Paul Lehmann, Julia S. Ellerbrok, Nina Farwig, Christoph Rheinschmitt, Christian C. Voigt und Finn Rehling
Zusammenfassung
Die ambitionierten Energiewendeziele für Deutschland werden zu einem verstärkten Ausbau von Windenergieanlagen in Wäldern führen. Auf Basis eines Literaturüberblicks verdeutlicht dieser Beitrag zunächst, dass dadurch negative ökologische Auswirkungen auf Tiergruppen im Wald auftreten können, insbesondere durch Lebensraumveränderungen, Kollisionen mit den Anlagen sowie Verdrängungseffekte während Bau und Betrieb der Anlagen. Zudem argumentieren wir, dass ein Komplettausschluss des Waldes für die Windenergienutzung als Antwort auf negative ökologische Auswirkungen die Erreichung der Energiewendeziele gefährden und gesellschaftliche Zielkonflikte mit sich bringen würde. Stattdessen sollten negative ökologische Auswirkungen der Windenergienutzung im Wald durch eine gezielte Kombination von flächen- und anlagenbezogenen Vermeidungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen reduziert werden. Wir betonen, dass dafür zeitnah regulatorische Lücken geschlossen werden müssen. Diese betreffen etwa die Weiterentwicklung der Landesvorgaben zur Windenergienutzung im Wald, die Verabschiedung eines Naturflächenbedarfsgesetzes, die Präzisierung der Vorgaben für die strategische Umweltprüfung sowie die Umsetzung der nationalen Artenhilfsprogramme.
Artenschutz – Akzeptanz – Energiewende – Tiere – Wald – WindenergieAbstract
Germany's ambitious targets for the energy transition will lead to more wind power deployment in forests. Based on a literature review, this article first highlights that this may bring about negative ecological impacts on animal species in forests, particularly through changes to habitats, collisions with the wind turbines and displacement effects during turbine construction and operation. Moreover, we argue that responding to these negative ecological impacts by imposing a general forest ban may impair the attainment of Germany's energy transition targets and produce societal trade-offs. Consequently, negative ecological impacts of wind power deployment in forests should rather be addressed by a targeted mix of area- and project-related mitigation measures as well as compensation measures. We emphasise that this requires closing regulatory gaps. Such gaps exist, inter alia, regarding amendments to state regulations on wind power deployment in forests, adoption of an act on the determination of area requirements for nature conservation, the specification of guidelines for strategic environmental assessments, and the implementation of national species assistance programmes.
Species conservation – Acceptance – Energy transition – Animals – Forest – Wind powerInhalt
1 Einleitung
Die Stromerzeugung aus Windenergie ist eine wesentliche Säule der deutschen Energiewende. In den letzten Jahren wurden deshalb Windenergieanlagen (WEA) zunehmend auch im Wald errichtet (Abb. 1). Ende 2022 standen 2.373 Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt 6.610 Megawatt (MW) im Wald (11 % der deutschen Windenergie-Gesamtleistung; FA Wind 2023). Diese Anlagen konzentrieren sich vornehmlich auf bewirtschaftete Forstkulturen in Bundesländern mit einem hohen Waldanteil wie z. B. Brandenburg, Hessen und Rheinland-Pfalz (Abb. 2).
Abb. 1: Historische Entwicklung der installierten Windenergieleistung in Deutschland getrennt nach Offenland und Wald (gestapelte Darstellung; Datenquellen: FA Wind 2023, Deutsche WindGuard 2022). Fig. 1: Historical development of installed wind power capacity in Germany, distinguishing between open areas and forests (stacked representation; data sources:
FA Wind 2023,
Deutsche WindGuard 2022).
Abb. 2: Ausbaustand im Jahr 2022 (gestapelte Darstellung) und Ausbauziele für die Windenergie an Land in a) Flächenländern und b) Stadtstaaten. Die Prozentwerte geben die landesspezifischen Flächenbeitragswerte gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) an. Die Flächenbeitragswerte wurden unter Annahme einer Flächeneffizienz von 23 Megawatt(MW)/km2 in zu installierende Leistung umgerechnet. Diese Flächeneffizienz wurde auch bei der Herleitung der Flächenziele für das WindBG zugrunde gelegt (Datenquellen: FA Wind 2023, Deutsche WindGuard 2022). Fig. 2: Deployment in 2022 (stacked representation) and deployment targets for onshore wind power in a) territorial states and b) city states of Germany. Percentages correspond to state-specific area targets mandated by the German Wind Area Requirements Act (WindBG). Area targets were converted into installed capacity using an assumed capacity intensity of 23 MW/km
2. This capacity intensity was also used to derive the area targets mandated by the WindBG (data sources:
FA Wind 2023,
Deutsche WindGuard 2022).
Der Ausbau von WEA im Wald wird absehbar weiter zunehmen. Das liegt v. a. an den ambitionierten Ausbauplänen der Bundesregierung. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) verpflichtet alle Bundesländer, bis 2032 einen festgelegten Anteil ihrer Landesfläche (die sogenannten Flächenbeitragswerte, Abb. 2) für die Windenergie an Land zur Verfügung zu stellen (Reutter et al. 2022). Im Bundesschnitt sollen 2 % der Fläche für Windenergienutzung ausgewiesen werden. Dadurch wird die installierte Leistung von WEA deutlich steigen (Abb. 2). Zudem dürfen Bundesländer nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Windenergienutzung im Wald nicht mehr pauschal per Gesetz verbieten (BVerfG, Beschluss vom 27.9.2022 − 1 BvR 2661/21). Außerdem können die in den letzten Jahren eingeführten pauschalen Siedlungsmindestabstände dazu führen, dass der Ausbau vermehrt in dünn besiedelte, waldreiche Regionen verlagert wird.
Die Errichtung von WEA im Wald geht zwangsläufig mit einem Eingriff in die betroffenen Ökosysteme einher. Für den Bau und den Betrieb von Anlagen sowie Zuwegungen müssen Waldflächen gerodet und teilweise dauerhaft freigehalten werden. Um eine ökologisch nachhaltige Entwicklung der Windenergienutzung im Wald zu gewährleisten, ist es daher entscheidend, potenzielle Konflikte mit dem Artenschutz bei Standortwahl und Betrieb der WEA angemessen zu berücksichtigen.
Für die Genehmigung von WEA war historisch betrachtet − neben den Vorgaben des gebietsbezogenen Naturschutzrechts und den Umweltprüfverfahren im Rahmen der planerischen Flächenausweisung − das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren das zentrale Instrument. Allerdings wurde der Prüfumfang des Genehmigungsverfahrens im Jahr 2022 durch die sog. EU-Notfallverordnung (Verordnung [EU] 2022/2577 vom 22.12.2022) eingeschränkt. Seitdem besteht die Möglichkeit, bei neuen Windenergievorhaben in ausgewiesenen Windenergiegebieten auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine eingehende Artenschutzprüfung zu verzichten, wenn für das betreffende Gebiet eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt wurde. Diese Regelungen gelten aktuell bis zum 30.6.2025. Der Bundesgesetzgeber hat diese Beschränkungen der Prüfpflichten in § 6 WindBG überführt (BGBl. I 2023 Nr. 88). Zudem sieht die novellierte EU-Richtlinie zum Ausbau erneuerbarer Energien (Richtlinie [EU] 2023/2413 vom 18.10.2023 − RED III) vor, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren für sogenannte Beschleunigungsgebiete (Art. 15c RED III) langfristig und für die gesamte EU etabliert werden soll. Die RED III ist am 20.11.2023 in Kraft getreten. Die darin vorgesehenen Maßnahmen zu beschleunigten Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien sind grundsätzlich bis zum 21.5.2025 durch die Mitgliedstaaten umzusetzen. Die Bundesregierung hat am 2.4.2024 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung von RED III u. a. im Bereich Windenergie an Land veröffentlicht, der Änderungen im WindBG, im Baugesetzbuch (BauGB), im Raumordnungsgesetz (ROG), im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorsieht. Insgesamt wird sich der Schwerpunkt der artenschutzrechtlichen Steuerung dadurch dauerhaft von der Genehmigungs- auf die Planungsebene verlagern.
Angesichts dieser neuesten Rahmenbedingungen adressiert der vorliegende Beitrag – auf Basis eines Literaturüberblicks − zunächst die Frage, welche Auswirkungen WEA auf den Schutz planungsrelevanter Tiergruppen im Wald haben (Abschnitt 2). Ein Augenmerk liegt dabei auf bewirtschafteten Wäldern ohne starken Schutzstatus, die rechtlich für die Errichtung von WEA in Frage kommen können. Auf dieser Basis wird herausgearbeitet, welche Herausforderungen ein pauschaler Ausschluss der Windenergienutzung im Wald mit sich brächte und inwieweit stattdessen auf Basis der aktuell gültigen regulatorischen Rahmensetzungen künftig eine angemessene Berücksichtigung des Artenschutzes bei neuen Windenergievorhaben im Wald gewährleistet werden kann (Abschnitt 3). Ein kurzes Fazit folgt in Abschnitt 4.
2 Auswirkungen von WEA auf Tiergruppen im Wald
Waldökosysteme bieten Lebens- und Reproduktionsstätten für eine Vielzahl von Arten und tragen so zu stabilen Populationen und Gemeinschaften − etwa von Vögeln, Fledermäusen und terrestrischen Säugetieren sowie von Arthropoden, Pilzen und Mikroorganismen − bei (Hilmers et al. 2018). WEA haben das Potenzial, das sensible Netzwerk der Tiere und deren Interaktionen im Wald zu stören oder gar zu gefährden. So beansprucht eine WEA aktuell dauerhaft durchschnittlich 0,46 ha Waldfläche. Hinzu kommen temporäre Lichtungen für den Aufbau der Anlagen mit einer Fläche von durchschnittlich 0,44 ha (FA Wind 2023). Die Auswirkungen auf die betroffenen Ökosysteme, bspw. durch die Zerschneidung von Lebensräumen, Kollisionen und Verdrängungseffekte, gehen jedoch weit über diese Fläche hinaus (Schöll, Nopp-Mayr 2021).
Obschon die Auswirkungen von WEA auf planungsrelevante Tiergruppen in Deutschland seit mehr als 30 Jahren erforscht werden (Böttger et al. 1990), fanden bislang nur wenige systematische Untersuchungen zu den Effekten von WEA im Wald statt. Diese Untersuchungen sowie einige im Offenland durchgeführte Studien erlauben eine Abschätzung der negativen Effekte von WEA auf Wälder und die darin befindlichen Tiergruppen. Nachfolgend werden dabei drei Effekt-Kategorien näher beleuchtet (Abb. 3):
1. Konsequenzen durch Lebensraumveränderungen, insbesondere Verlust und Degradierung von Waldflächen durch Bau und Instandhaltung von WEA,
2. Kollisionen flugfähiger Tiere mit Rotorblättern und
3. Verdrängungseffekte, durch die Tiere das Umfeld von WEA meiden.
Abb. 3: Windenergieanlagen können sich durch Lebensraumveränderungen, Kollisionen mit flugfähigen Tieren und durch Verdrängungen auf unterschiedliche Tiergruppen im Wald auswirken.
Fig. 3: Wind turbines can affect different animal groups in forests due to habitat changes, collisions and displacement.
Außerdem wird diskutiert, inwieweit diese Auswirkungen von Landschafts- und Habitatfaktoren abhängen.
2.1 Dauerhafte Lebensraumveränderungen durch die Errichtung von WEA
Der Bau und Betrieb von WEA im Wald, der versiegelte Freiflächen und Zuwegungen erfordert, führt zu unmittelbaren und langfristigen Verlusten und Fragmentierungen von Lebensräumen für waldbewohnende Tiergruppen (Denholm et al. 2009; Diffendorfer et al. 2019). Die gerodeten Waldflächen werden teilweise nach der Fertigstellung von WEA wieder aufgeforstet. Allerdings können junge Aufforstungen mit einer oftmals hohen Baumdichte verlorene alte Wälder in ihrem ökologischen Wert nicht adäquat ersetzen, da z. B. Habitatstrukturen, die mit älteren Wäldern assoziiert sind (v. a. Baumhöhlen, Totholz), in Folge der Errichtung von WEA verloren gehen (Swanson et al. 2010). Zudem ist in vielen Fällen zu erwarten, dass aufgeforstete Flächen im Zuge von Rückbau- oder Repowering-Maßnahmen nach 20 − 30 Jahren erneut gerodet werden müssen und damit keine langfristige Kompensation bieten. Die sinkende Verfügbarkeit von Lebensstätten und Nahrungsressourcen kann die Vielfalt von Tiergemeinschaften in Wäldern in ähnlicher Weise reduzieren (Basile et al. 2021; Russo-Petrick, Root 2023). Zudem verändern durch den Bau von WEA geschaffene Lichtungen das Mikroklima im Wald. Die dadurch potenziell erhöhte Trockenheit und die Gefahr von Windwürfen wirken sich negativ auf das Wachstum und das Überleben von Bäumen aus (Scott, Mitchell 2005; Kovács et al. 2020).
2.2 Kollisionen flugfähiger Tiere mit WEA
Moderne WEA auf Waldstandorten haben eine durchschnittliche Nabenhöhe von 151 m und einen durchschnittlichen Rotordurchmesser von 138 m (Mittelwert aller von 2021 bis Anfang 2024 in Deutschland im Wald errichteten WEA; Jürgen Quentin/Fachagentur Windenergie an Land, pers. Mitteilung per E-Mail vom 25.4.2024). Sie überlappen daher mit der Flughöhe von Vögeln und Fledermäusen (Spatz 2022; Reusch et al. 2023). Dies kann zu Kollisionen mit tödlichen Verletzungen führen, wie Studien über Wald- und Offenlandstandorte hinweg belegen (Thaxter et al. 2017; Mattsson et al. 2022). Unter den Vögeln sind besonders Arten mit großem Raumbedarf kollisionsgefährdet (Dürr 2023). Laut einer 2021 veröffentlichten Studie zum Flugverhalten über verschiedenen Landschaftstypen fanden bei Rotmilanen (Milvus milvus) etwa 77 % der Flüge bei Windgeschwindigkeiten von 1,0 − 5,0 m/s auf Höhe der Rotoren statt, beim Wespenbussard (Pernis apivorus) waren es 78 % der Flüge bei 1,0 − 4,5 m/s (Fiedler et al. 2021). Während der Brutzeit steigt das Kollisionsrisiko durch vermehrte Flüge der Tiere auf Höhe der Rotoren (Fiedler et al. 2021). Da diese Vögel regelmäßig Waldränder als Neststandorte nutzen, überfliegen sie auf dem Weg in ihre Jagdgebiete im Offenland auch Wälder und sind dort potenziell ebenso durch die Kollision mit WEA gefährdet.
Unter den Fledermäusen kollidieren besonders jene Arten mit WEA, die bevorzugt im Offenraum oder an Randstrukturen nach Insekten jagen, v. a. Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Zwergfledermaus (P. pipistrellus; Rydell et al. 2010; Rodrigues et al. 2014). Dies bestätigt die Schlagopferkartei der Staatlichen Vogelschutzwarten für Deutschland (Dürr 2023), die jedoch mutmaßlich zum Großteil auf Funden im Offenland basiert, wo die Wahrscheinlichkeit des Auffindens toter Tiere höher zu sein scheint als in Wäldern (Arnett et al. 2010). Beim Ausbau von WEA im Wald geschaffene Lichtungen werden bevorzugt von Fledermausarten des Offenraums als Jagdhabitate genutzt (Ellerbrok et al. 2023), besonders in der Nähe von Quartieren (Reusch et al. 2023). Weil große Vögel und Fledermäuse häufig lange Generationszeiten, geringe Reproduktionsraten und kleine Populationsgrößen haben, stellen Kollisionen mit WEA potenziell eine Gefahr für deren Populationen dar (Katzner et al. 2017; Mattsson et al. 2022).
Zusätzlich zu Vögeln und Fledermäusen werden auch flugfähige Insekten an WEA getötet, wie der Fund toter Insekten an Rotorblättern belegt (Corten, Veldkamp 2001; Wilcox, White 2016). Da es allgemein bislang nur sehr wenig Forschung zu diesem Thema gibt, gestaltet sich die Abschätzung der Effekte von WEA für Insektengemeinschaften im Wald schwierig (Voigt 2021).
2.3 Verdrängung von Tieren durch WEA
Auch wenn WEA oder die Stellflächen der Anlagen über geringe Entfernungen < 100 m anziehend auf Fledermäuse wirken können (Foo et al. 2017; Guest et al. 2022; Ellerbrok et al. 2023), hat eine internationale, Tiergruppen übergreifende Übersichtsstudie gezeigt, dass in 104 von 160 (65 %) untersuchten Fällen Vögel und Säugetiere die Nähe von WEA meiden und dadurch effektiv Habitate verlieren (Tolvanen et al. 2023). Kraniche (Grus grus), Eulen und Rothirsche (Cervus elaphus) können bis zu einer Distanz von 5 km zur WEA verdrängt werden (López-Peinado et al. 2020; Pearse et al. 2021; Ellis et al. 2022; Husby, Pearson 2022), Fledermäuse mindestens bis zu 1 km (Minderman et al. 2017; Barré et al. 2018; Reusch et al. 2022; Gaultier et al. 2023; Reusch et al. 2023) sowie Gänse und Greifvögel häufig bis zu 500 m (Tolvanen et al. 2023). Singvögel werden ebenfalls in jedem zweiten Fall bis zu 500 m Entfernung durch WEA verdrängt (Tolvanen et al. 2023).
Übersichtsarbeiten zeigen, dass es kaum Untersuchungen zu Verdrängungseffekten von Tieren an modernen größeren WEA (d. h. Turmhöhe > 150 m) und explizit in Wäldern gibt (Schöll, Nopp-Mayr 2021; Tolvanen et al. 2023). Ergebnisse einer aktuellen Studie deuten allerdings darauf hin, dass verschiedene Spechtarten und der Waldkauz (Strix aluco) bis zu einer Entfernung von 1 km zur WEA im Wald verdrängt werden (Reichenbach et al. 2022). In 22 hessischen Wäldern nahmen zudem sowohl die Anzahl und der Artenreichtum von Vögeln (Rehling et al. 2023a, b) als auch die Aktivität von Fledermäusen (v. a. von Waldspezialisten der Gattung der Mausohren − Myotis; Ellerbrok et al. 2022) in der Nähe insbesondere von großen WEA ab.
Derzeit wird angenommen, dass die Verdrängung von Tieren an WEA auf ein komplexes Zusammenspiel verschiedener Faktoren zurückzuführen ist, darunter der Schattenwurf rotierender Blätter, Geräuschemissionen, verändertes Mikroklima und veränderte Windbedingungen (z. B. Zwart et al. 2016; Leroux et al. 2023). Die Auswirkungen dieser Faktoren auf Vögel und Fledermäuse können von Umweltbedingungen sowie der Konfiguration, dem Betriebsmodus und der Größe und Anzahl der WEA im Wald abhängen (Minderman et al. 2012; Ellerbrok et al. 2023; Leroux et al. 2023; Rehling et al. 2023a; Ellerbrok et al. 2024). So variiert bspw. der Verdrängungseffekt von WEA auf Fledermäuse je nach Betriebsmodus (Minderman et al. 2012; Ellerbrok et al. 2024) und nimmt mit der Größe der Anlagen zu (Ellerbrok et al. 2022, 2024). Wirbelschleppen und visuelle Signale wie Befeuerung scheinen als Ursachen für die Verdrängung von Fledermäusen, die sich unter dem Kronendach im Schutz der Vegetation aufhalten, wenig relevant zu sein. Geräuschemissionen von WEA sind hingegen ein plausibler Einflussfaktor, der noch durch experimentelle Forschung bestätigt werden muss (Ellerbrok et al. 2024).
2.4 Einfluss von Landschafts- und Habitatfaktoren auf Waldlebensräume, Kollisionsrisiko und Verdrängung
Strukturreiche, gemischte und alte Wälder weisen grundsätzlich eine höhere Vielfalt und Abundanz von Tierarten auf als strukturarme Wälder (Basile et al. 2021; Russo-Petrick, Root 2023) und sind besonders anfällig für Degradierung durch WEA (Rehling et al. 2023a, b). Auch ökologisch degradierte Wälder wie strukturarme Nadelwälder oder Monokulturen werden von einzelnen streng geschützten Tierarten wie der Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) genutzt. Daher kann die Errichtung von WEA auch in bereits degradierten Wäldern zu direktem und indirektem Lebensraumverlust für einzelne bedrohte bzw. geschützte Tierarten führen (Buchholz et al. 2021).
Lokale Habitatstrukturen wie Hecken, stehendes oder liegendes Totholz sowie Horst- oder Quartierbäume beeinflussen die Artenvielfalt, Anzahl und Aktivität von Tieren in Wäldern (Basile et al. 2021; Russo-Petrick, Root 2023). Dies kann dazu führen, dass in der Nähe von WEA mit attraktiven Habitatstrukturen – wie Hecken und Waldrändern als Jagdgründe für Fledermäuse – Vertreter dieser Artengruppe häufiger mit WEA kollidieren (Ellerbrok et al. 2023; Leroux et al. 2023). Neben lokalen Habitatstrukturen können auch Landschaftsfaktoren einen entscheidenden Einfluss darauf haben, wie sich WEA an Waldstandorten auf Artengruppen auswirken (Basile et al. 2021; Russo-Petrick, Root 2023). Wälder, die bspw. entlang der Zugrouten zwischen Sommer- und Winterhabitaten von Tieren liegen, sind von erhöhter Bedeutung für den Naturschutz. Obwohl einige Tiere WEA weiträumig umgehen, gilt dies nicht für alle Arten. Kleine Singvögel, die nachts ziehen (z. B. das Sommergoldhähnchen − Regulus ignicapilla), kollidieren vermehrt mit WEA während der Migration (Aschwanden et al. 2018).
3 Differenzierter Regulierungsrahmen für den Artenschutz im Wald
Um Tiergruppen im Wald zu schützen, fordern manche Naturschutzverbände sowie das Sekretariat des Abkommens zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulationen (UNEP/EUROBATS Secretariat), dass WEA im Wald grundsätzlich nicht (NABU Brandenburg 2011; Rodrigues et al. 2014; Lingenhöhl 2016; Richarz 2021; Mathgen et al. 2024) oder nur in sehr begrenztem Umfang (Voss 2022; NABU Bundesverband 2023; Greenpeace 2024) zugelassen werden sollten. Grundsätzlich können die Träger der Landes-, Regional- und Bauleitplanung auch zukünftig Waldflächen nach eigenen Kriterien bereits bei der Ausweisung von Windenergiegebieten ausschließen, selbst wenn diese Waldflächen nicht streng geschützt sind (Rheinschmitt 2022). Dafür kann neben dem Artenschutz auch der Schutz von Ökosystemleistungen sprechen, die durch Wälder bereitgestellt und durch Windenergienutzung möglicherweise beeinträchtigt werden. Dazu zählen etwa die CO2-Speicherung, der Grundwasser- und Erosionsschutz oder die Erholungsfunktion für Menschen (Ninan, Inoue 2013; Acharya et al. 2019). Allerdings kann ein Komplettausschluss des Waldes gleichzeitig zu erheblichen gesellschaftlichen und auch ökologischen Zielkonflikten führen und die Erreichung der Ziele der Energiewende gefährden (vgl. Kasten 1).
Kasten 1: Mögliche Folgen für die Windenergienutzung bei Komplettausschluss des Waldes.
Box 1: Possible implications of a forest ban for wind power deployment.
Lehmann, Tafarte (2024) untersuchten in einer Politiksimulation, wie sich die räumliche Verteilung des Windenergieausbaus verändern würde, wenn die Standortwahl für neue Windenergieanlagen (WEA) − wie aktuell − durch Ausschreibungen gesteuert würde und dabei Waldstandorte ausgeschlossen wären. Die Simulation ging davon aus, dass noch keine WEA existierten („Grüne-Wiese-Ansatz“) und Standorte in Schutzgebieten sowie aus sonstigen technischen und rechtlichen Gründen ungeeignete Standorte generell ausgeschlossen wären. Die Szenarien berücksichtigten dabei bereits einen erheblichen Ausbau auch der übrigen Energieinfrastruktur, u. a. mindestens eine Verfünffachung der Stromerzeugung aus Photovoltaik. Die Simulation zeigte, dass bei einem Komplettausschluss des Waldes entsprechend mehr WEA im Offenland errichtet werden müssten. Insgesamt würden in diesem Fall 50 % mehr Anlagen im Offenland gebaut als im Referenzszenario ohne Waldausschluss. In einer anderen Modellierung zeigte sich zudem, dass bei einem Komplettausschluss des Waldes nur noch 5 von 16 Bundesländern die Flächenvorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) erfüllen könnten und somit die Erreichung der Ausbauziele für die Windenergie an Land gefährdet wäre (Gerhardt et al. 2023).
Die Simulation von Lehmann, Tafarte (2024) kam außerdem zu dem Ergebnis, dass ein Komplettausschluss des Waldes für die Windenergienutzung die Stromgestehungskosten um knapp 4 % ansteigen ließe. Die Belastungen für Anwohnerinnen und Anwohner, die etwa durch Lärmemissionen, Schattenwurf und Veränderung des Landschaftsbilds entstehen würden, nähmen im Vergleich zum Referenzszenario sogar um mehr als ein Drittel zu. Solche Belastungen wurden häufig in Form (vorübergehend) sinkender Lebenszufriedenheit in WEA-Nähe gemessen (Krekel, Zerrahn 2017; von Moellendorff, Welsch 2017), auch wenn negative Auswirkungen auf Stressniveau und Gesundheit oft nur schwach ausgeprägt sind bzw. gar nicht nachgewiesen werden konnten (Hübner et al. 2019; Krekel et al. 2023). Ähnliche räumliche Zielkonflikte zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner zeigten sich auch in anderen Bewertungsstudien zum Windenergieausbau, die dabei jedoch nicht explizit die Nutzung von Waldstandorten analysierten (Eichhorn et al. 2019; Tafarte, Lehmann 2023; Weber et al. 2023).
Wie sich eine mögliche räumliche Verschiebung des Windenergieausbaus vom Wald ins Offenland und eine infolgedessen im Durchschnitt größere Siedlungsnähe der WEA auf die Akzeptanz der Windenergie an Land auswirken würde, ist nicht eindeutig vorherzusagen. Einfache Befragungen zeigten häufig, dass Menschen WEA in ihrer Nähe akzeptieren (FA Wind 2022; AEE 2023) und dass siedlungsnahe Standorte eher akzeptiert werden als Waldstandorte (Gerhardt et al. 2023). Hingegen kamen Untersuchungen mit feineren Methoden („Choice“-Experimente, Immobilienpreisanalysen) zum Ergebnis, dass die lokale Akzeptanz sinkt, wenn WEA näher an Siedlungen heranrücken oder die WEA-Anzahl im Wohnumfeld steigt (Wen et al. 2018; Schütt 2024). Mit derartigen Methoden wurde aber noch nicht untersucht, ob sich die Akzeptanz der Windenergie zwischen Offenland- und Waldstandorten unterscheidet.
Darüber hinaus kann der Ausschluss der Windenergienutzung im Wald auch zu Lebensraumveränderungen, höheren Kollisionsrisiken sowie Verdrängungseffekten für Tiergruppen im Offenland führen. Negative Auswirkungen der Windenergienutzung auf Groß- und Greifvögel sowie Fledermäuse sind im Offenland gut belegt (Drewitt, Langston 2006), obschon diese für einige der geschützten Fledermausarten mutmaßlich geringer ausfallen könnten als im Wald.
Vor diesem Hintergrund erscheint ein differenzierter regulatorischer Rahmen notwendig, der Mindestanforderungen an den Artenschutz im Wald festlegt, die bei einem beschleunigten Windenergieausbau berücksichtigt werden müssen. Dabei besteht zukünftig die Herausforderung darin, dass aufgrund der europarechtlichen Vorgaben in vielen Fällen keine umfassende Artenschutzprüfung auf Ebene der einzelnen Windenergievorhaben mehr erfolgen wird. Entscheidend für den Artenschutz werden daher v. a. flächenbezogene Vermeidungsmaßnahmen sein: Ökologisch besonders sensible Waldbereiche müssen bereits bei der Planung neuer Windenergiegebiete identifiziert und ausgenommen werden (SRU 2022: Tz. 129). Darüber hinaus können im Zuge der Genehmigungsverfahren anlagenbezogene Vermeidungsmaßnahmen festgelegt werden. Zudem verbleiben Ausgleichsmaßnahmen, um negative Auswirkungen auf den Artenschutz im Wald zu adressieren (Abb. 4). Im Folgenden wird auf Basis einer interdisziplinären Literatur- und Gesetzesanalyse erörtert, welche regulatorischen Handlungsmöglichkeiten und Anpassungsbedarfe diesbezüglich bestehen.
Abb. 4: Maßnahmen für den Artenschutz bei der Windenergienutzung im Wald.
Fig. 4: Measures for species conservation related to wind power deployment in forests.
3.1 Flächenbezogene Vermeidungsmaßnahmen
Für die Windenergienutzung im Wald gelten grundsätzlich dieselben (planungs)rechtlichen Vorgaben wie für Anlagen im Offenland, denn Wälder bilden keine eigene Schutzgebietskategorie und haben keinen grundsätzlichen Gebietsschutzstatus nach dem Naturschutzrecht (SRU 2022: Tz. 111). Daraus folgt aber auch, dass Windenergiegebiete bereits heute grundsätzlich nicht in strengen Schutzgebieten in Wäldern ausgewiesen werden dürfen, in denen die Errichtung von WEA dem Schutzzweck widerspricht (z. B. Naturschutzgebiete − NSG, Natura-2000-Gebiete, Nationalparks − NLP; SRU 2022: Tz. 126). Jedoch ist auch jenseits dieser Vorgaben ein differenzierter Umgang mit der Windenergienutzung im Wald geboten − zumal Schutz durch Landschaftsschutzgebiete (LSG) durch die Neuregelung in § 26 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz − BNatSchG weggefallen ist (vgl. Kasten 2 zur Bedeutung von LSG für den Waldschutz).
Kasten 2: Möglichkeit der Windenergienutzung in Landschaftsschutzgebieten.
Box 2: Possibility of wind power deployment in landscape conservation areas.
27 % der Gesamtfläche Deutschlands befinden sich in Landschaftsschutzgebieten (LSG), wobei es zwischen den Bundesländern große Unterschiede gibt. LSG sind zu 47 % von Wald bedeckt und diese Wälder haben einen Anteil an der Gesamtwaldfläche von 44 % (BMEL 2021). Durch eine Neuregelung in § 26 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Zuge der Beschleunigungsgesetzgebung wird rechtlich sichergestellt, dass auch LSG bei der Ausweisung von Windenergiegebieten vorübergehend vollumfänglich einbezogen werden können (BGBl I 2022, S. 1.362). Werden die Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zu den Stichtagen in den Jahren 2027/2032 erreicht, sollen Windenergieanlagen (WEA) in LSG nur noch in den dafür ausgewiesenen Windenergiegebieten zugelassen werden können. Eine zusätzliche Ausnahme nach der LSG-Verordnung oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG ist dort dann nicht erforderlich. Solange die Flächenziele noch nicht erreicht sind oder später nicht erreicht werden, sollen Windenergieanlagen innerhalb von LSG zugelassen werden können, auch wenn diese nicht in einem festgesetzten Windenergiegebiet liegen.
Im Jahr 2022 befanden sich alleine in Nordrhein-Westfalen (NRW) bereits 945 Anlagen innerhalb von LSG, dagegen keine in Naturschutzgebieten oder Kernzonen von Biosphärenreservaten. Während Gebiete mit hohem Schutzstatus weiterhin von der Windenergiegewinnung ausgenommen sind, kann es also zukünftig zu vermehrten Konflikten zwischen Artenschutz und dem Ausbau von WEA besonders in Gebieten mit geringerem Schutzstatus (v. a. in NRW und Bayern oder regional im Harz) kommen (siehe auch Thrän et al. 2023).
Grundsätzlich sollten bei der Auswahl von WEA-Standorten Landschafts- und Habitatfaktoren auf verschiedenen räumlichen Skalen (lokal sowie regional) berücksichtigt werden, um Konflikte zwischen der Windenergienutzung und dem Artenschutz zu minimieren. Neue WEA sollten bspw. möglichst nicht in alten und strukturreichen Wäldern errichtet werden, auch wenn diese keinen besonderen Schutzstatus haben (SRU 2022). Zur Ermittlung heterogen strukturierter Wälder mit potenziell hoher Qualität kann auf Waldkataster und Fernerkundungsdaten zurückgegriffen werden. Zudem sollten unter dem Gesichtspunkt des Vogel- und Fledermausschutzes sensible Gebiete wie bedeutsame Dichtezentren, Schwerpunktvorkommen und Ansammlungen kollisionsgefährdeter oder störungsempfindlicher Arten von der Ausweisung von Windenergiegebieten ausgenommen werden. Diese Aspekte könnten zukünftig im Rahmen einer umfassenderen Habitatpotenzialanalyse auf Planungsebene berücksichtigt werden (Reichenbach et al. 2023). Umgekehrt ist die Windenergienutzung in degradierten Wäldern − etwa in Fichtenmonokulturen und sonstigen intensiv bewirtschafteten Nutzwäldern oder durch Verkehrsinfrastruktur stark fragmentierten Wäldern − ökologisch wenig bedenklich (Rehling et al. 2023b). Oft wird auch die Nutzung von Kalamitätsflächen für den Windenergieausbau diskutiert. Es kann hier keine allgemeingültige Empfehlung für oder wider den Windenergieausbau auf Kalamitätsflächen gegeben werden, da dies stark vom lokalen Kontext und von den Managementzielen für den betroffenen Wald abhängig ist. Jedoch sollte in diesem Zusammenhang geprüft werden, inwieweit Kalamitätsflächen alternativ auch für den ökologischen Waldumbau, die Verbesserung des Biotopverbunds oder den gezielten Schutz der Biodiversität genutzt werden könnten (Hlásny et al. 2021).
Differenzierte Vorgaben zur Windenergienutzung im Wald finden sich mitunter bereits in den Windenergieerlassen und Landesentwicklungsplänen der Bundesländer (FA Wind 2023). Zudem haben die Länder die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Landeswaldgesetze neue Schutzgebiete für ausgewählte Waldbereiche zu definieren, wie z. B. Bayern den Bannwald (Rheinschmitt 2024). Während der Gebietsschutz folglich bereits auf der Flächenplanungsebene behandelt wird (vgl. § 1a Abs. 3, 4 BauGB, § 7 Abs. 6 ROG), ist demgegenüber noch zu klären, wie artenschutzrechtliche Belange im Rahmen der SUP bei der Aufstellung von Raumordnungs- und Bauleitplänen berücksichtigt werden können. Eine entsprechende Rechtsverordnung, die das Bundesbauministerium (BMWSB) im Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium (BMUV) und dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) mit Zustimmung des Bundesrates nach § 8 Abs. 5 ROG bzw. § 9a Abs. 2 BauGB erlassen könnte, steht noch aus. Insgesamt wird deutlich, dass die Auswahl der Gebiete für die Windenergienutzung im Wald regional und lokal voneinander abweichen kann und v. a. eine politische Entscheidung für mehr oder weniger Schutz der Wälder darstellt.
Für den Artenschutz ist es zudem wichtig, dass großräumige ökologische Zusammenhänge über Ländergrenzen hinweg − etwa Biotopverbünde, Migrationskorridore für Vögel und Fledermäuse, Erhaltung großräumig wenig fragmentierter Naturräume − bei der Planung von Windenergiegebieten angemessen und stärker als bislang berücksichtigt werden (Ponitka, Boettner 2020). Entsprechende planerische Ansätze für die Windenergie werden sowohl in Deutschland (z. B. Dichtezentrenkonzept; KNE 2021; Wulfert, Schöne-Warnefeld 2021; Weber et al. 2023) als auch in anderen europäischen Ländern diskutiert (Kati et al. 2021; Balotari-Chiebao et al. 2023; Kati et al. 2023; Svensson et al. 2023). Ansätze für den Schutz von Gebieten mit erhöhter überregionaler ökologischer Bedeutung finden sich bereits jetzt im BNatSchG. So regelt § 21 Abs. 2 BNatSchG, dass der Biotopverbund länderübergreifend erfolgen soll und die Länder sich hierzu untereinander abstimmen. Als Grundlage hierfür kann das länderübergreifende Fachkonzept für wichtige Kernflächen und Verbindungsachsen dienen (Fuchs et al. 2011). Dieses umfasst 5.444 Flächen von besonderer Bedeutung für den Biotopverbund in Wäldern, die eine Gesamtfläche von 13.770 km² aufweisen (v. a. in Thüringen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Bayern). Hinsichtlich der Vernetzung von Waldlebensräumen wurden in diesem Fachkonzept insbesondere Teile der westlichen Mittelgebirge hervorgehoben (z. B. Ostsauerländisches Oberland, Hochsauerland, Siegerland u. v. m.) und weitere wichtige Teilsysteme aufgezählt (z. B. Schwarzwald, Schwäbische Alb, Harz) (Fuchs et al. 2011). Allerdings wurde das entsprechende Fachkonzept durch die Länder in vielen Fällen nur unzureichend umgesetzt (Bannas et al. 2017).
Darüber hinaus könnte eine länderübergreifende Steuerung auch durch das Bundeswaldgesetz erfolgen. Ein wesentlicher Schritt zum besseren Schutz überregional bedeutsamer Naturräume könnte das geplante Naturflächenbedarfsgesetz sein. Ein Entwurf dafür − vom BMUV ursprünglich für Sommer 2023 geplant (dpa 2023) − liegt bislang aber nicht vor.
3.2 Anlagenbezogene Vermeidungsmaßnahmen
Die Genehmigung einer WEA im Wald setzt nach Landeswaldrecht eine sog. Waldumwandlungsgenehmigung voraus, bei der das wirtschaftliche Interesse an der Waldnutzung mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Waldfunktionen (u. a. Arten- und Biotopschutz) abgewogen werden muss. Aufgrund der Vorrangregelung für das besondere öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien gemäß § 2 EEG dürfte diese Abwägung allerdings regelmäßig zugunsten der Windenergienutzung im Wald ausfallen. Des Weiteren werden im Zuge des Genehmigungsverfahrens das artenschutzrechtliche Prüfverfahren gemäß §§ 44 ff. BNatSchG sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung nur noch dann in vollem Umfang durchgeführt werden, wenn die Anlage a) außerhalb eines Windenergiegebiets oder b) auf Flächen innerhalb bestehender Windenergiegebiete mit hohem Schutzstatus (Natura-2000-Gebiete, NSG, NLP, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 WindBG) errichtet werden soll. Andernfalls können negative Auswirkungen auf Tiergruppen im Wald aber dadurch reduziert werden, dass gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 WindBG verhältnismäßige und geeignete Minderungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde angeordnet werden, wenn aufgrund vorhandener Daten ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten ist. Dazu gehören Antikollisionssysteme, die Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen, die Anlage attraktiver Ausweichnahrungshabitate, die Senkung der Attraktivität von Habitaten im Mastfußbereich und die phänologiebedingte Abschaltung der WEA (z. B. während der Brutzeit). Neben diesen gesetzlichen Vorgaben werden in der Praxis zahlreiche Artenschutzkonzepte zur Anwendung gebracht, die die räumliche Anordnung der Anlagen, die Eigenschaften der WEA, die Vermeidung von Anlockung (Flächenbewirtschaftung, Windparkgestaltung, Beleuchtung), Weglockung (Habitat- und Ernährungsoptimierung abseits der WEA), Vergrämung (akustisch, visuell), die Betriebsregulierung und sonstige Maßnahmen berücksichtigen (Blew et al. 2018). Gemäß der Gesetzesbegründung zu § 6 WindBG ist von der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen auszugehen, wenn die Zumutbarkeitsschwelle des § 45b Abs. 6 Satz 2 BNatSchG nicht überschritten wird.
Als Methode zur Reduzierung von Kollisionen haben sich in der Vergangenheit insbesondere Betriebssteuerungen bewährt, die in Zeiten tatsächlicher oder berechneter hoher Aktivität kollisionsgefährdeter Vögel und Fledermäuse den Betrieb der WEA unterbrechen (Smallwood, Bell 2020; Adams et al. 2021). Eine Studie aus den USA zu WEA im Offenland und Wald kam bspw. zu dem Schluss, dass Abschaltungen unter 5 m/s Windgeschwindigkeit auf Gondelhöhe die Kollisionen von Fledermäusen pro WEA je nach Art um 33 % bis 79 % reduzieren könnten (Whitby et al. 2021). Wenn zusätzlich zur Windgeschwindigkeit weitere Kriterien − wie Lufttemperatur, Niederschlag, Tages- und Jahreszeit − von einem Abschaltalgorithmus berücksichtigt werden, können Kollisionen reduziert und gleichzeitig Verluste bei der Stromproduktion begrenzt werden (Behr et al. 2017; Barré et al. 2023).
§ 6 Abs. 1 Satz 3 WindBG schreibt vor, dass Minderungsmaßnahmen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auf Basis vorhandener Daten erlassen werden müssen. Eine Sonderregelung besteht für die Ermittlung geforderter Minderungsmaßnahmen zum Fledermausschutz (§ 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG). Hierfür ist ein zweijähriges Gondelmonitoring durchzuführen, bei dem die akustische Aktivität von Fledermäusen in Gondelnähe erfasst und mit Umweltvariablen in Beziehung gesetzt wird. Insgesamt muss die ökologische Datengrundlage deutlich verbessert werden, damit Minderungsmaßnahmen ihre volle Wirkung als Artenschutzinstrument entfalten können. Viele Daten basieren bislang primär auf dem Engagement ehrenamtlicher Naturschützerinnen und -schützer, z. B. der Atlas Deutscher Brutvogelarten (Gedeon et al. 2014), die Schlagopferkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg (Dürr 2023) oder der digitale Fledermausatlas (Universität Greifswald 2023). Dringend notwendig ist daher ein institutionalisiertes Artenmonitoring im Allgemeinen sowie ein ökologisches Monitoring von WEA-Standorten im Besonderen (erste Ansätze dafür liefert der Erneuerbare-Energien(EE)-Monitor des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung – UFZ; vgl. Thrän et al. 2023). Dieses Monitoring könnte u. a. dabei helfen, kumulative Effekte durch Schlagopfer besser zu verstehen, um diese beim zukünftigen Umgang mit Windenergienutzung im Wald zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit einer zukünftig verbesserten Datengrundlage wird auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 9.12.2023 (BVerwG 7 C 4.22) relevant werden. Darin hat das BVerwG entschieden, dass eine Naturschutzbehörde auch nach bestandskräftig erteilter immissionsschutzrechtlicher Genehmigung für WEA auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG Anordnungen aus Gründen des Artenschutzrechts nachträglich erlassen kann, wenn sich die Sach- und Rechtslage nach Genehmigungserteilung wesentlich geändert hat.
3.3 Ausgleichsmaßnahmen
Nach den Vorgaben der Landeswaldgesetze ist die Waldumwandlungsgenehmigung für neue WEA regelmäßig an eine Ersatzaufforstung für gerodete Flächen auf einer dafür geeigneten Fläche mindestens im Verhältnis 1 : 1 geknüpft. Wenn die nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlung nicht ausgeglichen werden können, regeln manche Bundesländer bereits, dass die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen finanziellen Ausgleich in Form einer Walderhaltungsabgabe leisten müssen, deren Mittel an anderer Stelle für die Erhaltung des Waldes einzusetzen sind (FA Wind 2023). Kompensationspflichten ergeben sich für Vorhaben auch aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) und dem Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebietsschutzrecht (§§ 31 ff. BNatSchG). § 6 Abs. 1 Satz 5 WindBG regelt nun zudem, dass Betreiber von Windenergievorhaben einen finanziellen Ausgleich in Form einer Abgabe für nationale Artenhilfsprogramme (nAHP, nach § 45d BNatSchG) zahlen müssen, wenn geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nicht möglich sind. Das BMUV muss jedoch noch regeln, dass ausreichend finanzielle Mittel gesichert und zielgerichtet für den Artenschutz im Wald eingesetzt werden. Zudem müssen entsprechende Flächen in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen. Die großräumig vernetzte Sicherung von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie für nAHP könnte etwa im Rahmen des o. g. Naturflächenbedarfsgesetzes erfolgen.
Prinzipiell ist zu prüfen, welches Wirksamkeitspotenzial Ausgleichsmaßnahmen haben, da wissenschaftliche Auswertungen die Wirksamkeit bisheriger Kompensationen – insbesondere die Schaffung von Ersatzhabitaten für relevante Zielarten – anzweifeln (Regenery et al. 2013; Bezombes et al. 2019). Darüber hinaus ist die zeitliche Dynamik bei der Umsetzung bzw. der Wirksamkeitsentfaltung von Kompensationsmaßnahmen zu beachten. Durch den aktuell beschleunigten Windenergieausbau verursachte ökologische Schäden (z. B. Habitatverlust und Schlagopfer) müssten idealerweise sofort in Hinblick auf die geschädigten ökologischen Funktionen ersetzt werden. Einige Ausgleichsmaßnahmen, wie etwa die Ersatzaufforstung, entfalten ihre ökologische Wirkung jedoch erst zeitverzögert und können keine unmittelbare Kompensation leisten.
4 Fazit
Der Windenergieausbau wird zukünftig auch vermehrt in Wäldern erfolgen. Um dabei ökologische Konflikte zu reduzieren, sind verschiedene regulatorische Instrumente bereits vorhanden und können genutzt werden. Zukünftig wird es jedoch darauf ankommen, dass der Artenschutz stärker als bisher schon auf der Planungsebene bei der Ausweisung neuer Windenergiegebiete angemessen berücksichtigt wird. Entscheidend ist dafür, dass zeitnah regulatorische Lücken geschlossen werden, etwa hinsichtlich der Landesvorgaben zur Windenergienutzung im Wald, des Naturflächenbedarfsgesetzes, der Anwendung der SUP sowie der Umsetzung der nAHP.
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Förderung
Die Forschung für diesen Beitrag wurde durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) gefördert (Projektnummer 34123/01–33/2).