Schwarznuss ist kein Obstbaum und daher durch Baumschutzsatzung geschützt
Von Grit Ludwig, UFZ
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2015 – 11 N 22.13
In dem Fall begehrte der Kläger in allen Instanzen erfolglos eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung eines auf seinem Wohngrundstück befindlichen Schwarznuss-Baumes. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 der Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO) gehören zu den geschützten Bäumen unter anderem alle Laubbäume (Nr. 1) sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel (Nr. 3) mit einem bestimmten Stammumfang. Nicht geschützt sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 BaumSchVO Obstbäume mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Arten. Obstbäume werden nach der Intention des Verordnungsgebers deshalb vom Schutz ausgenommen, weil sie in der Regel keine lange Lebensdauer aufweisen und vorwiegend zu wirtschaftlichen Zwecken gezüchtet werden. Obgleich Nüsse zum sogenannten Schalenobst gehören und der Verordnungsgeber die Nussbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel selbst zu den Obstbäumen zählt, handelt es sich bei der Schwarznuss jedenfalls nicht um einen Obstbaum im Sinne der BaumSchVO. Die Schwarznuss wird in Deutschland üblicherweise nicht zur Fruchtziehung für den menschlichen Genuss angebaut. Sie entspricht auch ihrem Habitus nach nicht den Obstbäumen, die der Verordnungsgeber als nicht schutzbedürftig angesehen hat. Sie kann ohne weiteres eine Höhe von 30 bis 40 m erreichen und ist daher mit dem Walnussbaum vergleichbar, den der Verordnungsgeber ausdrücklich in den Schutzbereich der BaumSchVO einbezogen hat.