Lucas Hennicke, Frederick Qasem und Ricardo Gent
Zusammenfassung
Der Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen bedarf sowohl
in der kommerziellen als auch in der nichtkommerziellen Forschung nach den
Vorgaben des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) und des
konkretisierenden Nagoya-Protokolls (NP) der Zustimmung der
Bereitstellerstaaten. Zudem ist für den Zugang ggf. ein Vorteilsausgleich zu
leisten. Daneben treten unions- und nationalrechtliche Pflichten. Ein Überblick
über diese Pflichten zeigt, dass die vielzähligen und divergierenden Pflichten
die Umsetzung erheblich erschweren. Zwar existieren verschiedene Ansätze zur
Erleichterung der Compliance, diese sind aber nur bedingt geeignet, tatsächlich
zu einer Vereinfachung zu führen. Insofern sollte über eine weitere
Vereinheitlichung, auch mit anderen völkerrechtlichen Vorgaben, nachgedacht
werden.
Access and Benefit-sharing (ABS) – Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Nagoya-Protokoll – genetische Ressourcen – traditionelles Wissen – Vorteilsausgleich – ABS-ComplianceAbstract
Access to genetic resources and traditional knowledge in both commercial and
non-commercial research requires the consent of the provider countries in
accordance with the provisions of the Convention on Biological Diversity (CBD)
and the concretising Nagoya Protocol (NP). In addition, access might be subject
to benefit-sharing. Alongside this, there are obligations under European Union
and national law. An overview shows that the numerous and divergent obligations
hamper compliance considerably. Although a number of approaches exist to
facilitate compliance, these only partially achieve simplification. In this
respect, consideration should be given to further harmonisation within the CBD
regime and also with regard to other requirements under international
law.
Access and Benefit-sharing (ABS) – Convention on Biological Diversity – Nagoya Protocol – Genetic resources – Traditional knowledge – Benefit-sharing – ABS complianceInhalt
1 Einleitung
Mit dem Ziel, Nutzerinnen und Nutzern Rechtssicherheit zu bieten, und vor dem
Hintergrund negativer Erfahrungen einiger Staaten mit Biopiraterie (Lochen 2007: 16 ff.) bestand die
Notwendigkeit einer völkerrechtlichen Regulierung des Zugangs zu genetischen
Ressourcen (GR). Bereits im Übereinkommen über die
biologische Vielfalt von 1992 (Convention on Biological Diversity –
CBD) ist die Dichotomie von Zugang zu GR und traditionellem Wissen (traditional
knowledge – TK) auf der einen und dem dafür erforderlichen Vorteilsausgleich auf der
anderen Seite angelegt (Access and Benefit-sharing – ABS, vgl. Art. 1, 15 CBD).
Dieser durch den Vorteilsausgleich zum Ausdruck kommende sozioökonomische Aspekt
ergänzt die im Übrigen ökologische Ausrichtung der Konvention und führt so zu einer
umfänglichen Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes (Schlacke 2016: 524). Die Vorgaben werden
durch das Nagoya-Protokoll (NP) präzisiert. Als verbindliches völkerrechtliches
Abkommen gestaltet dieses die Bedingungen für den Zugang zu GR und TK und den damit
verbundenen Vorteilsausgleich aus. Nachdem die CBD inzwischen von 196 und das NP von
141 Parteien ratifiziert wurden (CBD
2023a), haben die Vorgaben nahezu universelle Geltung.
Für Forscherinnen und Forscher aus der Europäischen Union (EU) treten daneben
Pflichten aus dem Unionsrecht sowie aus nationalen Umsetzungsakten. Der vorliegende
Beitrag soll einen Überblick über bestehende ABS-Pflichten geben sowie
Herausforderungen und Maßnahmen in Bezug auf Compliance und Vorteilsausgleich in der
kommerziellen und nichtkommerziellen Forschung benennen.
2 Was muss getan werden?
2.1 Völkerrechtliche Pflichten und Vorgaben der Bereitstellerstaaten
In Art. 15 Abs. 1 CBD ist das Prinzip verankert, dass Staaten – entsprechend dem
allgemeinen Souveränitätsprinzip (Stoll
2010: 161; Schlacke 2016:
533; zu damit verbundenen Herausforderungen des Biodiversitätsschutzes siehe
Markus 2022: Rn. 8) souverän über
die Zugangsvoraussetzungen zu GR entscheiden können, die sich auf ihrem Staatsgebiet
befinden (sogenannte Bereitstellerstaaten). GR umfassen gemäß Art. 2 CBD jedes
genetische Material von tatsächlichem oder potenziellem Wert, das pflanzlichen,
tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs ist und funktionale Erbeinheiten
enthält. Menschliche GR sind nach einem Beschluss der Vertragsstaaten nicht vom
Anwendungsbereich der CBD erfasst (CBD
1995: Paragraph 2). Wesentlich für die Eröffnung des
Anwendungsbereichs der CBD ist die Nutzung der GR. Diese wird von
Art. 2 lit. c NP definiert als Forschung und Entwicklung an der genetischen und/oder
biochemischen Zusammensetzung der GR. Gegenbeispiele sind der „Verbrauch, die
Verarbeitung als Material und die Verwendung als Kulturgut“ (Winter 2020: 327).
Zwar soll gemäß Art. 15 Abs. 2 CBD der Zugang zu GR für umweltverträgliche
Nutzungen durch die Bereitstellerstaaten erleichtert werden. Der Zugang zu GR kann
aber grundsätzlich erst erfolgen, wenn der Bereitstellerstaat vorher informiert
wurde und seine Zustimmung erklärt hat (prior informed consent – PIC; Art. 15 Abs. 5
CBD). Zudem kann der Zugang von einer Vereinbarung über den Vorteilsausgleich
(mutually agreed terms – MAT) abhängig gemacht werden (Art. 15 Abs. 4 CBD). Das
Erfordernis einer bilateralen Einigung gilt dabei nicht nur für den Zugang zu GR in
situ, d. h. durch Probeentnahme vor Ort (zum Begriff siehe auch Winter 2020: 326), sondern auch für den
Zugang ex situ, bspw. durch den Erwerb aus biologischen Sammlungen (Art. 2 CBD).
Gemäß Art. 15 Abs. 7 CBD sollen die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, um
sicherzustellen, dass eine gerechte und ausgewogene Weitergabe von
Forschungsergebnissen und Entwicklungsmaßnahmen sowie ein Vorteilsausgleich bei der
Nutzung von GR erfolgen (zum Inhalt siehe auch Schlacke 2016: 533 f.).
Diese Anforderungen wurden durch das NP weiter ausgestaltet (zur
Entstehungsgeschichte siehe etwa Schlacke
2016: 534 f.). Die wesentliche Funktion des NP liegt dabei nicht in
der Ausgestaltung der Zugangsbedingungen, sondern in der Verpflichtung der
Vertragsstaaten, die Zugangs- und Ausgleichsregelungen anderer Staaten durchzusetzen
(vgl. Art. 15 NP; Schlacke 2016: 524).
Die auf den Souveränitätsgedanken gestützte Systemoffenheit der CBD bzgl. der
Vorgaben der Bereitstellerstaaten wurde übernommen (vgl. Art. 6 Abs. 1 NP). Möglich
ist es bspw., dass nationale Regelungen digitale Sequenzinformationen (DSI) zu GR
berücksichtigen, wenngleich diese nicht ausdrücklich vom NP erfasst sind (dazu
Winter 2020: 325). Teilweise wird
auch ein erleichterter Zugang für die nichtkommerzielle Forschung entsprechend
Art. 8 lit. a NP gewährt (am Beispiel Benin siehe Meyer 2024 in dieser Ausgabe). Darüber hinaus wird TK gemäß Art. 3 NP
vom Anwendungsbereich des NP erfasst, wobei Vorgaben zur Berücksichtigung von TK
bereits in Art. 8 lit. j CBD angelegt waren. Der Zugang zu TK indigener Völker und
lokaler Gemeinschaften (indigenous peoples and local communities – IPLCs; zur
Begriffsdiskussion siehe mit weiteren Nachweisen Kotzur 2008: 226 f.) soll nur mit deren vorheriger Zustimmung oder
Billigung und Beteiligung sowie einer MAT-Vereinbarung erfolgen (Art. 7 NP). Staaten
sollen dazu IPLCs bei der Ausarbeitung von Gemeinschaftsvereinbarungen mit
ABS-Bezug, von Mindestanforderungen an MAT sowie von Mustervertragsklauseln für den
Vorteilsausgleich unterstützen (Art. 12 Abs. 3 NP). Um einen Überblick über die
vielfältigen nationalen Regelungen zu schaffen, wurde das sogenannte ABS
Clearing-House eingerichtet, Art. 14 NP (siehe CBD
2023b).
2.2 Zusätzliche unionsrechtliche Vorgaben
Einen strukturierten Überblick über die ABS-Pflichten von Nutzerinnen und
Nutzern gibt Abb. 1.
Abb. 1: ABS-Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer in der EU.
Fig. 1: ABS obligations of the users in the EU.
2.2.1 Anwendungsbereich
Die EU hat die Vorgaben des NP mit der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 umgesetzt.
Dabei hat sie keine Vorgaben zum Zugang zu GR getroffen, sondern lediglich
Nutzerpflichten aufgestellt (vgl. Art. 2 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 511/2014). Die
Verordnung definiert in Art. 3 Nr. 5 die Nutzung von GR als „das Durchführen von
Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen
Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschließlich durch die Anwendung von
Biotechnologie“. Damit der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist,
muss die Nutzung innerhalb der EU erfolgen. Dies ist nicht der Fall, wenn der
gesamte Forschungs- und Entwicklungsprozess außerhalb der EU stattfindet (Europäische Kommission 2021: 19). GR sind von
der Verordnung nur erfasst, solange sie keinen besonderen internationalen
ABS-Regelungen unterliegen, wie z. B. dem Internationalen Vertrag über
pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA) oder dem
Rahmenwerk für pandemische Grippeviren der Weltgesundheitsorganisation – Pandemic
Influenza Preparedness (PIP) Framework (Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 511/2014;
siehe dazu Schlacke 2016: 538; Winter 2020: 325; Rourke, Eccleston-Turner 2021: 411).
Nutzerinnen und Nutzer gemäß der Verordnung sind alle natürlichen und juristischen
Personen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Sinne von Art. 3 Nr. 5
Verordnung (EU) Nr. 511/2014 mit GR durchführen. Die Pflichten treffen sowohl
Einzelpersonen als auch Institutionen. Vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst
ist neben der kommerziellen auch die nichtkommerzielle Forschung (Europäische Kommission 2021: 19). Die
unionsrechtlichen Pflichten bestehen nur, wenn der Zugang zu GR und TK nach
Inkrafttreten des NP, d. h. nach dem 12.10.2014, stattgefunden hat (Art. 2 Abs. 1
S. 1 Verordnung (EU) Nr. 511/2014). Die Verordnung bezieht sich auf GR und TK über
diese GR, für die bzw. das rechtliche ABS-Zugangsbedingungen durch eine
Vertragspartei des NP bestehen (Art. 2 Abs. 4 Verordnung (EU)
Nr. 511/2014).
2.2.2 Unionsrechtliche Pflichten
Gemäß Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 511/2014 müssen Nutzerinnen und Nutzer
mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen, um festzustellen, dass der Zugang zu GR und TK
sowie der Vorteilsausgleich im Einklang mit geltenden Gesetzen oder sonstigen
rechtlichen Anforderungen erfolgt. Mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen, bedeutet
in diesem Kontext (zum Vergleich mit anderen Sorgfaltspflichten siehe Godt, Burchardi 2022: 547 ff.), dass „alle
nach vernünftigem Ermessen zumutbaren Maßnahmen“ ergriffen werden müssen (Europäische Kommission 2021: 20). Es handelt
sich damit um eine Verhaltens- und keine Erfolgspflicht (Winter 2020: 328). Gemäß Art. 4 Abs. 5
Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sind bei mangelnden Informationen oder Unsicherheiten
über den Zugang und die Nutzung eine Zugangsgenehmigung oder ein gleichwertiges
Dokument einzuholen und einvernehmlich festgelegte Bedingungen zu vereinbaren. Als
Ultima Ratio kann die Nutzung einzustellen sein. Da mit diesen Vorgaben ein Erfolg
geschuldet ist, stehen sie im Widerspruch zur Natur einer Sorgfaltspflicht. Nach
Winter (2020: 327 f.) ist dieser
Widerspruch aufzuheben, indem zwar eine Pflicht zum Versuch des Erreichens eines
rechtskonformen Zustands im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 511/2014 bei
neuen Erkenntnissen besteht, bei einem Verstoß aber mangels Verschuldens kein
Bußgeld verhängt werden dürfte.
Die Details zum Vorteilsausgleich sind regelmäßig Bestandteil der MAT (Winter 2020: 329), während die Verordnung
(EU) Nr. 511/2014 keine Aussagen über den Umfang oder die Art des monetären oder
nichtmonetären Vorteilsausgleichs trifft (so auch mit einer Diskussion zur
Verschiebung des Gerechtigkeitsdiskurses zur kommutativen Gerechtigkeit Winter 2020: 324). Alleiniger
Anknüpfungspunkt ist Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 511/2014, der verlangt, dass
die Nutzung den MAT entsprechen muss. Hierbei handelt es sich um eine Erfolgspflicht
und keine reine Sorgfalts-, d. h. Verhaltenspflicht, weil den Nutzerinnen und
Nutzern die diesbezüglichen Pflichten bekannt sein sollten (Winter 2020: 329).
Um den Nachweis über die Sorgfaltsausübung erbringen zu können, haben
Nutzerinnen und Nutzer bestimmte, in Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 511/2014
genannte Informationen einzuholen, aufzubewahren und an nachfolgende Nutzerinnen und
Nutzer weiterzugeben. Dies umfasst insbesondere das international anerkannte
Konformitätszertifikat, ein Nachweis dafür, dass PIC und ggf. MAT eingeholt bzw.
ggf. vereinbart wurden (vgl. Art. 17 Abs. 2, 3 (e), 6 NP) oder vergleichbare
Dokumente sowie Informationen über MAT, deren Inhalte für nachfolgende Nutzerinnen
und Nutzer relevant sind. Die Aufbewahrungspflicht für diese Dokumente besteht
20 Jahre nach dem Ende des Nutzungszeitraums (Art. 4 Abs. 6 Verordnung (EU)
Nr. 511/2014).
Zudem müssen unter bestimmten Umständen Erklärungen gegenüber der zuständigen
nationalen Behörde abgegeben werden, dass mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen
wurde. Dies ist zum einen der Fall, wenn Forscherinnen und Forscher im Zusammenhang
mit der Nutzung von GR oder TK externe Forschungmittel erhalten (Art. 7 Abs. 1
Verordnung (EU) Nr. 511/2014). Dies gilt sowohl für den Bereich der öffentlichen als
auch für den Bereich der privaten Forschungsfinanzierung (Europäische Kommission 2021: 25). Der
Zeitpunkt der Erklärung wird durch Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU)
2015/1866 konkretisiert: Sie ist abzugeben, nachdem die erste Finanzierungsrate
eingegangen ist und alle genutzten GR und TK bezogen wurden, spätestens aber mit dem
Abschlussbericht oder ggf. dem Projektabschluss. In Anhang II der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 ist ein Muster für die Erklärung enthalten.
Zum anderen besteht diese Pflicht auch in der letzten Entwicklungsphase eines
Produkts, das durch die Nutzung von GR oder TK entwickelt wurde (Art. 7 Abs. 2
Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1866). Neben der Erklärung, dass mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen
wurde, sind der zuständigen Behörde dabei die einschlägigen Informationen des
international anerkannten Konformitätszertifikats oder entsprechende Informationen
gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. b Ziff. i – v, Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 511/2014
vorzulegen. In Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 ist ein Muster
für diese Erklärung enthalten. Die Sorgfaltspflichterklärung kann online auf dem
DECLARE-Portal der EU abgegeben werden (Europäische Kommission 2023a).
2.2.3 Durchsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben und Abgrenzung zur
Durchsetzung durch die Bereitstellerstaaten
Für die Anwendung unionsrechtlicher Vorgaben sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Verordnung
(EU) Nr. 511/2014 mitgliedstaatliche Behörden zuständig. Gemäß § 6 Abs. 1 des
deutschen Umsetzungsgesetzes (NagProtUmsG) ist die zuständige Behörde das Bundesamt für Naturschutz
(BfN). Die Behörden können geplante oder verdachtsbasierte (vgl. Greiber, Frederichs 2022: 532 ff.) Kontrollen
von Nutzerinnen und Nutzern durchführen (Art. 9 Abs. 3 lit. a, b Verordnung (EU)
Nr. 511/2014; siehe auch Winter 2020:
329 f.). Die Festlegung der Sanktionen bei Verstößen gegen unionsrechtliche
ABS-Pflichten ist den Mitgliedstaaten überlassen, wobei die Sanktionen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (Art. 11 Abs. 1, 2 Verordnung (EU)
Nr. 511/2014). Gemäß § 4 NagProtUmsG handelt es sich bei solchen Verstößen um
Ordnungswidrigkeiten, die auch fahrlässig begangen und mit einer Geldbuße von bis zu
50.000 € geahndet werden können. Übersteigen die Vorteile diese Höhe, so kann die
Geldbuße auch höher ausfallen, um die Vorteile abzuschöpfen (§ 17 Abs. 4 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
Zudem kann das BfN Anordnungen treffen, um Verstöße gegen die unionsrechtlichen
Pflichten zu beseitigen (§ 2 Abs. 1 NagProtUmsG). Kommen Nutzerinnen und Nutzer
diesen Anordnungen nicht nach, so können GR beschlagnahmt oder die Nutzungstätigkeit
kann untersagt werden (§ 2 Abs. 2 NagProtUmsG).
Die Überprüfung der Einhaltung von ABS-Pflichten gegenüber den
Bereitstellerstaaten erfolgt hingegen durch diese Staaten selbst. Insofern sind
etwaige Sanktionen von deren nationalen Vorgaben abhängig. Denkbar sind sowohl
zivil- als auch strafrechtliche Sanktionen (vgl. Godt et al. 2020: 63). Neben monetären Sanktionen können diese zu
einem Reputationsverlust und zu weiteren negativen Konsequenzen für die
Forschungstätigkeit führen, etwa in Form des Verlusts von Publikations- und
Kooperationsmöglichkeiten. Weitere negative Folgen können die Nichterteilung von
Patenten oder die Auflage, Produkte vom Markt zu nehmen, sein. Können keine
entsprechenden wissenschaftlichen Ergebnisse erzielt werden, kann dies zudem
negative Auswirkungen auf die Förderung von Drittmittelprojekten haben (SKBV 2021: 23 f.).
Die unionsrechtlichen Pflichten für Nutzerinnen und Nutzer zur
ABS-Compliance sind in Abb. 2
dargestellt.
Abb. 2: Unionsrechtliche Pflichten zur ABS-Compliance für Nutzerinnen und Nutzer.
Fig. 2: Obligations under European Union law for users with regard to ABS compliance.
3 Was kann getan werden?
3.1 Herausforderungen und Maßnahmen der Compliance
Noch immer fehlt es teils an einem Bewusstsein der Nutzerinnen und Nutzer
genetischer Ressourcen für die ABS-Pflichten (Europäische Kommission 2019a: 13), oder aber es besteht
Rechtsunsicherheit. Dadurch kann es zu Umsetzungsdefiziten kommen. Wichtig ist es
daher, Strukturen zu schaffen, die eine Einhaltung der Pflichten
erleichtern.
3.1.1 Herausforderungen der Compliance in der kommerziellen Nutzung
Die kommerzielle Forschung, die GR nutzt, unterstützt nach eigener Darstellung
die Ziele der CBD und des NP (Deutsche
Industrievereinigung Biotechnologie im Verband der chemischen Industrie
2013; ICC 2018) und bemüht
sich um die vollumfängliche Erfüllung der Bestimmungen aller
ABS-Regelungen.
Bei der Schaffung des NP wurde von der kommerziellen Forschung erwartet, dass
diese einen ABS-Mechanismus liefere, der transparent, rechtssicher und für alle
Beteiligten handhabbar ist sowie die Ziele der CBD unterstützt. Noch immer stellen
die ABS-Regelungen die Wirtschaft jedoch vor zahlreiche Herausforderungen, wie eine
Umfrage unter Nutzerinnen und Nutzern in der EU zeigt (Michiels et al. 2022, mit Verweis auf
Milieu Consulting 2020). Dies deutet
darauf hin, dass aus Sicht der Wirtschaft die Erwartungen nicht hinreichend erfüllt
wurden. An erster Stelle der Herausforderungen stehen dabei die Komplexität und die
daraus folgende Rechtsunsicherheit, ausgelöst durch die Dualität der vielfältigen
Verpflichtungen aus ABS-Regelungen der Bereitstellerstaaten sowie unionsrechtlichen
Anforderungen (zur Bewertung der unionsrechtlichen Anforderungen siehe Frederichs, Greiber 2024 in dieser Ausgabe).
Gerade für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups hat sich die Einhaltung
der ABS-Pflichten als kaum machbar erwiesen. In der Praxis werden oft mehrere GR
oder Derivate aus verschiedenen Staaten genutzt, was den Compliance-Aufwand
entsprechend vervielfältigt. Die forschende Industrie aller Unternehmensgrößen wird
weltweit mit über 200 nationalen ABS-Regelungen konfrontiert, die sich in einigen
Staaten bis auf die regionale und lokale Ebene voneinander unterscheiden können
(Michiels et al. 2022). Aus der
Unternehmenspraxis wird über übermäßige regulatorische Belastungen, hohe
Transaktionskosten (Sara et al. 2022: 2)
sowie Rechtsunsicherheit und fehlende Planbarkeit von Innovationen berichtet, was
die Forschung, Entwicklung und Produktion gravierend beeinträchtigt (siehe etwa
ICC 2020).
Um den Herausforderungen zu begegnen, werden mitunter entsprechende
unternehmensinterne Compliance-Systeme geschaffen, zu denen u. a. interne
Ausbildungen und Aufklärungen über das NP und ABS-Regelungen, Abstimmungen entlang
von Liefer- und Wertschöpfungsketten, die Überwachung, Bewertung und interne
Umsetzung neuer Entwicklungen der Regulierungslandschaft sowie die
Festlegung und Umsetzung bewährter Verfahren gehören.
3.1.2 Compliance-Sicherung in nichtkommerziellen
Forschungseinrichtungen
Vor den dargestellten Herausforderungen der Compliance steht auch die
nichtkommerzielle Forschung (siehe dazu SKBV
2021). Um das Bewusstsein innerhalb der Einrichtungen zu steigern,
können Institutionen Stellen einrichten, zu deren Aufgabenbereich die Überwachung
und Umsetzung der ABS-Pflichten gehören (vgl. CETAF 2019: 27). In Deutschland könnten fachgesetzlich bestellte
Umweltschutzbeauftragte die Einhaltung von ABS-Pflichten überwachen und auf deren
Einhaltung hinwirken. Zudem bietet es sich an, Handlungsanweisungen innerhalb der
Einrichtungen zu formulieren. Auch die Leitung einzelner Abteilungen sollte darauf
achten, dass in Arbeitsabläufen die ABS-Pflichten beachtet werden. Die
Rechtsabteilung einer Organisation kann dies unterstützen. Darüber hinaus sollten
Abteilungen der Forschungsförderung Forscherinnen und Forscher an die Einhaltung der
ABS-Pflichten erinnern. Auch bei der gemeinsamen Arbeit mit Gastforscherinnen und
-forschern sollte darauf geachtet werden, dass die entsprechenden ABS-Pflichten
beachtet werden. Einen Überblick über institutionelle Maßnahmen zur Compliance unter
dem Nagoya-Protokoll gibt die Infographik von German Nagoya Protocol Hilfe und
Beratung (NP-HuB; NP-HuB 2023a; vgl.
auch Kasten 1).
Kasten 1: German Nagoya Protocol HuB: Unterstützung der akademischen
Forschung bei der Einhaltung ihrer Pflichten.
Box 1: German Nagoya Protocol HuB: Supporting academic
research in complying with its obligations.
Das Bewusstsein für die Existenz des Nagoya-Protokolls und für den Umstand,
dass sich aus dessen Umsetzung ganz konkrete Verpflichtungen für einzelne
Forscherinnen und Forscher in Bezug auf den Zugang zu genetischen Ressourcen und
hinsichtlich eines Ausgleichs von Nutzungsvorteilen ergeben, ist in vielen
Fällen weiterhin nicht sehr ausgeprägt. Hinzu kommt, dass die Komplexität der
Verpflichtungen dazu führen kann, dass diese Verpflichtungen letztlich nicht
eingehalten werden. Diese Ausgangslage birgt auch für die akademische Forschung
in Deutschland die Gefahr, gegen geltendes Recht zu verstoßen. Dies gilt umso
mehr, als es Forscherinnen und Forschern oft an den notwendigen Ressourcen fehlt
bzw. sie nur wenig Unterstützung von ihren eigenen Forschungseinrichtungen
erhalten, wie Erfahrungen und Rückmeldungen der Betroffenen ergeben haben. Aus
diesen Gründen wurde das Projekt German Nagoya Protocol HuB ins Leben gerufen.
Die Abkürzung HuB steht für Hilfe und Beratung. Hauptziel des Projekts ist es,
dem akademischen Bereich in Deutschland gezielte und maßgeschneiderte
Informationsangebote zum Thema Nagoya-Protokoll bzw. Access and Benefit-sharing
(ABS) mit den Bereitstellerländern genetischer Ressourcen und zu den bestehenden
Sorgfaltspflichten der Verordnung der Europäischen Union (EU) Nr. 511/2014
(EU-ABS-VO; EU 2014)
bereitzustellen. Hierdurch soll der akademische Bereich bei seinen
Compliance-Maßnahmen unterstützt werden.
Ein wichtiger Meilenstein des Projekts war zunächst der Launch der
HuB-Website im Jahr 2020 (https://www.nagoyaprotocol-hub.de), auf der grundlegende
Informationen, Antworten auf häufig gestellte Fragen, Beispiele für bewährte
Verfahren, Links zu nützlichen Ressourcen sowie viele weitere Hilfsmittel zur
Verfügung gestellt werden, die bei der Nutzung genetischer Ressourcen besonders
in der Grundlagenforschung von Bedeutung sind. Dabei wurden gezielt Graphiken
und eine klare und leicht verständliche Sprache eingesetzt, um die Komplexität
des Themas möglichst ansprechend darzustellen. Die Inhalte richten sich sowohl
an einzelne Forscherinnen und Forscher als auch an Forschungsinstitutionen und
sind auf Grund des internationalen Charakters der Forschungscommunity auf
Deutsch und Englisch verfügbar.
Darüber hinaus wurden im Rahmen des Projekts u. a. eine Podcast-Serie, ein
Erklärvideo über die Folgen von Verstößen gegen die bestehenden Verpflichtungen
sowie verschiedene Infographiken entwickelt. Diese Werkzeuge sollen
Forscherinnen und Forscher auditiv und visuell in das Thema ABS einführen. So
begleitet bspw. die interaktiv verfügbare Infographik „ABS-Welt“ Forscherinnen
und Forscher durch die notwendigen Schritte zur Feststellung, ob bei einer
Nutzung genetischer Ressourcen ABS-Regelungen der Bereitstellerländer und
Sorgfaltspflichten der EU-ABS-VO zu beachten sind. Eine Checkliste gibt Hinweise
darauf, was Forscherinnen und Forscher beim ABS-Prozess im Bereitstellerland
berücksichtigen müssen. Eine weitere Infographik bietet Forschungsinstitutionen
einen Überblick, welche Abteilungen in ihrer Einrichtung bei der Einhaltung der
EU-ABS-VO möglicherweise eine Rolle spielen (Abb. K1-1).
Abb. K1-1: Graphische Darstellung zu den möglichen
ABS-Zuständigkeiten in einer Forschungseinrichtung.
(Quelle: German Nagoya Protocol HuB)
Fig. K1-1: Illustration of possible ABS responsibilities in a
research institution.
(Source: German Nagoya Protocol HuB)
Obwohl viele Nutzerinnen und Nutzer der HuB-Website aus Deutschland stammen,
wird sie auch regelmäßig von Interessierten aus anderen Ländern der Europäischen
Union und der ganzen Welt (insbesondere den USA) besucht. Während der zunächst
angesetzten Laufzeit des Projekts bis Ende 2022 wurde die HuB-Website knapp
14.000-mal aufgerufen, die Infographiken insgesamt über 2.000-mal.
Forscherinnen und Forscher haben zudem die Möglichkeit, bei einem Helpdesk
Fragen zu stellen. Hier wurden bis Ende 2022 insgesamt über 200 Anfragen
gestellt und beantwortet. Dabei zeigt die Vielfältigkeit der Fragen von
grundlegend bis äußerst komplex, mit welch unterschiedlichen Herausforderungen
die Forschungscommunity bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben konfrontiert
ist. Der Helpdesk hat sich hier als vertrauensvolle und wichtige Anlaufstelle
etabliert.
Außerdem haben Forscherinnen und Forscher auch den Wunsch nach einer
stärkeren Vernetzung und einem verbesserten Austausch von Erfahrungen und
Fachwissen geäußert, dem die Beratungsstelle mit dem Aufbau des HuB-Netzwerks
entgegengekommen ist. Dieses bietet ABS-Verantwortlichen und anderen
Interessentinnen und Interessenten aus akademischen Forschungseinrichtungen die
Möglichkeit, an regelmäßigen interaktiven Online-Veranstaltungen teilzunehmen
und sich mit Kolleginnen und Kollegen fachlich auszutauschen. Während der
Treffen werden in einem vertrauensvollen Rahmen Fragen gestellt und beantwortet,
Fallbeispiele diskutiert sowie Impulse für die Etablierung von
ABS-Compliance-Maßnahmen in den eigenen Institutionen gegeben. Die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen über verschiedene Expertise und
Erfahrungswerte, was sich im so genannten peer learning bewährt hat.
Gleichzeitig liefern die Netzwerktreffen wichtige Erkenntnisse für die
Weiterentwicklung der HuB-Website und der Informationsangebote des
Projekts.
Neben klassischen Sensibilisierungsmaßnahmen wie etwa
Informationsveranstaltungen für Forschungsinstitute und Universitäten sowie
Vorträgen auf Konferenzen und anderen Tagungen ist die Beratungsstelle auch in
sozialen Medien wie Twitter und LinkedIn aktiv, um auch auf diesem Wege mehr
Aufmerksamkeit auf das Thema zu lenken.
Im Rahmen des Projekts konnten im akademischen Bereich sowohl ein wachsendes
Bewusstsein für das Thema ABS im Allgemeinen und für die Sorgfaltspflichten der
EU-ABS-VO im Besonderen als auch eine zunehmende Dynamik auf institutioneller
Ebene beobachtet werden. Manche Institutionen haben auf Grund der gezielten
Aufklärungsarbeit Beauftragte benannt oder neue Stellen dafür eingerichtet,
Richtlinien erlassen und interne Datenbanken aufgebaut. Andere Institutionen in
Deutschland stehen allerdings noch am Anfang und es gibt weiterhin großen Bedarf
an Unterstützung.
Das Projekt German Nagoya Protocol HuB ist in den Jahren von 2020 bis 2022
als Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) mit
Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz gefördert worden. Ein interner Evaluierungsbericht ergab, dass
das Projekt durchweg auf positive Resonanz gestoßen ist und weiterhin großer
Bedarf an Hilfe und Beratung besteht. Deshalb wird es seit Januar 2023 bis zum
Jahr 2027 als Folgeprojekt unter gleichem Namen von der Allianz der
Wissenschaftsorganisationen finanziert. Die Federführung des Projekts liegt
weiterhin beim Leibniz-Institut Deutsche Sammlung für Mikroorganismen und
Zellkulturen (DSMZ) in Kooperation mit dem Verband Biologie, Biowissenschaften
und Biomedizin in Deutschland (VBIO e. V.), dem Konsortium Deutsche
Naturwissenschaftliche Forschungssammlungen und dem Leibniz-Forschungsnetzwerk
Biodiversität.
Literatur
↑
EU/Europäische Union (2014): Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für
die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über
den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte
Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union.
Amtsblatt der Europäischen Union L 150/59.
Autorin
Elizabeth Karger
Pixida GmbH
Ungererstraße 129
80805 München
E-Mail: elizabeth.karger@pixida.de
3.1.3 Mechanismen zur Erleichterung der Einhaltung der ABS-Pflichten
Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sieht zur Erleichterung der Einhaltung der
ABS-Pflichten zwei freiwillige Mechanismen vor (Europäische Kommission 2019a: 8 f.). Zum einen wird von der
Kommission gemäß Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in Verbindung mit Art. 2
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 ein Register von Sammlungen innerhalb der EU
geführt, das derzeit drei Sammlungen nennt (https://bit.ly/Collections-ABS). Das
Leibniz-Institut Deutsche Sammlung für Mikroorganismen und Zellkulturen (DSMZ) ist
dabei die einzige im Register geführte Sammlung mit Sitz in Deutschland. Das
Register soll das Risiko der Nutzung illegal erworbener GR verringern (vgl. Abs. 28
der Präambel der Verordnung (EU) Nr. 511/2014). Für Nutzerinnen und Nutzer, die GR
von einer im Register geführten Sammlung beziehen, gilt die Vermutung, dass sie mit
der gebotenen Sorgfalt bzgl. der Einholung der in Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EU)
Nr. 511/2014 genannten Daten vorgegangen sind (Art. 4 Abs. 7 Verordnung (EU)
Nr. 511/2014). Pflichten in Bezug auf die Weitergabe der GR und die Dokumentation
bestehen allerdings fort (Winter 2020:
328).
Zum anderen dient die Anerkennung als bewährtes Verfahren (Best Practice) der
Erleichterung der Einhaltung der Pflichten aus Art. 4, 7 Verordnung (EU)
Nr. 511/2014. Vereinigungen von Nutzerinnen und Nutzern oder andere interessierte
Kreise können gemäß Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in Verbindung mit
Art. 8 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 für eine Kombination von Verfahren,
Instrumenten oder Mechanismen die Anerkennung als bewährtes Verfahren beantragen,
sind aber für die Einhaltung der Rechtspflichten späterer Nutzerinnen und Nutzer
nicht verantwortlich (Greiber, Frederichs
2022: 540 f.). Bewährte Verfahren müssen durch eine Entscheidung der
Kommission gemäß Art. 8 Abs. 2, 6 Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in Verbindung mit
Art. 9 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 anerkannt und in einem Register
geführt werden. Bislang wurde lediglich ein bewährtes Verfahren, der sogenannte
„Code of Conduct and Best Practice for Access and Benefit-Sharing“ des Konsortiums
europäischer taxonomischer Einrichtungen (CETAF
2019), von der Kommission anerkannt(Europäische Kommission 2019b). Dessen Anhänge sehen u. a. praktische
Hinweise, ein Glossar einschlägiger Begriffe sowie eine Liste üblicher Vorteile vor.
Die Anwendung eines anerkannten bewährten Verfahrens durch Nutzerinnen und Nutzer
kann das Risiko eines Pflichtenverstoßes verringern (einen Überblick gibt auch
NP-HuB 2023b; vgl. auch Kasten 1). Dies haben die zuständigen
Behörden gemäß Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 511/2014 bei der Kontrolle zu
berücksichtigen, sodass die Anwendung eines anerkannten bewährten Verfahrens zu
einer Reduzierung der Kontrolltiefe führen kann (Europäische Kommission 2019a: 9).
Darüber hinaus helfen die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß
Art. 13 lit. a Verordnung (EU) Nr. 511/2014 den Betroffenen und interessierten
Kreisen, ihre ABS-Pflichten durch Informations-, Bewusstseinsschärfungs- und
Ausbildungstätigkeiten zu verstehen. Zu diesem Zweck wurden u. a. sowohl von der
Kommission als auch vom BfN Online-Informationsangebote eingerichtet (Europäische Kommission 2023b; BfN 2023).
3.2 Aspekte des Vorteilsausgleichs
Auszugleichende Vorteile können sowohl monetärer als auch nichtmonetärer Art
sein. Die Form der Forschungstätigkeit hat häufig auch Einfluss auf die Art
auszugleichender Vorteile.
3.2.1 Vorteilsausgleich aus Sicht der kommerziellen Forschung und
Anwendung
Nach der Konzeption der CBD ist ABS vorrangig ein integraler Bestandteil des
Schutzes und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt. ABS war nie als
reines Finanzierungsinstrument gedacht, um zu den Zielen der CBD beizutragen. Ein
Vorteilsausgleich kann ebenso in Form von Wissens- und Technologietransfer sowie
Kapazitätsaufbau erfolgen. Da die internationale Gemeinschaft aber bisher nicht in
der Lage war, die notwendigen Mittel für die Erhaltung der biologischen Vielfalt
bereitzustellen, entwickelten sich aus Sicht der kommerziellen Forschung
unrealistische Erwartungen hinsichtlich der auf Grund von ABS-Vereinbarungen
auszugleichenden monetären Vorteile (Sara et al.
2022: 2). Der Fokus auf monetäre Vorteile anstelle von Wertschöpfung
und Technologietransfer sowie der Flickenteppich verschiedener nationaler Politiken
bedeuten aus Perspektive der kommerziellen Forschung, dass der derzeitige ABS-Rahmen
ein Hindernis für eine nachhaltige Entwicklung darstellt (Sara et al. 2022: 2).
3.2.2 Vorteilsausgleich in der nichtkommerziellen Forschung
Soweit die Forschung nicht zu einem kommerziellen Produkt führt, werden in der
Regel nichtmonetäre Vorteile auszugleichen sein. Diese werden oftmals schon bei der
Forschungstätigkeit weitergegeben (Winter
2020: 331). Zu den nichtmonetären Vorteilen zählen u. a. die Teilhabe
an Forschungsergebnissen, die Zusammenarbeit, die Kooperation und Teilnahme an
wissenschaftlichen Forschungsarbeiten, die Gewährung des Zugangs zu
wissenschaftlichen Informationen, der Technologie- und Wissenstransfer sowie der
Kapazitätsaufbau (Nr. 2 des Annex des NP; zu Erfahrungen mit dem Vorteilsausgleich
in der Grundlagenforschung siehe auch Beck
2022: 504 ff.).
Um den Vorteilsausgleich zu sichern und gleichzeitig dem Interesse der Forschung
nach Open Access entgegenzukommen, können bspw. Institutionen mit Sammlungen
sogenannte Fast-Track-Rahmenabkommen mit den Bereitstellerstaaten schließen, die das
Erfordernis einer individuellen Aushandlung der Zugangsbedingungen entfallen lassen.
Ein Beispiel hierfür ist etwa das Fast-Track-Rahmenabkommen zwischen dem
Leibniz-Institut DSMZ und Costa Rica (DSMZ
2022).
4 Fazit und Zusammenfassung der Kernempfehlungen
Wie dargestellt, besteht eine hohe Regelungsdichte von ABS-Pflichten. Dies liegt
zum einen am Nebeneinander von unionsrechtlichen Pflichten und solchen, die durch
die Bereitstellerstaaten vorgegeben werden. Eine interne Strukturierung der
Zuständigkeiten zur ABS-Compliance in Einrichtungen und Unternehmen kann zur
Compliance beitragen. Obgleich sowohl unionsrechtliche (Best Practice, registrierte
Einrichtungen mit Sammlungen) als auch bilaterale (Fast-Track-Rahmenabkommen) Hilfen
zur Einhaltung der Pflichten bestehen, wird der Überblick über den Pflichtenkatalog
durch die vielzähligen und divergierenden Vorgaben der einzelnen
Bereitstellerstaaten erheblich erschwert. Die sich hieraus ergebenden Pflichten
können im Einzelnen deutlich weiter gehen, als der Blick allein auf unionsrechtliche
Vorgaben vermuten lässt. Dies führt dazu, dass bei den Nutzerinnen und Nutzern
erhebliche Rechtsunsicherheit entsteht. Wünschenswert wäre deshalb aus Perspektive
der Nutzerinnen und Nutzer eine Vereinheitlichung der ABS-Pflichten, sowohl in Bezug
auf die unionsrechtliche und nationale Dimension von ABS-Pflichten als auch bzgl.
der Angleichung verschiedener nationaler ABS-Pflichten. Dies würde kleine und
mittelständische Unternehmen und Start-ups wie auch nichtkommerzielle
Forschungseinrichtungen effektiv in die Lage versetzen, GR nachhaltig und
rechtskonform zu nutzen. Dies gilt auch in Bezug auf die ABS-Pflichten aus
speziellen völkerrechtlichen Vereinbarungen. Der Beschluss der
15. Vertragsstaatenkonferenz der CBD im Dezember 2022, einen multilateralen
Mechanismus für DSI zu schaffen, lässt deshalb hoffen, dass damit auch die
Diskussion über die generelle Vereinfachung der ABS-Regime wiederauflebt.
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geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I
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