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Die Sorgfaltspflichten der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in der Praxis


Forschung zu genetischen Ressourcen kann auch an handelsüblichen Waren durchgeführt werden: Marktstand mit verschiedenen pflanzlichen Produkten. (Foto: Monika Engels)

Aus Ausgabe 3-2024

Die Sorgfaltspflichten der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in der Praxis – Zumutung für die Nutzerinnen und Nutzer genetischer Ressourcen oder Compliance-System mit Augenmaß?

Von Ellen Frederichs und Thomas Greiber

Die zur Umsetzung der Compliance-Vorgaben des Nagoya-Protokolls vorgesehenen Sorgfaltspflichten, die sich aus der Verordnung der Europäischen Union (EU) Nr. 511/2014  (EU-VO) ergeben, werden von vielen Nutzerinnen und Nutzern genetischer Ressourcen stark kritisiert. Unter anderem seien die Verpflichtungen unverhältnismäßig hoch und erzeugten auf Grund unklarer Begriffe und Anforderungen Rechtsunsicherheit. Bei näherer Betrachtung können die geäußerten Kritikpunkte jedoch nicht überzeugen. Der gewählte Sorgfaltsansatz ist vielmehr als maßvolles und ausgewogenes Instrument zu werten, mit dem einerseits die Einhaltung der nationalen Regelungen zu Access and Benefit-sharing (ABS) der Bereitstellerländer sichergestellt werden kann, andererseits jedoch Forschungsprojekte nicht verboten werden, wenn die zur Sicherstellung der Einhaltung nationaler ABS-Regelungen erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind. Gleichwohl werden erst die weiteren Vollzugserfahrungen zeigen, ob die EU-VO insgesamt zur Sicherstellung einer Nutzung genetischer Ressourcen und damit verbundenen traditionellen Wissens in Übereinstimmung mit ggf. bestehenden ABS-Regelungen der Bereitstellerländer sowie zur Aufteilung der sich aus der Nutzung ergebenen Vorteile führt.

DOI: 10.19217/NuL2024-03-03

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