daher trotz der
Einschränkung in § 57 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG noch Trassenvarianten als zumutbar betrachtet(Fischer-Hüftle, Czybulka 2021b: Rn. 182). Auch § 3 Abs. 3 BKompV stellt insoweit klar, dass der mit dem Eingriff
verfolgte Zweck auch dann am gleichen Ort erreicht ist, wenn die bei der Durchführung gewählte Alternative mit geringfügigen
räumlichen Anpassungen verbunden ist. Der Suchraum der Alternativenprüfung ist gesetzlich nicht näher bestimmt und daher jeweils im
Einzelfall insbesondere in Relation zum Umfeld und zu den Untersuchungskosten sowie an den Vorgaben der marinen Raumordnung und
Fachplanung zu bemessen. Im marinen Bereich ist er in der Regel deutlich weiter gefasst als durchschnittliche
Grundstücksgrößen an Land. Standortalternativen können also auch in bis zu 1 km Entfernung noch zumutbar sein.
d) Ausgleich und Ersatz
Für Ersatzmaßnahmen ist im Rahmen von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem WindSeeG der erforderliche
räumliche Zusammenhang gelockert. Eine Beeinträchtigung ist danach ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des
Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum „oder, falls dies nicht möglich ist, in einem benachbarten Naturraum“ in gleichwertiger
Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 48 Abs. 8 WindSeeG). Diese Regelung gilt jedoch
ausschließlich für Windenergieanlagen auf See, sonstige Energiegewinnungsanlagen (z. B. Elektrolyseanlagen zur Erzeugung von
Wasserstoff) und Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (§ 44 Abs. 1 WindSeeG). Sie ist nicht anwendbar
z. B. für Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen, die nach § 133 BBergG genehmigt werden.
Ausgleichsmaßnahmen sind u. a. für Riffe in der AWZ (Biotoptyp nach § 30 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG, gleichzeitig auch
Fauna-Flora-Habitat[FFH]-Lebenstraumtyp 1170) denkbar, nicht hingegen bei sublitoralen Sandbänken.
Das Verbot des § 4 S. 2 Nr. 3 oder die Erlaubnispflicht des marinen Geo-Engineerings nach § 5 Abs. 1 und 3
Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG) steht dem Einbringen von Material zur Schaffung geogener und biogener Riffe nicht entgegen, soweit
es sich um eine Maßnahme des Naturschutzes handelt, die von der zuständigen Behörde durchgeführt, angeordnet oder mit ihrer Zustimmung
von Dritten durchgeführt wird (§ 3 Abs. 1 S. 2 HSEG). Insoweit sind Kompensationsmaßnahmen in der Regel freigestellt (vgl. Proelß 2022: 321, 329).
2.3 Bundeskompensationsverordnung
2.3.1 Anwendungsbereich
In sachlicher Hinsicht findet die BKompV Anwendung, soweit die Vorschriften des dritten Kapitels des BNatSchG, in dem namentlich
die Bestimmungen zur Eingriffsregelung enthalten sind, ausschließlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt werden (§ 1 Abs. 1 S. 1
BKompV). Das betrifft bspw. Vorhaben im Zuständigkeitsbereich des BSH wie Offshore-Windparks oder Offshore-Land-Kabelanbindungen (§ 45
Abs. 2 WindSeeG). In räumlicher Hinsicht gilt die BKompV nach § 1 Abs. 2 BKompV auch im Bereich der Küstengewässer und nach Maßgabe
des UN-Seerechtsübereinkommens im Bereich der AWZ. Die Regelungen der BKompV sind für den marinen Bereich insoweit zwingend, als auch
die (Küsten)bundesländer keine von der BKompV abweichenden Regelungen vorsehen dürfen. Denn der Meeresnaturschutz ist von der
Abweichungsgesetzgebungskompetenz der Länder ausgenommen (Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG).
2.3.2 Sonderregelungen für Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See
§ 15 BKompV enthält Sonderregelungen zur Bewertung und Ersatzgeldbemessung im Rahmen der Errichtung und des Betriebs von
Windenergieanlagen auf See. Der Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich in räumlicher Hinsicht auf den Bereich der AWZ und
umfasst mithin nicht den Bereich des Küstenmeeres. In sachlicher Hinsicht zählen zum Anwendungsbereich neben Windenergieanlagen auch
die hierfür erforderlichen Nebeneinrichtungen. Darunter sind sämtliche für den Windparkbetrieb erforderlichen Anlagen zu fassen, wie
etwa die parkinterne Verkabelung, Anbindungsleitungen, parkinterne Umspannwerke und Konverter (Deutscher Bundestag 2020: 171; vgl. auch § 44 Abs. 1 WindSeeG).
Die erste Sonderregelung ist eine Legalfiktion, d. h. eine gesetzliche Anordnung, einen Umstand entgegen der Wirklichkeit als
gegeben zugrunde zu legen. Danach gelten Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope und Boden einschließlich der darin vorkommenden
Pflanzen und Tiere sowie des Schutzguts Wasser als kompensiert, soweit eine Sicherheitszone nach § 53 WindSeeG eingerichtet wird, in
der die Fischerei während der gesamten Betriebsdauer ausgeschlossen wird. Entsprechendes gilt für Konverter, deren Sicherheitszone
eine Schnittmenge mit Sicherheitszonen nach § 53 WindSeeG aufweist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 und 2 BKompV). Diese Regelung wird
flankiert von einer Unberührtheitsklausel hinsichtlich der Erlaubnis passiver Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb des Bereichs
der Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen selbst befinden (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 BKompV). Die räumliche Begrenzung der
Sicherheitszonen auf maximal 500 m jenseits des Rands der künstlichen Anlagen ergibt sich primär aus Art. 60 Abs. 5 SRÜ, da
unmittelbare nationale Beschränkungen der berufsmäßigen Seefischerei wegen der ausschließlichen Fischereikompetenz der EU nicht
möglich sind (vgl. Europäischer Gerichtshof – EuGH, Urteil vom 13.6.2018 − C-683/16).
Aufgrund der Kompensationsfiktion kommt es damit nicht darauf an, ob Beeinträchtigungen der von der Regelung umfassten Schutzgüter
tatsächlich kompensiert wurden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen wird diese Kompensation vielmehr rechtlich fingiert. Dies hat
zur Folge, dass für Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter weder eine Realkompensation erfolgen muss noch Ersatzgeld zu leisten ist.
Konstitutiver Grund hierfür ist der Wegfall der mit bestimmter Fischerei verbundenen Belastungen. Von der Regelung unberührt bleiben
anderweitige Regelungen wie z. B. §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 5, 44 Abs. 5 S. 3 und 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG (Deutscher Bundestag 2020: 171).
Eine weitere Sonderregelung in § 15 Abs. 1 Nr. 2 BKompV betrifft die Höhe der zu leistenden Ersatzzahlung. Diese verringert sich
ausgehend von der Berechnung nach § 14 BKompV um 35 % für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nr. 1 WindSeeG. Solche Cluster
sind die im Bundesfachplan Offshore nach § 17a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) festgelegten Räume für Windenergieanlagen auf See.
Darüber hinaus ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 BKompV für Windenergieanlagen in der AWZ bei der Bemessung des Ersatzgelds nach § 14 BKompV
für das beeinträchtigte Landschaftsbild die Wertstufe 2 und damit die niedrigste Wertstufe zugrunde zu legen.
2.3.3 Räumlicher Zusammenhang bei Ersatzmaßnahmen
Auch im Rahmen der BKompV ist für bestimmte Fälle eine Lockerung des erforderlichen räumlichen Zusammenhangs von Ersatzmaßnahme
und Eingriffsort vorgesehen. Im Rahmen des Ersatzes mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie erheblicher
Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter nach § 9 Abs. 4 BKompV können Ersatzmaßnahmen auch außerhalb des
betroffenen Naturraums durchgeführt werden, sofern dadurch die jeweils beeinträchtigte Funktion des Schutzguts im betroffenen
Naturraum hergestellt wird (Einleitung Anlage 5 zur BKompV siehe auch Bundesverwaltungsgericht – BVerwG, Urteil vom 24.3.2011 –
7 A 3/10, Rn. 44 ff.; Gellermann 2017b: Rn. 20 mit weiteren Nachweisen).
An die AWZ angrenzende aquatische und semiaquatische Räume in Küstenmeer und -gewässern stellen in der Regel ein Subsystem von
Nord- und Ostsee dar. Sie bieten Lebensraum für ein artenreiches marines, brackiges und limnisches Benthos (auf und im
Gewässerboden lebende Artengemeinschaft), sind wichtiges Rast- und Nahrungsgebiet für überwinternde und ziehende Wat- und Wasservögel
und fungieren als Laichplatz und Aufzuchtgebiet für Fische wie z. B. Europäische Sprotte (Sprattus sprattus), Atlantischer
Hering (Clupea harengus) oder Scholle (Pleuronectes platessa). Kompensationsmaßnahmen in diesen Räumen verbessern daher
die Austauschprozesse und Lebensbedingungen für marine und brackige Benthosarten sowie Fische und Vögel allgemein und auch für
benachbarte Naturräume der AWZ.
3 Kurzvorstellung naturschutzfachlich geeigneter Realkompensationsmaßnahmen in der AWZ der deutschen Nord- und Ostsee
Aus naturschutzfachlicher und rechtlicher Sicht eignen sich insbesondere Maßnahmen mit Flächenbezug wie die Wiederherstellung bzw.
Schaffung geogener oder biogener Riffe als Realkompensationsmaßnahmen in der deutschen AWZ.
Die Wiederherstellung bzw. Schaffung geogener Riffe erfolgt durch die Einbringung natürlichen Hartsubstrats (Steine, Blöcke
glazialen Ursprungs) zur Erhöhung der Strukturvielfalt. Ziel ist die Wiederherstellung der natürlichen Riffstrukturen und deren
Riffgemeinschaften (siehe Abb. 1, 2).
Die Umsetzung der Maßnahme ist so vorzunehmen, dass sich die hergestellten Riffstrukturen nur unwesentlich von den im jeweiligen
Seegebiet vorkommenden natürlichen Riffen unterscheiden. Die Maßnahmen sollten dort erfolgen, wo Riffe in der Vergangenheit
(teilweise) zerstört wurden (z. B. durch Steinfischerei – die Bergung von Findlingen und größeren Steinen aus dem Meer). Bei der
Standortauswahl sollten Belange des Schiffsverkehrs berücksichtigt sowie ein ausreichender Schutz der Riffe vor grundberührender
Fischerei gewährleistet werden. Die Wiederherstellung geogener Riffe für die AWZ von Nord- und Ostsee wird als geeignete
Kompensationsmaßnahme bewertet.
Abb. 1: Ein dicht mit Seenelken bewachsener Blockstein im Naturschutzgebiet Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht
in der Nordsee.
(Foto: Peter Hübner und Jochen Krause/BfN)
Fig. 1: A boulder densely overgrown with sea anemones in the “Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht” nature
conservation area in the North Sea.
Abb. 2: In den Naturschutzgebieten der deutschen Ostsee wie hier im Naturschutzgebiet Kadetrinne sind die Blocksteine
vielfach auch mit Großalgen bewachsen.
(Foto: Peter Hübner und Jochen Krause/BfN)
Fig. 2: In the nature conservation areas of the German Baltic Sea, such as here in the Kadetrinne area, the boulders are
often overgrown with large algae.
Die Wiederansiedlung der Europäischen Auster (Ostrea edulis, siehe Abb. 3)
und damit die Wiederherstellung biogener Riffe in der deutschen Nordsee umfasst die Schaffung natürlicher Habitate und Biotope.
Austernbänke und -riffe sind besonders artenreich und ein wichtiger Lebensraum für viele Tier- und Pflanzengemeinschaften. Die
Wiederansiedlung der Europäischen Auster wird daher als besonders geeignete Kompensationsmaßnahme für die AWZ der Nordsee erachtet.
Austernrestorationsvorhaben erfolgen bereits europaweit (siehe NORA 2022) an
verschiedenen Standorten. In Deutschland wurde ein Pilotriff im Naturschutzgebiet Borkum Riffgrund angelegt (AWI 2022). Aufgrund des historischen Verbreitungsgebiets der Europäischen Auster eignet sich
diese Maßnahme nicht für die Ostsee.
Abb. 3: Europäische Austern (Ostrea edulis) besiedeln Hartsubstrat und wachsen nach und nach zu Bänken und
Riffen zusammen. Als biogener Riffbildner erbringt die Europäische Auster eine Vielzahl von Ökosystemleistungen.
(Foto: Armin Maywald/Okapia)
Fig. 3: European oysters (Ostrea edulis) colonise hard substrate and gradually grow together, forming banks and
reefs. As a biogenic reef builder, the European oyster provides a variety of ecosystem services.
4 Ausblick
Der Prozess des Austauschs zwischen Vorhabenträgern, Zulassungsbehörden, Fachbehörden, Wissenschaft und Naturschutz, der mit dem
BfN-Workshop angestoßen und intensiviert wurde, wurde insgesamt positiv aufgenommen. Insbesondere in Hinblick auf den
Konkretisierungsgrad und die Eignung bestimmter Maßnahmen gab es rege Diskussionen und es besteht zukünftiger Handlungsbedarf. Vor dem
Hintergrund einer intensivierten Nutzung der Meere erlangen Kompensationsmaßnahmen in der AWZ von Nord- und Ostsee eine immer stärkere
Bedeutung. Alle Beteiligten sind daher gefordert, den Diskussionsprozess ergebnisorientiert fortzuführen. Die Ausarbeitung
von Handlungsempfehlungen und Maßnahmenkennblättern wären mögliche Schritte, für die sich das BfN weiterhin engagieren wird.
5 Literatur
↑
AWI/Alfred-Wegener-Institut (2022): RESTORE Hauptvorhaben & Wissenschaftliche Begleitung.
https://www.awi.de/forschung/biowissenschaften/oekologie-der-schelfmeere/schwerpunkte/europaeische-auster/restore-1.html
(aufgerufen am 20.5.2022).
↑
BLANO-Gesprächskreis „Meeres- und Küstennaturschutz“ (2009): Empfehlungen zu „Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen sowie Kohärenzsicherungsmaßnahmen im marinen Bereich“. Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Nord- und Ostsee (BLANO).
Unveröff.
↑
Bundesrat (2009):
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Drucksache 278/09 vom 3.4.2009.
Bundesrat. Berlin: 252 S.
↑
Czybulka D. (2021): § 56 Geltungs- und Anwendungsbereich. In: Schumacher J., Fischer-Hüftle P.
(2021): Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar mit Umweltrechtsbehelfsgesetz und Bundesartenschutzverordnung. 3. Aufl. Kohlhammer.
Stuttgart: 1.174 – 1.209.
↑
Deutscher Bundestag (2009): Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des
Naturschutzes und der Landschaftspflege. Drucksache 16/12274 vom 17.3.2009. Deutscher Bundestag. Berlin: 80 S.
↑
Deutscher Bundestag (2020): Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Verordnung über die
Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung
(Bundeskompensationsverordnung – BKompV). Drucksache 19/17344 vom 24.2.2020. Deutscher Bundestag. Berlin: 178 S.
↑
Fischer Hüftle P., Czybulka D. (2021a): § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft. In: Schumacher
J., Fischer-Hüftle P. (Hrsg.): Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar mit Umweltrechtsbehelfsgesetz und Bundesartenschutzverordnung.
3. Aufl. Kohlhammer. Stuttgart: 321 – 356.
↑
Fischer Hüftle P., Czybulka D. (2021b): § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von
Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen. In: Schumacher J., Fischer-Hüftle P. (Hrsg.): Bundesnaturschutzgesetz.
Kommentar mit Umweltrechtsbehelfsgesetz und Bundesartenschutzverordnung. 3. Aufl. Kohlhammer. Stuttgart: 357 – 447.
↑
Gellermann M. (2012): § 6 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. In: Gellermann M., Stoll
P.-T., Czybulka D.: Handbuch des Meeresnaturschutzrechts in der Nord- und Ostsee. Nationales Recht unter Einbezug internationaler
und europäischer Vorgaben. Schriftenreihe Natur und Recht, Bd. 14. Springer. Berlin: 141 – 154.
↑
Gellermann M. (2017a): § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft. In: Landmann R. von, Rohmer G.
(Begr.), Hansmann K. (Hrsg.): Umweltrecht. Kommentar. 82. Einzellieferung der Loseblattsammlung. C.H. Beck. München:
1 – 16.
↑
Gellermann M. (2017b): § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen. In: Landmann R. von, Rohmer G. (Begr.), Hansmann K. (Hrsg.): Umweltrecht. Kommentar.
82. Einzellieferung der Loseblattsammlung. C.H. Beck. München: 1 – 26.
↑
Guckelberger A. (2021): § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft. In: Frenz W., Müggenborg H.-J.
(Hrsg.): Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar. 3. Aufl. Erich Schmidt Verlag. Berlin: 341 – 397.
↑
Hendrischke O. (2021): § 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass
von Rechtsverordnungen. In: Frenz W., Müggenborg H.-J. (Hrsg.): Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar. 3. Aufl. Erich Schmidt Verlag.
Berlin: 1.364 – 1.373.
↑
Lütkes S. (2018a): § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft. In: Lütkes S., Ewer W. (Hrsg.):
Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar. 2. Aufl. C.H. Beck. München: 162 – 178.
↑
Lütkes S. (2018b): § 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen. In: Lütkes S., Ewer W. (Hrsg.):
Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar. 2. Aufl. C.H. Beck. München: 582 – 585.
↑
NORA/Native Oyster Restoration Alliance (2022): Project overview. https://noraeurope.eu/restoration-projects/projects-overview/ (aufgerufen am 20.5.2022).
↑
Proelß A. (2021): § 11 Meeresnaturschutz. In: Kerkmann J., Fellenberg F. (Hrsg.):
Naturschutzrecht in der Praxis. Lexxion. Berlin: 485 – 522.
↑
Proelß A. (2022): Marine CO2-Entnahmetechniken im deutschen Recht. EurUP −
Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht 3: 321 – 332.
↑
Schrader C. (2022): § 15 BNatSchG: Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen;
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen. In: Giesberts L., Reinhardt M. (Hrsg.): BeckOK Umweltrecht. Beck'sche
Online-Kommentare. 65. Edition. Stand: 1.1.2023. https://bit.ly/BeckOK-Umweltrecht (aufgerufen am 1.1.2023).
Fußnoten